Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: belangte Behörde) verhängte über den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 10.000,- € (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage), (zusammengefasst) weil er im Zeitraum vom 05.06.2007 bis 20.09.2016 ein Produkt beworben und angeboten habe, bei dem es sich um ein vollautomatisiertes Handelssystem gehandelt habe, sich von näher bezei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA" oder auch "belangte Behörde") vom 14.09.2016, zugestellt am 16.09.2016, richtet sich an den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA" oder auch "belangte Behörde") vom 14.09.2016, zugest... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde betreffend den Erstbeschwerdeführer ausgesprochen: "Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks (ORF) für Übertretungen nach §38 Abs. 1 Z3 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde betreffend den Erstbeschwerdeführer ausgesprochen: "Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks (ORF) für Übertretungen nach §38 Abs. 1 Z3 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde wie folgt: " XXXX hat als gem. § 9 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl 52/1991 i. d.g.F., als handelsrechtliche Geschäftsführerin zur Vertretung der Firma XXXX ‘ nach außen berufene Person ( XXXX ), zu verantworten, dass diese entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 6/2016, eine elektronische Post zu Zw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines XXXX dafür einzustehen habe, dass entgegen § 107 Abs. 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) BGBl. I 70/2003 idF BGBl. I 6/2016 am 01.01.2017, um 18.20 Uhr und am 01.02.2017, um 07.51 Uhr in seinem Namen und in seinem Auftrag mit der E-Mailadresse XXXX jeweils eine elektronische Post ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Straferkenntnis vom 10.08.2016 entschied die belangte Behörde wie folgt: "Herr XXXX hat als Obmann des Vereines ‚ XXXX ‘ (ZVR-Zahl XXXX ) am Standort ‚ XXXX ‘ zu verantworten, dass dieser "Herr römisch 40 hat als Obmann des Vereines ‚ römisch 40 ‘ (ZVR-Zahl römisch 40 ) am Standort ‚ römisch 40 ‘ zu verantworten, dass dieser 1) entgegen § 107 Abs 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 22.03.2017, GZ BMVIT-631.540/0826-III/FBW/2016, forderte das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland (belange Behörde) die nunmehrigen Beschwerdeführer, 1) XXXX (Erstbeschwerdeführer) und 2) 1. Mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 22.03.2017, GZ BMVIT-631.540/0826-III/FBW/2016, forderte das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland (bel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 22.03.2017, GZ BMVIT-631.540/0826-III/FBW/2016, forderte das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland (belange Behörde) die nunmehrigen Beschwerdeführer, 1) XXXX (Erstbeschwerdeführer) und 2) 1. Mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 22.03.2017, GZ BMVIT-631.540/0826-III/FBW/2016, forderte das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland (bel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem ersten angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde betreffend XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) wie folgt: 1. Mit dem ersten angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde betreffend römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) wie folgt: "Sie sind und waren zum ua Zeitpunkt Geschäftsführer der XXXX , somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gem ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem ersten angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde betreffend XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) wie folgt: 1. Mit dem ersten angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde betreffend römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) wie folgt: "Sie sind und waren zum ua Zeitpunkt Geschäftsführer der XXXX , somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gem ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde wie folgt: "Sie als Geschäftsführer des von der XXXX betriebenen Quarzsandwerkes XXXX in der Gemeinde XXXX haben es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die das Quarzsandwerk XXXX in der Gemeinde XXXX (unterirdisch) querende Erdgashochdruckleitungstrasse am 17. März 2016, entweder durch eine Asphaltdecke oder durch den Einbau von quadrati... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den angefochtenen Straferkenntnissen entschied die belangte Behörde nach einer erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung, dass die Erstbeschwerdeführerin XXXX und der Zweitbeschwerdeführer XXXX es zu verantworten haben, Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers getätigt zu haben. Dadurch hätten die besagten beschwerdeführenden Partei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den angefochtenen Straferkenntnissen entschied die belangte Behörde nach einer erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung, dass die Erstbeschwerdeführerin XXXX und der Zweitbeschwerdeführer XXXX es zu verantworten haben, Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers getätigt zu haben. Dadurch hätten die besagten beschwerdeführenden Partei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den angefochtenen Straferkenntnissen entschied die belangte Behörde nach einer erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung, dass die Erstbeschwerdeführerin XXXX und der Zweitbeschwerdeführer XXXX es zu verantworten haben, Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers getätigt zu haben. Dadurch hätten die besagten beschwerdeführenden