§ 23 AbfallBPV Lösemittel und lösemittelhaltige Abfälle, Farb- und Lackabfälle

AbfallBPV - Abfallbehandlungspflichten

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Anforderungen an Lagerung und Transport
  1. (1)Absatz eins,Lösemittel und lösemittelhaltige Abfälle mit organischen Bestandteilen sind in dicht verschlossenen, lösemittelbeständigen Behältern zu lagern und zu transportieren. Die Lagerung dieser Behälter hat in geeigneten, entsprechend lösemittelbeständigen Auffangeinrichtungen zu erfolgen. Bei der Sammlung sind gasförmige und flüssige Emissionen zu vermeiden.
  2. (2)Absatz 2,Eine offene Lagerung von lösemittelhaltigen Farb- und Lackabfällen ist nur zulässig, wenn eine Erfassung und Reinigung der Abluft erfolgt.
  3. (3)Absatz 3,Halogenhaltige Lösemittel und halogenhaltige, lösemittelhaltige Abfälle dürfen nicht mit halogenfreien Lösemitteln und halogenfreien, lösemittelhaltigen Abfällen vermischt werden.
In Kraft seit 07.10.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 AbfallBPV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 AbfallBPV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 AbfallBPV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 AbfallBPV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 AbfallBPV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AbfallBPV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 13 AbfallBPV Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen für Kühlgeräte durch Behandler§ 14 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Photovoltaikmodulen§ 15 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Lampen, Flachbildschirmen sowie deren Fraktionen§ 16 AbfallBPV Unzulässige Behandlungen§ 17 AbfallBPV Batterien§ 18 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Bleibatterien in Behandlungsanlagen§ 19 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Nickel-Cadmium- und Nickel-Metallhydrid-Batterien in Behandlungsanlagen§ 20 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Knopfzellen in Behandlungsanlagen§ 21 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Zink-Kohle-Batterien und Alkali-Mangan-Batterien in Behandlungsanlagen§ 22 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Lithiumbatterien in Behandlungsanlagen§ 23 AbfallBPV Lösemittel und lösemittelhaltige Abfälle, Farb- und Lackabfälle§ 24 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Lösemitteln und lösemittelhaltigen Abfällen, Farb- und Lackabfällen§ 25 AbfallBPV Verletzungsgefährdende, medizinische Abfälle§ 26 AbfallBPV Amalgamhaltige Abfälle§ 27 AbfallBPV PCB-haltige Abfälle§ 28 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung§ 29 AbfallBPV Anforderung an die Vorbehandlung von PCB-haltigen elektrischen Betriebsmitteln§ 30 AbfallBPV Anforderungen an die Lagerung von Gärrückständen aus Biogasanlagen, die Abfälle einsetzen§ 31 AbfallBPV Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 32 AbfallBPV Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union§ 33 AbfallBPV Inkrafttreten
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 AbfallBPV
§ 24 AbfallBPV