§ 11 AbfallBPV Behandlung der Geräte in Stufe 2

AbfallBPV - Abfallbehandlungspflichten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In der Stufe 2 der Behandlung sind die FCKW, H-FKW, H-FCKW bzw. KW-haltigen Treibmittel zu beseitigen oder zu verwerten. Dazu ist der Isolierschaum mit den enthaltenen FCKW, H-FKW, H-FCKW bzw. KW in einer gekapselten Anlage unter weitest gehender Erfassung der enthaltenen Treibmittel durch eine mechanische Zerkleinerung und Entgasung zu behandeln.
  2. (2)Absatz 2,Der Restgehalt an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW im behandelten Isolierschaum darf 0,2 Gewichtsprozent nicht überschreiten.
  3. (3)Absatz 3,Der Mengenanteil an Restanhaftungen des Isolierschaums an Metallen darf nicht mehr als 0,3 Gewichtsprozent betragen. Sonstige Kunststoffe dürfen nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent an Restanhaftungen des Isolierschaums enthalten.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Behandlung ist ein ausreichender Brand- und Explosionsschutz sicherzustellen.
  5. (5)Absatz 5,Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), angegeben als Gesamtkohlenstoff, darf 50 mg C/m3, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. Der Massenstrom darf 0,50 kg C/h nicht überschreiten. Die Abluftkonzentration an flüchtigen FCKW, H-FKW und H-FCKW darf 20 mg FCKW/m3, H-FKW/m3 bzw. H-FCKW/m3, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. Der Massenstrom darf 0,01 kg FCKW/h, H-FKW/h und H-FCKW/h nicht überschreiten.
  6. (6)Absatz 6,Bei der Entnahme von FCKW, H-FKW und H-FCKW aus Kühlgeräten hat die Rückgewinnungs-menge an FCKW, H-FKW und H-FCKW (bestimmt als Reinsubstanz)
    1. 1.Ziffer einsbei Geräten des Typs 1: zumindest 240 Gramm pro Gerät,
    2. 2.Ziffer 2bei Geräten des Typs 2: zumindest 320 Gramm pro Gerät,
    3. 3.Ziffer 3bei Geräten des Typs 3: zumindest 400 Gramm pro Gerät und
    4. 4.Ziffer 4bei Geräten des Typs 4: zumindest 480 Gramm pro Gerät
    zu betragen.
  7. (7)Absatz 7,Bei der Entnahme von Kohlenwasserstoffen (KW) aus Kühlgeräten hat die Rückgewinnungsmenge an Kohlenwasserstoffen (bestimmt als Reinsubstanz)
    1. 1.Ziffer einsbei Geräten des Typs 1: zumindest 100 Gramm pro Gerät,
    2. 2.Ziffer 2bei Geräten des Typs 2: zumindest 190 Gramm pro Gerät,
    3. 3.Ziffer 3bei Geräten des Typs 3: zumindest 270 Gramm pro Gerät und
    4. 4.Ziffer 4bei Geräten des Typs 4: zumindest 340 Gramm pro Gerät
    zu betragen.
In Kraft seit 07.10.2017 bis 31.12.9999
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