Entscheidungsdatum
12.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W120 2124945-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX als zur Vertretung der XXXX nach außen berufene Person gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16.03.2016, BMVIT-631.540/0774-III/FBW/2015, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 22.05.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 als zur Vertretung der römisch 40 nach außen berufene Person gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16.03.2016, BMVIT-631.540/0774-III/FBW/2015, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 22.05.2017 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG iVm § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 44/2014 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 160,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 160,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
III. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX für die der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt A) II. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.römisch drei. Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die römisch 40 für die der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt A) römisch zwei. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte
Behörde wie folgt:
"Sie sind Geschäftsführerin der SkXXXX, somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gem § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus am"Sie sind Geschäftsführerin der SkXXXX, somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gem Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus am
-24.11.2015, 18:36 Uhr, die E-Mail ‚Wichtige Informationen zum Empfang Ihres XXXX Programms‘ von XXXX-24.11.2015, 18:36 Uhr, die E-Mail ‚Wichtige Informationen zum Empfang Ihres römisch 40 Programms‘ von römisch 40
-26.11.2015, 17:24 Uhr, die E-Mail ‚Die € 100 Gutschriftsprämie ist wieder da XXXX‘ von XXXX-26.11.2015, 17:24 Uhr, die E-Mail ‚Die € 100 Gutschriftsprämie ist wieder da XXXX‘ von römisch 40
somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Produkte / Leistungen Ihres Unternehmens an XXXX aus XXXX an die E-Mail-Adressesomit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Produkte / Leistungen Ihres Unternehmens an römisch 40 aus römisch 40 an die E-Mail-Adresse
XXXX versendet wurde, ohne dass Ihnen vorher vom Empfänger der versendeten Nachricht eine Einwilligung erteilt wurde und nachdem bereits zuvor seitens des Empfängers mitgeteilt wurde, keine Zusendungen erhalten zu wollen und nachdem auch seitens der Behörde ersucht wurde, XXXXXXXXXXXX keine unerbetenen Nachrichten mehr zu senden."römisch 40 versendet wurde, ohne dass Ihnen vorher vom Empfänger der versendeten Nachricht eine Einwilligung erteilt wurde und nachdem bereits zuvor seitens des Empfängers mitgeteilt wurde, keine Zusendungen erhalten zu wollen und nachdem auch seitens der Behörde ersucht wurde, XXXXXXXXXXXX keine unerbetenen Nachrichten mehr zu senden."
Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin dadurch "§ 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003 idF BGBl I 44/2014 iVm § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 -VStG" verletzt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) je versendetes E-Mail verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR XXXX,-- (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR XXXX,--. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde verfügt, dass die XXXX für die verhängten Geldstrafen im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand zu haften habe.Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin dadurch "§ 107 Absatz 2, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 -VStG" verletzt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR römisch 40 ,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) je versendetes E-Mail verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR römisch 40 ,-- (Paragraph 64, VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR römisch 40 ,--. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde verfügt, dass die römisch 40 für die verhängten Geldstrafen im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand zu haften habe.
2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:
2.1. Die Beschwerdeführerin sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Versendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails Geschäftsführerin der XXXX gewesen. Die Zusendung der gegenständlichen E-Mails am 24. und 26.11.2015 sei an die E-Mail-Adresse XXXX erfolgt. Diese E-Mail-Adresse werde von XXXX genutzt. Eine Einwilligung des Empfängers habe nicht vorgelegen. Am Ende der verfahrensgegenständlichen E-Mails vom 24. und 26.11.2015 befinde sich die Wortfolge "Newsletter abmelden". Diese Wortfolge sei mit einem Hyperlink zur Abmeldung für weitere Zusendungen versehen. Ein Kunde der XXXX heiße ebenfalls XXXX. Dieser sei wohnhaft in XXXX. Zu diesem Kunden sei im Kundenverwaltungssystem bis Dezember 2015 die E-Mail-Adresse XXXXzugeordnet gewesen. Eine Korrektur der E-Mail-Adresse des Kunden XXXX sei nach Kontaktaufnahme mit diesem zwischen dem 10. und dem 19.12.2015 erfolgt.2.1. Die Beschwerdeführerin sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Versendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails Geschäftsführerin der römisch 40 gewesen. Die Zusendung der gegenständlichen E-Mails am 24. und 26.11.2015 sei an die E-Mail-Adresse römisch 40 erfolgt. Diese E-Mail-Adresse werde von römisch 40 genutzt. Eine Einwilligung des Empfängers habe nicht vorgelegen. Am Ende der verfahrensgegenständlichen E-Mails vom 24. und 26.11.2015 befinde sich die Wortfolge "Newsletter abmelden". Diese Wortfolge sei mit einem Hyperlink zur Abmeldung für weitere Zusendungen versehen. Ein Kunde der römisch 40 heiße ebenfalls römisch 40 . Dieser sei wohnhaft in römisch 40 . Zu diesem Kunden sei im Kundenverwaltungssystem bis Dezember 2015 die E-Mail-Adresse XXXXzugeordnet gewesen. Eine Korrektur der E-Mail-Adresse des Kunden römisch 40 sei nach Kontaktaufnahme mit diesem zwischen dem 10. und dem 19.12.2015 erfolgt.
2.2. Dieser Sachverhalt ergebe sich widerspruchsfrei aus der erstatteten Anzeige und den vorgelegten E-Mail-Ausdrucken, den Firmenbuchdaten, der schriftlichen Stellungnahmen samt Beilagen und dem behördlichen Vorakt.
2.3. Der Empfänger XXXX in XXXX habe durch seine Anzeige und in seiner ausdrücklichen Erklärung klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Einwilligung zum Erhalt von Werbe-E-Mails durch die XXXX nicht erteilt worden sei. Die Zusendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails sei nicht in Abrede gestellt, sondern sogar inhaltlich bestätigt worden. Der Werbeinhalt der verfahrensgegenständlichen E-Mails sei ebenfalls nicht bestritten worden. Der Empfänger habe überzeugend erklärt, keine Einwilligung zur Zusendung erteilt zu haben. Dies ergebe sich auch aus dem E-Mail vom 10.09.2015 an die XXXX. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche E-Mail-EmpfangsadresseXXXX zu dem Kunden XXXX erfasst gewesen sei und eine Korrektur der irrtümlich bei Vertragsschluss angegebenen E-Mail-Adresse XXXX erst am 10.12.2016 erfolgen haben könne, sodass feststehe, dass eine vorherige Einwilligung des Empfängers XXXX nicht erteilt worden sei und zum Zeitpunkt der Zusendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails nicht vorgelegen habe.2.3. Der Empfänger römisch 40 in römisch 40 habe durch seine Anzeige und in seiner ausdrücklichen Erklärung klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Einwilligung zum Erhalt von Werbe-E-Mails durch die römisch 40 nicht erteilt worden sei. Die Zusendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails sei nicht in Abrede gestellt, sondern sogar inhaltlich bestätigt worden. Der Werbeinhalt der verfahrensgegenständlichen E-Mails sei ebenfalls nicht bestritten worden. Der Empfänger habe überzeugend erklärt, keine Einwilligung zur Zusendung erteilt zu haben. Dies ergebe sich auch aus dem E-Mail vom 10.09.2015 an die römisch 40 . Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche E-Mail-EmpfangsadresseXXXX zu dem Kunden römisch 40 erfasst gewesen sei und eine Korrektur der irrtümlich bei Vertragsschluss angegebenen E-Mail-Adresse römisch 40 erst am 10.12.2016 erfolgen haben könne, sodass feststehe, dass eine vorherige Einwilligung des Empfängers römisch 40 nicht erteilt worden sei und zum Zeitpunkt der Zusendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails nicht vorgelegen habe.
