Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Das Abtrennen von PCB-haltigen Ölen aus PCB-haltigen elektrischen Betriebsmitteln hat in einer geeigneten Anlage zu erfolgen, sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt.Das Abtrennen von PCB-haltigen Ölen aus PCB-haltigen elektrischen Betriebsmitteln hat in einer geeigneten Anlage zu erfolgen, sofern Absatz 4, nicht anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,Vor einer Verwertung von Metallteilen aus PCB-haltigen elektrischen Betriebsmitteln ist eine vollständige Zerlegung und eine Dekontamination der Metallteile vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Alle Arbeiten sind in einem räumlich abgetrennten Schwarzbereich durchzuführen. Eine Freisetzung von PCB in Luft, Boden oder Wasser ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Der Fußboden des Schwarzbereiches ist als öl- und lösemittelbeständige Wanne auszuführen. Ein Verschleppen von PCB aus dem Schwarzbereich ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.
(4)Absatz 4,Das Entfernen von PCB-haltigen Ölen direkt am Aufstellungsort der jeweiligen ortsfesten Betriebseinrichtung oder -anlage ist nur dann zulässig, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.
In Kraft seit 07.10.2017 bis 31.12.9999
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