§ 13 AbfallBPV Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen für Kühlgeräte durch Behandler

AbfallBPV - Abfallbehandlungspflichten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Übernahme und der Verbleib der Geräte sind nach Stückzahl je Typ (Typen 1 bis 6) fortlaufend aufzuzeichnen. Die in der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen an Aufzeichnungen und Meldungen bleiben unberührt.Die Übernahme und der Verbleib der Geräte sind nach Stückzahl je Typ (Typen 1 bis 6) fortlaufend aufzuzeichnen. Die in der Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen an Aufzeichnungen und Meldungen bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2,Die Einhaltung der gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 4 und den §§ 5 bis 12 vorgegebenen Anforderungen ist vom Behandler der Geräte mittels eines Gutachtens über die Durchführung der folgenden Tests und Überprüfungen durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt nachzuweisen und der Anlagengenehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen:Die Einhaltung der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 4 und den Paragraphen 5 bis 12 vorgegebenen Anforderungen ist vom Behandler der Geräte mittels eines Gutachtens über die Durchführung der folgenden Tests und Überprüfungen durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt nachzuweisen und der Anlagengenehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einskalenderjährliche Kühlgerätebehandlungstests (Überprüfung, Nachweis über den Restgehalt an FCKW/H-FKW/H-FCKW/KW im Kompressoröl) und kalenderjährliche Stoffstrombilanz 1 gemäß Anhang 1 für die Stufe 1 der Behandlung einschließlich Überprüfung der Transportbedingungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 4;kalenderjährliche Kühlgerätebehandlungstests (Überprüfung, Nachweis über den Restgehalt an FCKW/H-FKW/H-FCKW/KW im Kompressoröl) und kalenderjährliche Stoffstrombilanz 1 gemäß Anhang 1 für die Stufe 1 der Behandlung einschließlich Überprüfung der Transportbedingungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 4;
    2. 2.Ziffer 2kalenderjährliche Kühlgerätebehandlungstests (Überprüfung, Nachweis über den Restgehalt an FCKW/H-FKW/H-FCKW/KW im Isolierschaum, Restanhaftungen des Isolierschaums, Einhaltung der Abluftkonzentration an VOC) und kalenderjährliche Stoffstrombilanz 2 gemäß Anhang 1 für die Stufe 2 der Behandlung.
In Kraft seit 07.10.2017 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis AbfallBPV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 3 AbfallBPV Begriffsbestimmungen§ 4 AbfallBPV Elektro- und Elektronik-Altgeräte§ 5 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlungsbereiche und an Behandlungsstandorte§ 6 AbfallBPV Entfernen von Stoffen, Gemischen und Bauteilen (Schadstoffentfrachtung)§ 7 AbfallBPV Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen§ 8 AbfallBPV Selektive Behandlung von Kunststoffen, die bromierte Flammschutzmittel enthalten§ 9 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten§ 10 AbfallBPV Behandlung der Geräte in Stufe 1§ 11 AbfallBPV Behandlung der Geräte in Stufe 2§ 12 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von ammoniakhaltigen Kühlgeräten§ 13 AbfallBPV Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen für Kühlgeräte durch Behandler§ 14 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Photovoltaikmodulen§ 15 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Lampen, Flachbildschirmen sowie deren Fraktionen§ 16 AbfallBPV Unzulässige Behandlungen§ 17 AbfallBPV Batterien§ 18 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Bleibatterien in Behandlungsanlagen§ 19 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Nickel-Cadmium- und Nickel-Metallhydrid-Batterien in Behandlungsanlagen§ 20 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Knopfzellen in Behandlungsanlagen§ 21 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Zink-Kohle-Batterien und Alkali-Mangan-Batterien in Behandlungsanlagen§ 22 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Lithiumbatterien in Behandlungsanlagen§ 23 AbfallBPV Lösemittel und lösemittelhaltige Abfälle, Farb- und Lackabfälle
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 AbfallBPV
§ 14 AbfallBPV