Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Das bei der gemeinsamen Aufbereitung von Lithiumbatterien mit anderen Batterien anfallende Quecksilber ist als eigene Fraktion abzuscheiden.
(2)Absatz 2,Bei der Behandlung von Lithiumbatterien ist dafür Sorge zu tragen, dass eine nach dem Stand der Technik vermeidbare Gefährdung durch elektrische Spannung, Brände oder Explosionen unterbleibt. Weiters sind Vorkehrungen nach dem Stand der Technik für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Menschen, die mit den genannten Batterien in Berührung kommen oder im Brand- oder Explosionsfall gefährdet werden können, zu treffen.
(3)Absatz 3,Beim Betrieb von Anlagen, in denen
1.Ziffer einsaus gemischter Sammlung übernommene Lithiumbatterien vor einer weiter gehenden Behandlung aussortiert und anschließend gelagert werden, oder
2.Ziffer 2aus der sortenreinen Sammlung übernommene Lithiumbatterien vor einer weiter gehenden Behandlung gelagert und sortiert werden,
müssen zusätzlich zu den Anforderungen an die Sammlung und Lagerung gemäß § 17 Abs. 1 bis 8 die folgenden weiterführenden Maßnahmen erfüllt werden:müssen zusätzlich zu den Anforderungen an die Sammlung und Lagerung gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 8 die folgenden weiterführenden Maßnahmen erfüllt werden:
a)Litera aErstellung von Betriebsanweisungen unter Berücksichtigung von Notfallmaßnahmen;
b)Litera bzumindest innerbetriebliche Unterweisung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im fachgerechten Umgang mit Lithiumbatterien unter Berücksichtigung von Notfallmaßnahmen; die Unterweisung hat nachweislich und vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen;
c)Litera cVerhinderung des Zugangs Unbefugter zu Lithiumbatterien;
d)Litera dBereitstellung von geeigneten Löschmitteln;
e)Litera eregelmäßiger Informationsaustausch mit der zuständigen Feuerwehr;
f)Litera fErfassung des Löschmittels im Brandfall;
g)Litera gBevorratung geeigneter Gebinde für den Transport offensichtlich defekter oder beschädigter Lithiumbatterien und Zwischenlagerung dieser Batterien in diesen Gebinden;
h)Litera hflächendeckende Ausstattung der Sortier- und Lagerbereiche mit einer Brandfrüherkennung und Überwachung dieser Bereiche durch eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer ständig besetzten Stelle.
In Kraft seit 07.10.2017 bis 31.12.9999
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