§ 8 AbfallBPV Selektive Behandlung von Kunststoffen, die bromierte Flammschutzmittel enthalten

AbfallBPV - Abfallbehandlungspflichten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Kunststoffe aus der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, bei denen bromierte Flammschutzmittel mit einem Gesamtbromgehalt von größer oder gleich 2000 mg/kg nicht ausgeschlossen werden können, ist mittels eines Qualitätssicherungsystems sicherzustellen, dass die Ausschleusung der Kunststoffe mit diesen Inhaltsstoffen erfolgt, wenn die Kunststoffe für eine stoffliche Verwertung bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2,Für Kunststoffe aus der selektiven Zerlegung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten mit erwartungsgemäß hohen Gehalten an bromierten Flammschutzmitteln (zB Kunststoffe aus Bildschirmgeräten und Fotokopierern bzw. Multifunktionsgeräten), ist eine kontinuierliche Messung des Gesamtbromgehaltes (Gesamtbromgehalt unter 2000 mg/kg) vorzunehmen, wenn die Kunststoffe für eine stoffliche Verwertung bestimmt sind. Diese Verpflichtung zur kontinuierlichen Messung gilt nicht, wenn durch andere validierte Verfahren sichergestellt ist, dass die für die Verwertung bestimmten Kunststofffraktionen den Gesamtbromgehalt von 2000 mg/kg kontinuierlich unterschreiten.
  3. (3)Absatz 3,Die mit bromierten Flammschutzmitteln belasteten Kunststofffraktionen (Gesamtbromgehalte größer oder gleich 2000 mg/kg) sind abzutrennen und einer Behandlung zuzuführen, die den Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen (POP) ausreichend zerstört.
  4. (4)Absatz 4,Eine Bestimmung des Gesamtbromgehaltes in Kunststoffabfällen aus der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist dann nicht erforderlich, wenn die gesamte Kunststofffraktion nachweislich einem Verfahren unterworfen wird, das eine gesicherte und quantitative Abtrennung entweder der bromierten Flammschutzmittel oder der mit bromierten Flammschutzmitteln belasteten Kunststoffe gewährleistet. Dabei ist entweder eine ausreichende Zerstörung der persistenten organischen Schadstoffe (POP) bzw. der damit belasteten Kunststofffraktion sicherzustellen, oder die Gesamtkunststofffraktion ist einer geeigneten thermischen Behandlung im Sinne des Abs. 3 zuzuführen.Eine Bestimmung des Gesamtbromgehaltes in Kunststoffabfällen aus der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist dann nicht erforderlich, wenn die gesamte Kunststofffraktion nachweislich einem Verfahren unterworfen wird, das eine gesicherte und quantitative Abtrennung entweder der bromierten Flammschutzmittel oder der mit bromierten Flammschutzmitteln belasteten Kunststoffe gewährleistet. Dabei ist entweder eine ausreichende Zerstörung der persistenten organischen Schadstoffe (POP) bzw. der damit belasteten Kunststofffraktion sicherzustellen, oder die Gesamtkunststofffraktion ist einer geeigneten thermischen Behandlung im Sinne des Absatz 3, zuzuführen.
In Kraft seit 07.10.2017 bis 31.12.9999
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