Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002).
(2)Absatz 2,Verpflichteter ist der Abfallbesitzer.
(3)Absatz 3,Die Vorgaben gemäß § 5 Abs. 1 betreffend Anforderungen an die Behandlungsbereiche und gemäß § 6 betreffend Schadstoffentfrachtung gelten auch für Transformatoren mit mehr als 1 000 V Betriebsspannung, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten.Die Vorgaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, betreffend Anforderungen an die Behandlungsbereiche und gemäß Paragraph 6, betreffend Schadstoffentfrachtung gelten auch für Transformatoren mit mehr als 1 000 römisch fünf Betriebsspannung, die im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 als Abfall gelten.
In Kraft seit 07.10.2017 bis 31.12.9999
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