Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung I ist Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernis für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen PT 1 sowie für jene Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 2, die dem Verwendungscode 0023 zugeordnet sind. Die Grundausbildung umfasstDie Grundausbildung römisch eins ist Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernis für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen PT 1 sowie für jene Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 2, die dem Verwendungscode 0023 zugeordnet sind. Die Grundausbildung umfasst
–Strichaufzählungdie Absolvierung des Ausbildungslehrganges Idie Absolvierung des Ausbildungslehrganges römisch eins
–Strichaufzählungein Selbststudium.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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