Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,PCB-haltige Abfälle sind so zu behandeln, dass PCB nicht in Luft, Boden oder Wasser gelangen können.
(2)Absatz 2,Bei der Behandlung von PCB-haltigen Abfällen sind Methoden anzuwenden, die einen Zerstörungsgrad von PCB von zumindest 99,999% gewährleisten. Dieser Zerstörungsgrad gilt nicht für die Beseitigung in einer Untertagedeponie.
In Kraft seit 07.10.2017 bis 31.12.9999
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