Die Zusendung einer elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung sei ohne vorherige Einwilligung des Empfängers gemäß § 107 Abs. 2 TKG 2003 unzulässig.Die Zusendung einer elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung sei ohne vorherige Einwilligung des Empfängers gemäß Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 unzulässig.
2.4. Dass es sich bei den vorliegenden E-Mails um elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung handle, nämlich um die Bewerbung der von der XXXX angebotenen Produkte und Leistungen, stehe fest und ergebe sich klar aus dem Inhalt der versendeten E-Mails. Für eine gültige Einwilligung bedürfe es der Willenserklärung des Empfängers der elektronischen Post, auf diesem Wege von der Beschwerdeführerin in ihrem unternehmerischen Tätigkeitsbereich zu Werbezwecken kontaktiert werden zu wollen. Eine solche sei nicht erteilt worden und habe zum hier maßgebenden Zeitpunkt des 24. und 26.11.2015 nicht vorgelegen. Die in § 107 Abs. 5 Z 4 TKG 2003 geforderte Abmeldemöglichkeit könne die in Abs. 2 leg.cit. verpflichtende vorherige Einwilligung nicht ersetzen. Somit habe für die Zusendung der vorliegenden E-Mails keine gültige Einwilligung des Empfängers vorgelegen. Das Tatbild der angelasteten Übertretung sei somit erfüllt.2.4. Dass es sich bei den vorliegenden E-Mails um elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung handle, nämlich um die Bewerbung der von der römisch 40 angebotenen Produkte und Leistungen, stehe fest und ergebe sich klar aus dem Inhalt der versendeten E-Mails. Für eine gültige Einwilligung bedürfe es der Willenserklärung des Empfängers der elektronischen Post, auf diesem Wege von der Beschwerdeführerin in ihrem unternehmerischen Tätigkeitsbereich zu Werbezwecken kontaktiert werden zu wollen. Eine solche sei nicht erteilt worden und habe zum hier maßgebenden Zeitpunkt des 24. und 26.11.2015 nicht vorgelegen. Die in Paragraph 107, Absatz 5, Ziffer 4, TKG 2003 geforderte Abmeldemöglichkeit könne die in Absatz 2, leg.cit. verpflichtende vorherige Einwilligung nicht ersetzen. Somit habe für die Zusendung der vorliegenden E-Mails keine gültige Einwilligung des Empfängers vorgelegen. Das Tatbild der angelasteten Übertretung sei somit erfüllt.
2.5. Bei dieser Übertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG, sodass bereits eine fahrlässige Tatbegehung für die Strafbarkeit ausreichend sei. Die in Rede stehende Übertretung sei der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin und sohin als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche vorgeworfen worden. Als solche habe die Beschwerdeführerin dafür Sorge zu tragen, dass die einschlägigen Vorschriften beim Betrieb ihres Unternehmens eingehalten werden würden. Dazu seien ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten, Weisungen zu erteilen und Mitarbeiter entsprechend zu schulen.2.5. Bei dieser Übertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, VStG, sodass bereits eine fahrlässige Tatbegehung für die Strafbarkeit ausreichend sei. Die in Rede stehende Übertretung sei der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin und sohin als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche vorgeworfen worden. Als solche habe die Beschwerdeführerin dafür Sorge zu tragen, dass die einschlägigen Vorschriften beim Betrieb ihres Unternehmens eingehalten werden würden. Dazu seien ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten, Weisungen zu erteilen und Mitarbeiter entsprechend zu schulen.
Es sei im gegenständlichen Fall nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Ein geringes Verschulden liege im gegebenen Fall und Kontext nicht vor. Wer die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbilds ernstlich für möglich halte und sich damit abfinde, handle bereits vorsätzlich. Dass es bei weiteren E-Mail-Aussendungen auch zu Zusendungen an XXXX als den Nutzer der E-Mail-AdresseEs sei im gegenständlichen Fall nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Ein geringes Verschulden liege im gegebenen Fall und Kontext nicht vor. Wer die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbilds ernstlich für möglich halte und sich damit abfinde, handle bereits vorsätzlich. Dass es bei weiteren E-Mail-Aussendungen auch zu Zusendungen an römisch 40 als den Nutzer der E-Mail-Adresse
XXXX und damit zu einem Verstoß gegen die Bestimmung des § 107 TKG 2003 gekommen sei und trotzdem diese E-Mail-Adresse für den weiteren Versand nicht gesperrt worden sei, begründe vorsätzliches Handeln. Die Übertretung sei der Beschwerdeführerin somit auch subjektiv zuzurechnen.römisch 40 und damit zu einem Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 107, TKG 2003 gekommen sei und trotzdem diese E-Mail-Adresse für den weiteren Versand nicht gesperrt worden sei, begründe vorsätzliches Handeln. Die Übertretung sei der Beschwerdeführerin somit auch subjektiv zuzurechnen.
2.6. Bei der Bemessung der Strafe sei auf § 19 VStG Bedacht zu nehmen. Die durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgüter seien die Privatsphäre von natürlichen Personen sowie der Schutz vor Belästigungen und unerbetenen Nachrichten. Die geschützten Rechtsgüter seien jedenfalls als bedeutend anzusehen und wurden durch die Übertretung nicht nur unwesentlich beeinträchtigt. Dass die Einhaltung der verletzten Norm eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs bedurft hätte oder dass die Begehung der Übertretung nur schwer zu vermeiden gewesen wäre, sei nicht festzustellen gewesen. Das den Tatbestand verwirklichende Verhalten bleibe auch nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, sodass ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht kommen würden. Schon der durch die unerlaubte Nachricht erfolgte Eingriff in die Privatsphäre und dieser gleichgestellte Interessen des Betroffenen stelle eine Beeinträchtigung dar, deren Intensität genauso wenig als gering angesehen werden könne wie die Bedeutung dieses Rechtsgutes.2.6. Bei der Bemessung der Strafe sei auf Paragraph 19, VStG Bedacht zu nehmen. Die durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgüter seien die Privatsphäre von natürlichen Personen sowie der Schutz vor Belästigungen und unerbetenen Nachrichten. Die geschützten Rechtsgüter seien jedenfalls als bedeutend anzusehen und wurden durch die Übertretung nicht nur unwesentlich beeinträchtigt. Dass die Einhaltung der verletzten Norm eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs bedurft hätte oder dass die Begehung der Übertretung nur schwer zu vermeiden gewesen wäre, sei nicht festzustellen gewesen. Das den Tatbestand verwirklichende Verhalten bleibe auch nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, sodass ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht kommen würden. Schon der durch die unerlaubte Nachricht erfolgte Eingriff in die Privatsphäre und dieser gleichgestellte Interessen des Betroffenen stelle eine Beeinträchtigung dar, deren Intensität genauso wenig als gering angesehen werden könne wie die Bedeutung dieses Rechtsgutes.
