§ 15 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Lampen, Flachbildschirmen sowie deren Fraktionen

AbfallBPV - Abfallbehandlungspflichten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der Behandlung von Lampen, Flachbildschirmen und deren Fraktionen ist ein Auftreten von Quecksilber- und Staubemissionen, einschließlich diffuser Emissionen, zu vermeiden. Das während des Behandlungsprozesses freiwerdende Quecksilber und die anfallenden Stäube sind abzuscheiden.
  2. (2)Absatz 2,Eine gemeinsame Behandlung von Lampen und Flachbildschirmen ist nicht zulässig. Diese beiden Abfallarten sind in getrennten Chargen zu behandeln.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Behandlung von Lampen ist das Leuchtpulver vom Glaskörper abzutrennen.
  4. (4)Absatz 4,Lampen sind so zu behandeln, dass der Quecksilbergehalt der Glasfraktionen zum Zweck der Verwertung 5 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigt. Für alle anderen Fraktionen zur Verwertung darf der Quecksilbergehalt jeweils 10 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigen.
  5. (5)Absatz 5,Der Anteil von Blei in der Natronkalkglasfraktion aus der Behandlung von Lampen darf 0,2 Gewichtsprozent nicht übersteigen.
  6. (6)Absatz 6,Die bei der Aufarbeitung von Lampen gewonnenen Glas- und Metallfraktionen, einschließlich der Aluminiumendkappen aus stabförmigen Lampen, sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Die übrigen Fraktionen, insbesondere Leuchtpulver, sind – soweit dies technisch möglich und ökologisch zweckmäßig ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten anderer Behandlungsverfahren dieser Fraktionen nicht unverhältnismäßig sind – einer Verwertung, insbesondere in der Lampenproduktion, zuzuführen.
  7. (7)Absatz 7,Die mechanische Aufbereitung ganzer Flachbildschirme ohne eine vorherige Entnahme der quecksilberhaltigen Hintergrundbeleuchtung ist nur dann zulässig, wenn diese Aufbereitung in einer gekapselten, unter Unterdruck stehenden Anlage erfolgt. Die Abluftkonzentration an Quecksilber darf 0,05 mg/m3 nicht überschreiten.
  8. (8)Absatz 8,Flachbildschirme sind so zu behandeln, dass der Quecksilbergehalt der Fraktionen zur Verwertung 0,5 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigt.
  9. (9)Absatz 9,Die Einhaltung der in den Abs. 4, 5 und 8 festgelegten Grenzwerte für Fraktionen aus der Behandlung von Lampen und Flachbildschirmen ist einmal pro Jahr mittels Gutachten einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt nachzuweisen. Der Nachweis ist der Anlagengenehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.Die Einhaltung der in den Absatz 4, 5 und 8 festgelegten Grenzwerte für Fraktionen aus der Behandlung von Lampen und Flachbildschirmen ist einmal pro Jahr mittels Gutachten einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt nachzuweisen. Der Nachweis ist der Anlagengenehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
  10. (10)Absatz 10,Hinsichtlich der Quecksilberkonzentration der Fraktionen zur Verwertung ist zusätzlich eine quartalsweise Eigenüberwachung durchzuführen. Der Nachweis ist der Anlagengenehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
  11. (11)Absatz 11,Die Proben zur Nachweisführung gemäß den Abs. 9 und 10 sind bis zur Quecksilberanalytik in dicht verschlossenen Behältnissen kühl zu lagern. Eine Zerkleinerung der Proben für die Quecksilberanalyse muss unter Kühlung erfolgen.Die Proben zur Nachweisführung gemäß den Absatz 9 und 10 sind bis zur Quecksilberanalytik in dicht verschlossenen Behältnissen kühl zu lagern. Eine Zerkleinerung der Proben für die Quecksilberanalyse muss unter Kühlung erfolgen.
In Kraft seit 07.10.2017 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis AbfallBPV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 5 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlungsbereiche und an Behandlungsstandorte§ 6 AbfallBPV Entfernen von Stoffen, Gemischen und Bauteilen (Schadstoffentfrachtung)§ 7 AbfallBPV Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen§ 8 AbfallBPV Selektive Behandlung von Kunststoffen, die bromierte Flammschutzmittel enthalten§ 9 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten§ 10 AbfallBPV Behandlung der Geräte in Stufe 1§ 11 AbfallBPV Behandlung der Geräte in Stufe 2§ 12 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von ammoniakhaltigen Kühlgeräten§ 13 AbfallBPV Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen für Kühlgeräte durch Behandler§ 14 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Photovoltaikmodulen§ 15 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Lampen, Flachbildschirmen sowie deren Fraktionen§ 16 AbfallBPV Unzulässige Behandlungen§ 17 AbfallBPV Batterien§ 18 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Bleibatterien in Behandlungsanlagen§ 19 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Nickel-Cadmium- und Nickel-Metallhydrid-Batterien in Behandlungsanlagen§ 20 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Knopfzellen in Behandlungsanlagen§ 21 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Zink-Kohle-Batterien und Alkali-Mangan-Batterien in Behandlungsanlagen§ 22 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Lithiumbatterien in Behandlungsanlagen§ 23 AbfallBPV Lösemittel und lösemittelhaltige Abfälle, Farb- und Lackabfälle§ 24 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Lösemitteln und lösemittelhaltigen Abfällen, Farb- und Lackabfällen§ 25 AbfallBPV Verletzungsgefährdende, medizinische Abfälle
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 AbfallBPV
§ 16 AbfallBPV