Bei ammoniakhaltigen Absorberkühlgeräten ist die Chrom-VI-haltige Ammoniaklösung in einer geschlossenen Anlage zu isolieren. Für die Behandlung in der Stufe 2 gelten die Vorgaben gemäß § 11 und Anhang 1 (Behandlungsstufe 2). Bei ammoniakhaltigen Absorberkühlgeräten ist die Chrom-VI-haltige Ammoniaklösung in einer geschlossenen Anlage zu isolieren. Für die Behandlung in der Stufe 2 gelten die Vorgaben gemäß Paragraph 11 und Anhang 1 (Behandlungsstufe 2).
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