§ 31 AbfallBPV Übergangs- und Schlussbestimmungen

AbfallBPV - Abfallbehandlungspflichten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Übergangsbestimmung

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Kalenderjahr 2017 durchgeführte Tests bzw. Überprüfungen gemäß § 11 der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2006, gelten als Tests bzw. Überprüfungen gemäß § 13 Abs. 2 dieser Verordnung im Kalenderjahr 2017. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Kalenderjahr 2017 durchgeführte Tests bzw. Überprüfungen gemäß Paragraph 11, der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2006,, gelten als Tests bzw. Überprüfungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, dieser Verordnung im Kalenderjahr 2017.

In Kraft seit 07.10.2017 bis 31.12.9999
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