Als Milderungsgründe sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gewesen. Die verhängten Strafen von jeweils EUR XXXX,-- seien somit jedenfalls tat- und schuldangemessen und würden selbst bei Zugrundelegung von bloß unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht als überhöht angesehen werden können. Sie würden nicht einmal annähernd 2% der Höchststrafe von EUR 37.000,-- ausmachen und seien somit am untersten Rand des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt, würden jedoch als ausreichend erachtet werden, um die Beschwerdeführerin von weiteren Übertretungen abzuhalten.Als Milderungsgründe sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gewesen. Die verhängten Strafen von jeweils EUR römisch 40 ,-- seien somit jedenfalls tat- und schuldangemessen und würden selbst bei Zugrundelegung von bloß unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht als überhöht angesehen werden können. Sie würden nicht einmal annähernd 2% der Höchststrafe von EUR 37.000,-- ausmachen und seien somit am untersten Rand des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt, würden jedoch als ausreichend erachtet werden, um die Beschwerdeführerin von weiteren Übertretungen abzuhalten.
2.7. Jedes E-Mail stelle eine selbstständige Übertretung des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 dar, sodass gemäß § 22 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen gewesen seien.2.7. Jedes E-Mail stelle eine selbstständige Übertretung des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 dar, sodass gemäß Paragraph 22, VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen gewesen seien.
3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
3.1. Ein schuldhaftes Verhalten liege im gegenständlichen Fall auf Seiten der Beschwerdeführerin nicht vor. Auch bei Ungehorsamkeitsdelikten sei nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich, wobei der Beschuldigte sein mangelndes Verschulden nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 1 VStG nur glaubhaft, also wahrscheinlich, machen müsse.3.1. Ein schuldhaftes Verhalten liege im gegenständlichen Fall auf Seiten der Beschwerdeführerin nicht vor. Auch bei Ungehorsamkeitsdelikten sei nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich, wobei der Beschuldigte sein mangelndes Verschulden nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nur glaubhaft, also wahrscheinlich, machen müsse.
Hätte die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen einvernommen, wäre auch sie zum Schluss gekommen, dass vorliegendenfalls kein schuldhaftes, schon gar nicht ein vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführerin vorliege.
Selbst wenn man der Beschwerdeführerin als ein nach außen vertretungsbefugtes Organ im gegenständlichen Fall vorwerfen wolle, dass sie im Unternehmen kein "wirksames Kontrollsystem" installiert habe und dies letztlich den gegenständlichen unerwünschten Erfolg ermöglicht hätte, würde das allfällige – ausdrücklich bestrittene – Fehlen eines ausreichenden Kontrollsystems für sich höchstens einen Fahrlässigkeitsvorwurf, keinesfalls jedoch ein vorsätzliches Handeln ("Wissen und Wollen"), der mit dem konkreten Sachverhalt aufgrund der notwendigen Arbeitsteilung persönlich nicht befassten Beschwerdeführerin begründen. Derartiges sei aber aufgrund der überraschenden Entscheidung der belangten Behörde (eine Aufforderung zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen sei nicht ergangen) im behördlichen Verfahren gar nicht erörtert worden. Die Beschwerdeführerin behalte sich ein Vorbringen zum vorhandenen Kontrollsystem für den Fall, dass nicht bereits aufgrund der Ausführungen in dieser Beschwerde der gegenständliche Vorwurf fallen gelassen werde, ausdrücklich vor.
Keineswegs könne der Beschwerdeführerin ein "gewilltes Hinnehmen" unterstellt werden. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur auch ein bloßes Abfinden, eine Gleichgültigkeit, ein Unbedacht oder ein Leichtsinn für die Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht ausreichen würden.
Aufgrund der dargestellten Besonderheiten des vorliegenden Falls, welche letztlich in einem der Beschwerdeführerin nicht zurechenbaren Irrtum einer dritten Person wurzeln würden, und da einem Unternehmen zugebilligt werden müsse, einen derart ungewöhnlichen Sachverhalt erst aufzuklären (was vorliegendenfalls auch so schnell wie möglich geschehen sei), könne auch von einer Sorglosigkeit der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden.
Mangels subjektiver Vorwerfbarkeit des inkriminierten Verhaltens sei das Straferkenntnis daher aufzuheben und das gegenständliche Strafverfahren einzustellen.
3.2. Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen von einer grundsätzlichen Schuld der Beschwerdeführerin ausgehen wolle, sei diese im vorliegenden Fall so gering, dass angesichts der verhältnismäßig geringen Rechtsgutbeeinträchtigung (ein Eingriff in die Privatsphäre durch Übermittlung eines E-Mail wiege wesentlich geringer als etwa eine telefonische Kotaktaufnahme) ein Absehen von einer Bestrafung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG geboten erscheine. Allenfalls wäre die verhängte Strafe spürbar herabzusetzen.3.2. Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen von einer grundsätzlichen Schuld der Beschwerdeführerin ausgehen wolle, sei diese im vorliegenden Fall so gering, dass angesichts der verhältnismäßig geringen Rechtsgutbeeinträchtigung (ein Eingriff in die Privatsphäre durch Übermittlung eines E-Mail wiege wesentlich geringer als etwa eine telefonische Kotaktaufnahme) ein Absehen von einer Bestrafung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG geboten erscheine. Allenfalls wäre die verhängte Strafe spürbar herabzusetzen.
3.3. Abschließend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, welcher als ordentliche und gewissenhafte Unternehmerin stets bemüht sei, sich gesetzeskonform zu verhalten, die unberechtigte Kontaktaufnahme mit dem Empfänger leidtue. Es werde versichert, dass sich dies nicht wiederholen werde.
3.4. Es werde daher beantragt,
"die Beschwerdebehörde möge
den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dieser ersatzlos aufgehoben wird;
in eventu
1. eine mündliche Verhandlung anberaumen;
2. die erforderlichen Beweise selbst aufnehmen;
3. den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls ersatzlos aufheben;
in eventu
den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die untergeordnete Behörde zurückverweisen;
in eventu
die Geldstrafe spürbar tat- und schuldangemessen herabsetzen."
4. Mit Beschwerdevorlage vom 19.04.2016 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Verwaltungsakt.
5. Mit Schriftsatz vom 27.04.2016 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der XXXX zur Kenntnis übermittelt und dieser die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt.5. Mit Schriftsatz vom 27.04.2016 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der römisch 40 zur Kenntnis übermittelt und dieser die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt.