Partei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den angefochtenen Straferkenntnissen entschied die belangte Behörde nach einer erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung, dass die Erstbeschwerdeführerin XXXX und der Zweitbeschwerdeführer XXXX es zu verantworten haben, Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers getätigt zu haben. Dadurch hätten die besagten beschwerdeführenden Partei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Strafverfügung des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.02.2016, BMVIT-631.540/0063-III/FBW/2016, wurde über den Erstbeschwerdeführer sowie über die beiden weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei wegen des Betreibens von Handsprechfunkgeräten auf bewilligungspflichtigen Frequenzen eine Geldstrafe verhängt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Strafverfügung des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.02.2016, BMVIT-631.540/0063-III/FBW/2016, wurde über den Erstbeschwerdeführer sowie über die beiden weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei wegen des Betreibens von Handsprechfunkgeräten auf bewilligungspflichtigen Frequenzen eine Geldstrafe verhängt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), Abteilung Verfahren und Recht, vom 24.10.2016, zugestellt am 27.10.2016 mitsamt der zitierten Beilage ./1, richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und trägt folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), Abteilung Verfahre... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde wie folgt: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX und somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass am 07.10.2015, um 08.27 Uhr in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag mit der E-Mailadresse ‚ XXXX ‘ eine elektronische Post (E-Mail) zu Zwecken der Direktwerbung (Inhalt: Informati... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.02.2017, Zl. XXXX , erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA; im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber dem Erstbeschwerdeführer folgenden
Spruch: (Punkt I.) und sprach die Haftung der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft wie folgt aus (Punkt II.): 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.02.2017, Zl. römisch 40 , erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.02.2017, Zl. XXXX , erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA; im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber dem Erstbeschwerdeführer folgenden
Spruch: (Punkt I.) und sprach die Haftung der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft wie folgt aus (Punkt II.): 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.02.2017, Zl. römisch 40 , erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde wie folgt: "Sie sind Geschäftsführerin der SkXXXX, somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gem § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus am "Sie sind Geschäftsführerin der SkXXXX, somit deren außenvertretungsbefugtes Or... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde wie folgt: "Sie sind Geschäftsführer der XXXX, somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gem § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus am "Sie sind Geschäftsführer der römisch 40 , somit deren außenvertretungsbefugtes Org... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Straferkenntnissen der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom jeweils 10.02.2016, XXXX , wurden über die Beschwerdeführer zu XXXX und XXXX wegen Verstoßes gegen Verpflichtungen nach dem Börsegesetz Geldstrafen verhängt. Gegen diese Straferkenntnisse erhoben die Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter einem d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA; in Folge: belangte Behörde) vom 10.02.2016, GZ FMA-XXXX, richtet sich gegen den Beschwerdeführer XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: 1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA; in Folge: belangte Behörde) vom 10.02.2016, GZ ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA; in Folge: belangte Behörde) vom 10.02.2016, GZ FMA-XXXX , richtet sich gegen den Beschwerdeführer XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: 1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA; in Folge: belangte Behörde) vom 10.02.2016, GZ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem ersten angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) habe gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF als unbeschränkt haftender Gesellschafter zur Vertretung der Firma XXXX (im Folgenden: Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) nach außen berufene Person zu verantworten, "dass diese entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, idF BGB... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem ersten angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) habe gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF als unbeschränkt haftender Gesellschafter zur Vertretung der Firma XXXX (im Folgenden: Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) nach außen berufene Person zu verantworten, "dass diese entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, idF BGB... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem ersten angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) habe gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF als unbeschränkt haftender Gesellschafter zur Vertretung der Firma XXXX (im Folgenden: Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) nach außen berufene Person zu verantworten, "dass diese entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, idF BGB... mehr lesen...