Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,In der Stufe 1 der Behandlung ist eine Entnahme und Erfassung der FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW aus dem Kältekreislauf, eine Schadstoffentfrachtung und eine Vordemontage durchzuführen, wobei folgende Vorgaben zu erfüllen sind:
1.Ziffer einsKältemittel und Kompressoröl sind gemeinsam verlustfrei abzusaugen und zu trennen.
2.Ziffer 2Eine ordnungsgemäße Entleerung des Kältekreislaufes ist durch Kontrolleinrichtungen sicherzustellen, die der gewählten Absaugtechnik und der Größe des jeweils zu entsorgenden Gerätes angepasst und in die Absaugtechnik integriert sein müssen.
3.Ziffer 3Die Erfassungsmenge der aus dem Kältekreislauf gewonnenen FCKW, H-FKW und H-FCKW hat, bestimmt als Reinsubstanz, im Jahresdurchschnitt mindestens 90% der zu erwartenden Masse von 126 Gramm pro intaktem Gerät zu betragen.
4.Ziffer 4Die Erfassungsmenge der aus dem Kältekreislauf gewonnenen KW hat, bestimmt als Reinsubstanz, im Jahresdurchschnitt mindestens 90% der zu erwartenden Masse von 54 Gramm pro intaktem Gerät zu betragen.
(2)Absatz 2,Der Restgehalt an FCKW, H-FKW und H-FCKW im behandelten Kompressoröl darf 0,1 Gewichtsprozent nicht überschreiten.
(3)Absatz 3,Bei der Behandlung ist ein ausreichender Brand- und Explosionsschutz sicherzustellen.
In Kraft seit 07.10.2017 bis 31.12.9999
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