6. Beim Bundesverwaltungsgericht langte keine entsprechende Stellungnahme der XXXX ein.6. Beim Bundesverwaltungsgericht langte keine entsprechende Stellungnahme der römisch 40 ein.
7. Am 22.05.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (RV), ein Vertreter der belangten Behörde (BehV), der Zeuge XXXX (Z1) und der Zeuge XXXX (Z2) teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurde auszugsweise Folgendes erörtert:7. Am 22.05.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (RV), ein Vertreter der belangten Behörde (BehV), der Zeuge römisch 40 (Z1) und der Zeuge römisch 40 (Z2) teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurde auszugsweise Folgendes erörtert:
"[ ]
RI: Was möchten Sie zu dem Tatvorwurf sagen? In der Beschwerde wird die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht bestritten? Dh es ist korrekt, dass die zwei E-Mails in der im Straferkenntnis angeführten Weise tatsächlich zu Werbezwecken versendet wurden?
RV: Das wird nicht bestritten.Regierungsvorlage, Das wird nicht bestritten.
RI: Ist das zutreffend, dass das verfahrensgegenständliche E-Mail ausgehend von der E-Mail-Adresse neXXXX
am 24.11.2015
und jenes ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXXund jenes ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40
an XXXX verschickt wurden?an römisch 40 verschickt wurden?
RV: Die Absendeadressen sind auch korrekt. Zur zweiten E-Mail-Adresse (XXXX) möchte ich vorbringen, dass diese Adresse nicht ausgewertet und gelesen wird. In den Werbeemails sind auch die Kontaktdaten angegeben, wo man einer Zusendung widersprechen bzw. mit XXXXKontakt aufnehmen könnte.Regierungsvorlage, Die Absendeadressen sind auch korrekt. Zur zweiten E-Mail-Adresse (römisch 40 ) möchte ich vorbringen, dass diese Adresse nicht ausgewertet und gelesen wird. In den Werbeemails sind auch die Kontaktdaten angegeben, wo man einer Zusendung widersprechen bzw. mit XXXXKontakt aufnehmen könnte.
RI: Gab es aus Ihrer Sicht eine Einwilligung für den Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mails? Wenn ja, wann und wie wurde diese erteilt?
RV: Vom Anzeiger selbst nicht, aber vom Kunden XXXX wurde die E-Mail-AdresseRegierungsvorlage, Vom Anzeiger selbst nicht, aber vom Kunden römisch 40 wurde die E-Mail-Adresse
XXXX bei Vertragsschluss angegeben und bei Vertragsabschluss wurde auch in eine Kontaktaufnahme an diese Adresse eingewilligt.römisch 40 bei Vertragsschluss angegeben und bei Vertragsabschluss wurde auch in eine Kontaktaufnahme an diese Adresse eingewilligt.
RI: Laut E-Mail-Ausdruck (mit E-Mail vom 10.09.2015) ersuchte XXXX, ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX um keine weiteren Werbezusendungen an ‚XXXX‘. Haben Sie dieses E-Mail erhalten?RI: Laut E-Mail-Ausdruck (mit E-Mail vom 10.09.2015) ersuchte römisch 40 , ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 um keine weiteren Werbezusendungen an ‚XXXX‘. Haben Sie dieses E-Mail erhalten?
RV: Es kann sein, dass es zugegangen ist, aber diese E-Mail-Adresse wird nicht ausgewertet. Es wird in den Werbeemails darauf hingewiesen, dass man Antworten an eine andere E-Mail-Adresse zu senden hat. In den Werbeemails gibt es auch einen gesonderten Abmeldelink. Es ist nicht vorgesehen, dass man direkt auf diese Adressen antwortet.Regierungsvorlage, Es kann sein, dass es zugegangen ist, aber diese E-Mail-Adresse wird nicht ausgewertet. Es wird in den Werbeemails darauf hingewiesen, dass man Antworten an eine andere E-Mail-Adresse zu senden hat. In den Werbeemails gibt es auch einen gesonderten Abmeldelink. Es ist nicht vorgesehen, dass man direkt auf diese Adressen antwortet.
RI: Die beiden verfahrensgegenständlichen E-Mails sind 24.11.2015 und 26.11.2015. Am 10.11.2015 wurde von einer XXXX dem XXXX vom Fernmeldebüro mitgeteilt, dass aufgefallen ist, dass in unserem System ein Bestandkunde XXXX ebenfalls die E-Mail-Adresse XXXX angegeben hat (allerdings mit einem anderen Geburtsdatum und Wohnsitz. Wir werden die Sache mit unserem Kunden klären und Sie in weiterer Folge informieren.‘ Warum ist es zur Zusendung der beiden verfahrensgegenständlichen E-Mail trotz Kontaktaufnahme durch das Fernmeldebüro gekommen.RI: Die beiden verfahrensgegenständlichen E-Mails sind 24.11.2015 und 26.11.2015. Am 10.11.2015 wurde von einer römisch 40 dem römisch 40 vom Fernmeldebüro mitgeteilt, dass aufgefallen ist, dass in unserem System ein Bestandkunde römisch 40 ebenfalls die E-Mail-Adresse römisch 40 angegeben hat (allerdings mit einem anderen Geburtsdatum und Wohnsitz. Wir werden die Sache mit unserem Kunden klären und Sie in weiterer Folge informieren.‘ Warum ist es zur Zusendung der beiden verfahrensgegenständlichen E-Mail trotz Kontaktaufnahme durch das Fernmeldebüro gekommen.
RV: Weil es einen Bestandskunden gab, der genau diese E-Mail-Adresse angegeben hat und bei Vertragsabschluss in die Kontaktaufnahme eingewilligt hat. Jetzt hätte man die ganze Sache sofort stoppen und den Kunden sperren und ihn von der Zusendung von Angeboten ausschließen können. Wir haben uns dafür entschieden, zuerst mit unserem Bestandskunden diese ‚Frage‘ abzuklären. Es hätte sich ja auch herausstellen können, dass ein Dritter, der Anzeiger oder wer auch immer sich der E-Mail-Adresse eines Prominenten bedient. Das kann man nicht ausschließen. Man wollte die Sache abklären, bevor man den Kontakt zu einem Kunden, den man seit ca. 10 Jahren hat, abbricht. Wenn Herr XXXX nicht so ein vielbeschäftigter Mann im Ausland wäre, dann wäre nicht so viel Zeit vergangen und es wäre nie dazu gekommen, dass diese zwei E-Mails noch versendet werden.Regierungsvorlage, Weil es einen Bestandskunden gab, der genau diese E-Mail-Adresse angegeben hat und bei Vertragsabschluss in die Kontaktaufnahme eingewilligt hat. Jetzt hätte man die ganze Sache sofort stoppen und den Kunden sperren und ihn von der Zusendung von Angeboten ausschließen können. Wir haben uns dafür entschieden, zuerst mit unserem Bestandskunden diese ‚Frage‘ abzuklären. Es hätte sich ja auch herausstellen können, dass ein Dritter, der Anzeiger oder wer auch immer sich der E-Mail-Adresse eines Prominenten bedient. Das kann man nicht ausschließen. Man wollte die Sache abklären, bevor man den Kontakt zu einem Kunden, den man seit ca. 10 Jahren hat, abbricht. Wenn Herr römisch 40 nicht so ein vielbeschäftigter Mann im Ausland wäre, dann wäre nicht so viel Zeit vergangen und es wäre nie dazu gekommen, dass diese zwei E-Mails noch versendet werden.
