§ 3 AbfallBPV Begriffsbestimmungen

AbfallBPV - Abfallbehandlungspflichten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. 1.Ziffer eins„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1 000 Volt oder Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind.
  2. 2.Ziffer 2„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller
    1. a)Litera aBauteile,
    2. b)Litera bUnterbaugruppen und
    3. c)Litera cVerbrauchsmaterialien.
  3. 3.Ziffer 3„Kühlgeräte“ Kühl-, Klima- und Gefriergeräte und sonstige Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW) oder Kohlenwasserstoffe (KW) enthalten. Sie werden in folgende Typen eingeteilt:
    1. a)Litera aTyp 1: Haushaltskühlgeräte mit bis zu 180 Liter Nutzinhalt,
    2. b)Litera bTyp 2: Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen mit einem Nutzinhalt von 180 bis 350 Liter,
    3. c)Litera cTyp 3: Haushaltstiefkühltruhen und -gefrierschränke mit bis zu 500 Liter Nutzinhalt und Haushaltskühl- und -gefrierkombinationen mit einem Nutzinhalt von mehr als 350 Liter und bis zu 500 Liter,
    4. d)Litera dTyp 4: Haushaltskühlgeräte oder -tiefkühltruhen und -gefrierschränke mit mehr als 500 Liter Nutzinhalt,
    5. e)Litera eTyp 5: Kühlgeräte oder Tiefkühlgeräte oder kombinierte Kühl-/Tiefkühlgeräte, die nicht für die Verwendung in Haushalten bestimmt sind,
    6. f)Litera fTyp 6: sonstige Geräte mit Kälte- oder Treibmitteln (zB Raumluftentfeuchter, Wärmepumpentrockner, tragbare Klimaanlagen).
  4. 4.Ziffer 4„Lampen“ Gasentladungslampen wie insbesondere Mischlichtlampen, Hochdruck-Quecksilberdampflampen, Hochdruck-Metallhalogendampflampen, Neon-Hochspannungslampen, Neon-Niederspannungslampen, Hochdruck-Natriumdampflampen, Leuchtstofflampen und Niederdruck-Natriumdampflampen.
  5. 5.Ziffer 5„Photovoltaikmodule“ Solarmodule, die zur Verwendung in einem System hergestellt wurden, das zum Betrieb zur Energieerzeugung aus Sonnenlicht für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen installiert ist oder war. Keine Photovoltaikmodule im Sinne dieser Verordnung sind in Elektro- oder Elektronikgeräten eingebaute Solarmodule.
  6. 6.Ziffer 6„Batterien“ Primärbatterien, Sekundärbatterien (wiederaufladbare Batterien, Akkumulatoren) und deren elektrochemische Einheiten (Zellen).
  7. 7.Ziffer 7„organische Verbindungen“ Verbindungen, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium, Stickstoff oder ein Halogen enthalten, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate.
  8. 8.Ziffer 8„flüchtige organische Verbindungen“ (Volatile Organic Compounds – VOC) organische Verbindungen mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 1013 hPa.
  9. 9.Ziffer 9„PCB“ polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan oder Monomethyldibromdiphenylmethan.
  10. 10.Ziffer 10„PCB-haltige Abfälle oder Stoffe“ solche Abfälle oder Stoffe, die PCB mit einem Summengehalt über 30 ppm enthalten.
  11. 11.Ziffer 11quecksilberhaltige Fraktion“ eine Fraktion, die den in dieser Verordnung für die jeweilige Fraktion spezifizierten Grenzwert für Quecksilber überschreitet.
  12. 12.Ziffer 12„Abluftkonzentration“ die Masse luftverunreinigender Stoffe pro Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle, die in die freie Atmosphäre gelangt. Sie wird unter Standardbedingungen (273,15 K, 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes) angegeben.
  13. 13.Ziffer 13„Stoffstrombilanz“ eine Gegenüberstellung der zum Zwecke der Behandlung übernommenen Mengen (Input) und der aus der Behandlung entstammenden Mengen (Output) und der jeweiligen, auf einen Stichtag bezogenen, Lagermengen (Input und Output) auf Basis getrennter Stoffströme.
In Kraft seit 07.10.2017 bis 31.12.9999
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