Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Übernahme und der Verbleib der Geräte sind nach Stückzahl je Typ (Typen 1 bis 6) fortlaufend aufzuzeichnen. Die in der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen an Aufzeichnungen und Meldungen bleiben unberührt.Die Übernahme und der Verbleib der Geräte sind nach Stückzahl je Typ (Typen 1 bis 6) fortlaufend aufzuzeichnen. Die in der Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen an Aufzeichnungen und Meldungen bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Die Einhaltung der gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 4 und den §§ 5 bis 12 vorgegebenen Anforderungen ist vom Behandler der Geräte mittels eines Gutachtens über die Durchführung der folgenden Tests und Überprüfungen durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt nachzuweisen und der Anlagengenehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen:Die Einhaltung der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 4 und den Paragraphen 5 bis 12 vorgegebenen Anforderungen ist vom Behandler der Geräte mittels eines Gutachtens über die Durchführung der folgenden Tests und Überprüfungen durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt nachzuweisen und der Anlagengenehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen:
1.Ziffer einskalenderjährliche Kühlgerätebehandlungstests (Überprüfung, Nachweis über den Restgehalt an FCKW/H-FKW/H-FCKW/KW im Kompressoröl) und kalenderjährliche Stoffstrombilanz 1 gemäß Anhang 1 für die Stufe 1 der Behandlung einschließlich Überprüfung der Transportbedingungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 4;kalenderjährliche Kühlgerätebehandlungstests (Überprüfung, Nachweis über den Restgehalt an FCKW/H-FKW/H-FCKW/KW im Kompressoröl) und kalenderjährliche Stoffstrombilanz 1 gemäß Anhang 1 für die Stufe 1 der Behandlung einschließlich Überprüfung der Transportbedingungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 4;
2.Ziffer 2kalenderjährliche Kühlgerätebehandlungstests (Überprüfung, Nachweis über den Restgehalt an FCKW/H-FKW/H-FCKW/KW im Isolierschaum, Restanhaftungen des Isolierschaums, Einhaltung der Abluftkonzentration an VOC) und kalenderjährliche Stoffstrombilanz 2 gemäß Anhang 1 für die Stufe 2 der Behandlung.
In Kraft seit 07.10.2017 bis 31.12.9999
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