RI: Wollen Sie zu den Einkommensverhältnissen bzw. zu den Milderungsgründen etwas vorbringen?
RV: Nein, da zu verweise ich auf die Beschwerde.Regierungsvorlage, Nein, da zu verweise ich auf die Beschwerde.
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Zeuge (Z1) XXXX wird um 16:09 Uhr in den Verhandlungssaal gerufen.Zeuge (Z1) römisch 40 wird um 16:09 Uhr in den Verhandlungssaal gerufen.
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RI: Können Sie bitte schildern ab wann Sie e-mails vom Unternehmen der beschwerdeführenden Parteien erhalten haben? Wie haben Sie darauf reagiert?
Z1: Grundsätzlich wurde ich, ich kann es nicht genau sagen, 2012 oder 2013 permanent von der FirmaXXXX und anderen Firmen angerufen. Die anderen Firmen konnte ich abwürgen, jedoch die Firma XXXX nicht. Ich habe ihnen mehrfach erklärt, dass ich nicht an irgendwelchen Dienstleistungen der Firma interessiert bin und dass sie mich nicht mehr anrufen sollten und habe die Mails gelöscht. Zu diesem Zeitpunkt haben sich mich verstärkt adressiert. Ich habe mich immer per Newsletter abgemeldet und erhielt die Meldung, dass ich abgemeldet wurde. Jedoch habe ich weiterhin E-Mails erhalten. Nachdem das mit den Anrufen (ob es sich dabei auch um E-Mails gehandelt hat, kann ich heute nicht mehr sagen) 2013 überhandgenommen hat, und ich keine E-Mail-Adresse gefunden habe, habe ich auf der Webseite selber (im Wege eines Kontaktformulars) meine ‚Beschwerde‘ kundgetan und die Antwort dazu ist Beilage ./A. Ich habe mich immer gefragt, woher das Unternehmen der beschwerdeführenden Parteien meine Kontaktdaten hat.Z1: Grundsätzlich wurde ich, ich kann es nicht genau sagen, 2012 oder 2013 permanent von der FirmaXXXX und anderen Firmen angerufen. Die anderen Firmen konnte ich abwürgen, jedoch die Firma römisch 40 nicht. Ich habe ihnen mehrfach erklärt, dass ich nicht an irgendwelchen Dienstleistungen der Firma interessiert bin und dass sie mich nicht mehr anrufen sollten und habe die Mails gelöscht. Zu diesem Zeitpunkt haben sich mich verstärkt adressiert. Ich habe mich immer per Newsletter abgemeldet und erhielt die Meldung, dass ich abgemeldet wurde. Jedoch habe ich weiterhin E-Mails erhalten. Nachdem das mit den Anrufen (ob es sich dabei auch um E-Mails gehandelt hat, kann ich heute nicht mehr sagen) 2013 überhandgenommen hat, und ich keine E-Mail-Adresse gefunden habe, habe ich auf der Webseite selber (im Wege eines Kontaktformulars) meine ‚Beschwerde‘ kundgetan und die Antwort dazu ist Beilage ./A. Ich habe mich immer gefragt, woher das Unternehmen der beschwerdeführenden Parteien meine Kontaktdaten hat.
RI: Laut E-Mail-Ausdruck (mit E-Mail vom 10.09.2015) wurde ausgehend von Ihrer E-Mail-Adresse XXXX um keine weiteren Werbezusendungen an ‚XXXX‘ gebeten. Haben Sie dieses E-Mail erhalten?RI: Laut E-Mail-Ausdruck (mit E-Mail vom 10.09.2015) wurde ausgehend von Ihrer E-Mail-Adresse römisch 40 um keine weiteren Werbezusendungen an ‚XXXX‘ gebeten. Haben Sie dieses E-Mail erhalten?
Z1: Ich habe von der Firma XXXX nie eine Antwort erhalten, außer der automatisierten Antwort von der Webseite im Jahr 2013.Z1: Ich habe von der Firma römisch 40 nie eine Antwort erhalten, außer der automatisierten Antwort von der Webseite im Jahr 2013.
R an RV: Haben Sie Fragen an den Z1:R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den Z1:
RV: Seit wann verwenden Sie die E-Mail-AdresseXXXX?Regierungsvorlage, Seit wann verwenden Sie die E-Mail-AdresseXXXX?
Z1. Ich habe 1988 bei der XXXX angefangen und sobald sie die XXXX-Adresse eingeführt haben, habe ich auch eine solche gehabt. Das muss daher Anfang der 90-er Jahre gewesen sein. Ich war bei den ersten dabei.Z1. Ich habe 1988 bei der römisch 40 angefangen und sobald sie die XXXX-Adresse eingeführt haben, habe ich auch eine solche gehabt. Das muss daher Anfang der 90-er Jahre gewesen sein. Ich war bei den ersten dabei.
RV: Haben Sie sich an die ECG-Liste eintragen lassen bei der RTR?Regierungsvorlage, Haben Sie sich an die ECG-Liste eintragen lassen bei der RTR?
Z1: Nein, habe ich nie.
RV: Haben Sie nach dem 19.12.2015 weiterhin E-Mailnachrichten erhalten?Regierungsvorlage, Haben Sie nach dem 19.12.2015 weiterhin E-Mailnachrichten erhalten?
Z1: Nein, habe ich keine. Das muss die letzte E-Mailnachricht gewesen sein (Z1 verweist auf die von ihm vorgelegten E-Mail-Ausdrucke, wo das letzte E-Mail vom 10.12.2015 datiert.
Den Parteien wird Beilage ./A zur Durchsicht ausgehändigt.
BehV: Nach dem verfahrensgegenständlichen E-Mail haben Sie noch drei weitere E-Mails bekommen (laut Ausdruck Beilage ./A vom 01, 09. und 10.12.)?
Z1: Ja.
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Zeuge (Z2) XXXX wird um 16:26 Uhr in den Verhandlungssaal gerufen.Zeuge (Z2) römisch 40 wird um 16:26 Uhr in den Verhandlungssaal gerufen.
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RI: Ich würde sie bitten uns den Kontakt zwischen dem Unternehmen der beschwerdeführenden Parteien und XXXX darzustellen, bzw. uns schildern, wann und warum Sie tätig wurden. Wer ist an Sie herangetreten? Wie erfolgte das?RI: Ich würde sie bitten uns den Kontakt zwischen dem Unternehmen der beschwerdeführenden Parteien und römisch 40 darzustellen, bzw. uns schildern, wann und warum Sie tätig wurden. Wer ist an Sie herangetreten? Wie erfolgte das?
