§ 21 AbfallBPV (Abfallbehandlungspflichten), Anforderungen an die Behandlung von Zink-Kohle-Batterien und Alkali-Mangan-Batterien in Behandlungsanlagen - JUSLINE Österreich
§ 21 AbfallBPV Anforderungen an die Behandlung von Zink-Kohle-Batterien und Alkali-Mangan-Batterien in Behandlungsanlagen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Aus Zink-Kohle- und Alkali-Mangan-Batterien sind zumindest Eisenschrott, Zink und Mangan zurückzugewinnen und einer stofflichen Verwertung zuzuführen.
In Kraft seit 07.10.2017 bis 31.12.9999
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