§ 5 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlungsbereiche und an Behandlungsstandorte

AbfallBPV - Abfallbehandlungspflichten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind in geeigneten Bereichen mit
    1. 1.Ziffer einsundurchlässiger, erforderlichenfalls lösemittelbeständiger Oberfläche,
    2. 2.Ziffer 2wasserundurchlässiger Abdeckung,
    3. 3.Ziffer 3Auffangeinrichtungen und
    4. 4.Ziffer 4erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel
    zu behandeln. Dies gilt auch für demontierte Bau- und Geräteteile aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten.
  2. (2)Absatz 2,In den Behandlungsbereichen sind geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB-haltigen Kondensatoren im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 und anderen gefährlichen Abfällen bereitzustellen.In den Behandlungsbereichen sind geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB-haltigen Kondensatoren im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, AWG 2002 und anderen gefährlichen Abfällen bereitzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Wenn die erhöhte Gefahr einer Freisetzung von Quecksilber besteht, ist bei der Behandlung von quecksilberhaltigen Elektro- oder Elektronik-Altgeräten oder quecksilberhaltigen Bauteilen eine Arbeitsplatzabsaugung mit entsprechender Quecksilberabscheidung (zB dotierte Aktivkohle) vorzusehen. Die Verwendung von Umluftsystemen ist nicht zulässig. Für die Entfernung von unbeabsichtigt anfallenden quecksilberhaltigen Rückständen oder Stäuben ist ein Industriestaubsauger mit dotiertem Aktivkohlefilter bereitzuhalten und zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Am Behandlungsstandort sind geeignete Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung des Gewichtes der Abfälle bereitzustellen.
In Kraft seit 07.10.2017 bis 31.12.9999
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