Z2: Am 09.11.2015 ist an meine Kollegin XXXX ein E-Mail der belangten Behörde geschickt worden, in dem wir darauf aufmerksam gemacht wurden, dass XXXX ein unerwünschtes E-Mail auf die fragliche E-Mail-Adresse bekommen hat. Am selben Tag hat XXXX Kontakt mit der Behörde aufgenommen, um die genauen Kontaktdaten des XXXX zu bekommen. Wir haben in unserem System fünf XXXX. Die Daten haben wir auch am selben Tag bekommen. Am 10.11.2015 habe ich den Fall übergeben bekommen und in unserem Kundendatensystem festgestellt, dass es fünf namentliche Übereinstimmungen gibt, jedoch kein XXXX mit den von der belangten Behörde übermittelten Kontaktdaten bei uns im System aufscheint. Die einzige Übereinstimmung ergab sich mit XXXX, wohnhaft in der XXXX in XXXX. Dort erkannte ich, dass die Email-Adresse XXXX hinterlegt war. Das war die einzige Übereinstimmung mit dem XXXX, der uns von der Behörde bekannt gegeben wurde. Vom 11. Bis 13. November 2015 habe ich versucht XXXX in der XXXX telefonisch zu erreichen, auf der Telefonnummer, die in unseren Kontaktdaten hinterlegt war. Ich konnte jedoch niemanden erreichen, an allen drei Tagen nicht. Meiner Erinnerung nach habe ich versucht, jeden Tag einmal anzurufen. Nachdem ich niemanden erreichen konnte habe ich am 13.11.2015 einen Brief an XXXX in die XXXX geschickt und ihn aufgefordert, uns zu kontaktieren, da wir Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf seine E-Mail-Adresse festgestellt haben (Beilage ./2 der Antwort auf die Aufforderung zur Rechtfertigung). Dann ist einige Zeit vergangen. In dieser Zeit hat es sich herausgestellt, dass es sich um den XXXX handelt. Daher war möglicherweise auch verständlich warum keine Rückmeldung und kein Kontakt passiert ist. Ich habe daraufhin meine Kollegen im XXXX kontaktiert, da sie Kontakte zu den deutschen Kollegen hatten, damit diese Kontakt zu XXXXaufnehmen würden. Am 09.12.2015 wurde mir die Telefonnummer von XXXX intern zur Verfügung gestellt. Am 10.12.2015 hat mich XXXX jedoch selbständig unter meiner Festnetznummer angerufen. Seiner Aussage nach hat er meinen Brief mit 10.12. bekommen. Im Gespräch hat er mich darüber informiert, dass er die Adresse XXXX nicht verwendet und keinen Zugriff darauf hat. Er habe mehrere Adressen in persönlicher Verwendung und in erster Linie sei dies XXXX. Das war der letzte Kontakt, den ich mit ihm gehabt habe.Z2: Am 09.11.2015 ist an meine Kollegin römisch 40 ein E-Mail der belangten Behörde geschickt worden, in dem wir darauf aufmerksam gemacht wurden, dass römisch 40 ein unerwünschtes E-Mail auf die fragliche E-Mail-Adresse bekommen hat. Am selben Tag hat römisch 40 Kontakt mit der Behörde aufgenommen, um die genauen Kontaktdaten des römisch 40 zu bekommen. Wir haben in unserem System fünf römisch 40 . Die Daten haben wir auch am selben Tag bekommen. Am 10.11.2015 habe ich den Fall übergeben bekommen und in unserem Kundendatensystem festgestellt, dass es fünf namentliche Übereinstimmungen gibt, jedoch kein römisch 40 mit den von der belangten Behörde übermittelten Kontaktdaten bei uns im System aufscheint. Die einzige Übereinstimmung ergab sich mit römisch 40 , wohnhaft in der römisch 40 in römisch 40 . Dort erkannte ich, dass die Email-Adresse römisch 40 hinterlegt war. Das war die einzige Übereinstimmung mit dem römisch 40 , der uns von der Behörde bekannt gegeben wurde. Vom 11. Bis 13. November 2015 habe ich versucht römisch 40 in der römisch 40 telefonisch zu erreichen, auf der Telefonnummer, die in unseren Kontaktdaten hinterlegt war. Ich konnte jedoch niemanden erreichen, an allen drei Tagen nicht. Meiner Erinnerung nach habe ich versucht, jeden Tag einmal anzurufen. Nachdem ich niemanden erreichen konnte habe ich am 13.11.2015 einen Brief an römisch 40 in die römisch 40 geschickt und ihn aufgefordert, uns zu kontaktieren, da wir Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf seine E-Mail-Adresse festgestellt haben (Beilage ./2 der Antwort auf die Aufforderung zur Rechtfertigung). Dann ist einige Zeit vergangen. In dieser Zeit hat es sich herausgestellt, dass es sich um den römisch 40 handelt. Daher war möglicherweise auch verständlich warum keine Rückmeldung und kein Kontakt passiert ist. Ich habe daraufhin meine Kollegen im römisch 40 kontaktiert, da sie Kontakte zu den deutschen Kollegen hatten, damit diese Kontakt zu XXXXaufnehmen würden. Am 09.12.2015 wurde mir die Telefonnummer von römisch 40 intern zur Verfügung gestellt. Am 10.12.2015 hat mich römisch 40 jedoch selbständig unter meiner Festnetznummer angerufen. Seiner Aussage nach hat er meinen Brief mit 10.12. bekommen. Im Gespräch hat er mich darüber informiert, dass er die Adresse römisch 40 nicht verwendet und keinen Zugriff darauf hat. Er habe mehrere Adressen in persönlicher Verwendung und in erster Linie sei dies römisch 40 . Das war der letzte Kontakt, den ich mit ihm gehabt habe.
RI: Hat es Ihrerseits Veranlassungen gegeben, Zusendungen an die Adresse
XXXX zu unterbinden bzw. falls ja, ab welchem Zeitpunkt?römisch 40 zu unterbinden bzw. falls ja, ab welchem Zeitpunkt?
Z2: Grundsätzlich hat es nach der Anschrift der Fernmeldebehörde keine Maßnahmen gegeben, um den Kontakt zu unterbinden, da für mich vorrangig war, den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Nach dem Gespräch mit XXXX am 10.12.2015 habe ich umgehend dafür gesorgt, dass die korrekte Mail-Adresse XXXX im Kundensystem eingetragen wird, was natürlich zur Unterbindung weiterer E-Mailzusendungen anZ2: Grundsätzlich hat es nach der Anschrift der Fernmeldebehörde keine Maßnahmen gegeben, um den Kontakt zu unterbinden, da für mich vorrangig war, den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Nach dem Gespräch mit römisch 40 am 10.12.2015 habe ich umgehend dafür gesorgt, dass die korrekte Mail-Adresse römisch 40 im Kundensystem eingetragen wird, was natürlich zur Unterbindung weiterer E-Mailzusendungen an
XXXX geführt hat.römisch 40 geführt hat.
RI: Gibt es unternehmensintern Leitlinien, wie man mit Beschwerden umzugehen hat, wenn Leute sich beschweren darüber, dass sie Werbeemails bekommen?
Z2: Grundsätzlich können uns Kunden auf verschiedenen Wegen kontaktieren, um uns mitzuteilen, dass sie nicht mehr Zusendungen von uns erhalten möchten, sei es postalisch oder per E-Mail. Wir führen intern eine Blacklist. Das ist eine Liste aller Kontakte, die eben keine Zusendungen mehr erhalten wollen. Diese Kontaktliste wird immer mit Aussendungen abgeglichen, bevor diese verschickt werden. Zusätzlich gibt es in unserem Kundensystem auch einen entsprechenden Bereich, in dem hinterlegt ist, ob Zusendungen erwünscht sind oder nicht und auch diese Daten werden mit der Blacklist abgeglichen. Dieser Prozess wird intern von einem Datenschutzteam überwacht.
RI: Gibt es Leitlinien, wie konkret mit Beschwerden umzugehen ist. Gibt es eine Hierarchie, ein Meldesystem, eine Vorgangsweise, wo Sie angewiesen werden, welche Schritte Sie setzen?
Z2: Das gibt es schon. Es gibt einen Ablauf, der zusätzlich eingehalten wird. Es wird immer die Rechtsabteilung befasst, wenn es um Klagen oder Beschwerden, Rechtsanwaltsschreiben geht.
RI: Sind Sie an die Rechtsabteilung herangetreten?
Z2: Ich bin selber Mitarbeiter der Rechtsabteilung.
RI: Gibt es inhaltliche Vorgaben anhand derer sie Ihrer Entscheidung treffen, wie Sie mit einer Beschwerde umgehen?
Z2: In 99% der Fälle handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Kunden von uns und der Ablauf ist klar. Wir überprüfen seine Daten im Kundensystem. Dort scheinen die Daten auch immer auf, wenn es sich um Kunden handelt. Wir nehmen dann unverzüglich immer sofort die Kontaktsperre vor. Der aktuelle Fall ist wirklich eine Ausnahme gewesen, den ich noch nie erlebt habe, dass eine E-Mail-Adresse bei einem anderen Kunden eingetragen war. Daher habe ich entschieden, den Sachverhalt genau zu klären, um beide Seiten zu beleuchten und dann aufgrund der Ergebnisse die Entscheidung zu treffen, die Daten zu sperren oder eben nicht zu sperren.
RI: Wollen Sie dazu noch etwas ergänzen?
Z2: In den vorher beschriebenen 99% der Fälle brauchen wir faktisch keinen Sachverhalt abzuklären.
RI: Kennen Sie das E-Mail vom 10.09.2015 (E-Mail von XXXX an XXXX, Beilage ./A wird dem Zeugen vorgelegt)?RI: Kennen Sie das E-Mail vom 10.09.2015 (E-Mail von römisch 40 an römisch 40 , Beilage ./A wird dem Zeugen vorgelegt)?
Z2: Den Text der E-Mail kenne ich nicht.
BehV: Waren Sie zu dem Zeitpunkt schon in der Rechtsabteilung?
Z2: Ja, war ich. Wir haben recherchiert. Das Problem mit diesen E-Mail-Adressen ist, dass Sie nur für den Versand vorgesehen sind aber nicht für Antworten dienen. Diese E-Mails gehen ins Leere und ich nehme an, dass die konkrete E-Mail-Adresse eine solche gewesen ist, nämlich die Absendeadresse vom zweiten verfahrensgegenständlichen E-Mail vom 26.11.2015.
Unter Vorlage des Ausdrucks vom 18.04.2013 (Beilage ./A) führt Z2 aus, dass er diese Antwort auch nicht kennt. Er sähe das heute das erste Mal und habe dies auch bei seinen Recherchen zum konkreten Fall nicht aufgefunden.
RV: Welche E-Mail-Adresse hat XXXX angegeben?Regierungsvorlage, Welche E-Mail-Adresse hat römisch 40 angegeben?
Z2. Laut meinen Daten XXXX und er hat auch in die Zusendung um Werbeemails an diese Adresse eingewilligt.Z2. Laut meinen Daten römisch 40 und er hat auch in die Zusendung um Werbeemails an diese Adresse eingewilligt.
RI: Konnte XXXX aus XXXX Ihnen erklären, warum er bei Vertragsabschluss eine falsche E-Mailadresse angegeben hat?RI: Konnte römisch 40 aus römisch 40 Ihnen erklären, warum er bei Vertragsabschluss eine falsche E-Mailadresse angegeben hat?
Z2: Ich habe ihn gefragt, er konnte es nicht erklären. Er hat ausgeführt, dass er mehrere E-Mail-Adressen verwendet, die sich jeweils aus seinem Vor- und Zunamen zusammensetzen, jedoch die fragliche XXXX-Adresse nicht dazu gehört.
RV: Mit welcher Zeit haben Sie gerechnet, dass die Sache aufzuklären ist?Regierungsvorlage, Mit welcher Zeit haben Sie gerechnet, dass die Sache aufzuklären ist?
Z2: Ich habe mit zwei bis maximal drei Wochen gerechnet, so wie das sonst auch der Fall ist. Nur hat es sich herausgestellt aufgrund der Ortsabwesenheit und der beruflichen Tätigkeit des XXXX, dass das nicht einzuhalten war.Z2: Ich habe mit zwei bis maximal drei Wochen gerechnet, so wie das sonst auch der Fall ist. Nur hat es sich herausgestellt aufgrund der Ortsabwesenheit und der beruflichen Tätigkeit des römisch 40 , dass das nicht einzuhalten war.
BehV: Wer hat sich entschieden, die Sache vorher abzuklären?
Z2: Ich.
BehV: Haben Sie Rücksprache mit XXXX oder jemand anderen gehalten?BehV: Haben Sie Rücksprache mit römisch 40 oder jemand anderen gehalten?
Z2: Im Laufe der Recherchen gab es natürlich Rücksprachen mit meiner Vorgesetzten, um den Fall zu besprechen. Das Vorgehen habe ich aber selbst entschieden. Verfahren dieser Art bearbeite ich selbständig, außer es gäbe Probleme, da wird natürlich abgesprochen.
BehV: Das heißt, es gibt für diese Sonderfälle keine Weisungen und Richtlinien?
Z2: Wie ich bereits zuvor gesagt habe, dieser Fall ist eine besondere Ausnahme. So einen Fall haben wir noch nie gehabt. Für diesen speziellen Fall gab es keinen festgelegten speziellen Ablauf.
BehV: Wer legt fest, welche E-Mail-Adressen von XXXX ausgewertet werden? Konkret geht es um die zweite verfahrensgegenständliche Absendeadresse?BehV: Wer legt fest, welche E-Mail-Adressen von römisch 40 ausgewertet werden? Konkret geht es um die zweite verfahrensgegenständliche Absendeadresse?
Z2: Davon habe ich keine Kenntnis wie das funktioniert.
BehV: Gibt es eine Liste der Adresse?
Z2: Ich habe konkret in Deutschland wegen dieser E-Mail-Adresse nachgefragt, ob diese beantwortet wird oder nicht. Ich selbst habe keine Liste der Adressen, die ausgewertet werden. Unternehmensintern muss es das aber geben, da mir entsprechende Antworten von den Kollegen aus Deutschland gegeben wurden.
RV: Sind grundsätzlich in Werbe-Emails Kontaktdaten aufgeführt.Regierungsvorlage, Sind grundsätzlich in Werbe-Emails Kontaktdaten aufgeführt.
Z2: Ja, muss es geben, es gibt die Möglichkeit sich aus dem Newsletter abzumelden.
Keine weiteren Fragen.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin der XXXX, welcher die E-Mail-Adressen XXXX und XXXX zuzurechnen sind. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin konnten mangels konkreter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin der römisch 40 , welcher die E-Mail-Adressen römisch 40 und römisch 40 zuzurechnen sind. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin konnten mangels konkreter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Es bestehen hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Strafvormerkungen in Bezug auf § 107 Abs. 2 und 5 TKG 2003.Es bestehen hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Strafvormerkungen in Bezug auf Paragraph 107, Absatz 2 und 5 TKG 2003.
Die E-Mail-Adresse XXXX ist XXXX zuzurechnen. Der Kunde der XXXX gab diese E-Mail-Adresse beim Vertragsabschluss mit der XXXX als die seine an.Die E-Mail-Adresse römisch 40 ist römisch 40 zuzurechnen. Der Kunde der römisch 40 gab diese E-Mail-Adresse beim Vertragsabschluss mit der römisch 40 als die seine an.
Mit E-Mail vom 10.09.2015 teilte XXXX, ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX, der XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX mit, dass er keine "Werbung[ ], ganz gleich welcher Art" zugesendet erhalten möchte. Die E-Mail-AdresseXXXX wird vom Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht ausgewertet.Mit E-Mail vom 10.09.2015 teilte römisch 40 , ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 , der römisch 40 an die E-Mail-Adresse römisch 40 mit, dass er keine "Werbung[ ], ganz gleich welcher Art" zugesendet erhalten möchte. Die E-Mail-AdresseXXXX wird vom Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht ausgewertet.
Mit E-Mail vom 09.11.2015 nahm ein Vertreter der belangten Behörde mit XXXX, XXXX der XXXX, Kontakt auf und informierte diese über eine ihr vorliegende Beschwerde des XXXX hinsichtlich E-Mail-Zusendungen der XXXX. Mit E-Mail vom selben Tag bestätigte XXXX den Erhalt des E-Mails und ersuchte um Zusendung der notwendigen Informationen, welche diese mit einem E-Mail vom selben Tag erhielt ("XXXX"). XXXX versprach eine Klärung der Angelegenheit.Mit E-Mail vom 09.11.2015 nahm ein Vertreter der belangten Behörde mit römisch 40 , römisch 40 der römisch 40 , Kontakt auf und informierte diese über eine ihr vorliegende Beschwerde des römisch 40 hinsichtlich E-Mail-Zusendungen der römisch 40 . Mit E-Mail vom selben Tag bestätigte römisch 40 den Erhalt des E-Mails und ersuchte um Zusendung der notwendigen Informationen, welche diese mit einem E-Mail vom selben Tag erhielt ("XXXX"). römisch 40 versprach eine Klärung der Angelegenheit.
Nach der Kontaktaufnahme durch die belangte Behörde erfolgten von Seiten der XXXX keine Maßnahmen (Sperrung der E-Mail-Adresse für weitere Zusendungen) um die Zusendung weiterer E-Mails an die E-Mail-AdresseXXXX zu unterbinden. Der Mitarbeiter der Rechtsabteilung XXXX bemühte sich in weiterer Folge um eine Klärung der Angelegenheit mit XXXX, mit welchem erst aufgrund seines Aufenthaltes im Ausland am 10.12.2015 eine Klärung der Angelegenheit erfolgen konnte.Nach der Kontaktaufnahme durch die belangte Behörde erfolgten von Seiten der römisch 40 keine Maßnahmen (Sperrung der E-Mail-Adresse für weitere Zusendungen) um die Zusendung weiterer E-Mails an die E-Mail-AdresseXXXX zu unterbinden. Der Mitarbeiter der Rechtsabteilung römisch 40 bemühte sich in weiterer Folge um eine Klärung der Angelegenheit mit römisch 40 , mit welchem erst aufgrund seines Aufenthaltes im Ausland am 10.12.2015 eine Klärung der Angelegenheit erfolgen konnte.
Im Unternehmen der Beschwerdeführerin gibt es keine von der Geschäftsführung vorgegebenen Leitlinien, wie mit Ersuchen um Abmeldung vom Erhalt elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung von Personen, die nicht Kunden der SkXXXX sind, umzugehen ist.
Ausgehend von der E-Mail-AdresseXXXX wurde an XXXX am 24.11.2015 an dessen E-Mail-Adresse XXXX ohne dessen vorherige Einwilligung das verfahrensgegenständliche E-Mail mit dem Betreff "Wichtige Informationen zum Empfang Ihres XXXX Programms" zugesendet.Ausgehend von der E-Mail-AdresseXXXX wurde an römisch 40 am 24.11.2015 an dessen E-Mail-Adresse römisch 40 ohne dessen vorherige Einwilligung das verfahrensgegenständliche E-Mail mit dem Betreff "Wichtige Informationen zum Empfang Ihres römisch 40 Programms" zugesendet.
Ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX wurde an XXXX am 26.11.2015 an dessen E-Mail-Adresse XXXX ohne dessen vorherige Einwilligung das verfahrensgegenständliche E-Mail mit dem Betreff "Die € 100 Gutschriftsprämie ist wieder da XXXX" mit Informationen betreffend das Angebot des Erhalts eines Prämien-Highlights zugesendet.Ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 wurde an römisch 40 am 26.11.2015 an dessen E-Mail-Adresse römisch 40 ohne dessen vorherige Einwilligung das verfahrensgegenständliche E-Mail mit dem Betreff "Die € 100 Gutschriftsprämie ist wieder da XXXX" mit Informationen betreffend das Angebot des Erhalts eines Prämien-Highlights zugesendet.
Zwischen der Beschwerdeführerin bzw. der XXXX und dem Empfänger bestand zum Zeitpunkt des Versandes der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachrichten keine aufrechte Kundenbeziehung.Zwischen der Beschwerdeführerin bzw. der römisch 40 und dem Empfänger bestand zum Zeitpunkt des Versandes der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachrichten keine aufrechte Kundenbeziehung.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde – insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis vom 16.03.2016 – und in die Beschwerde.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergaben sich aus ihren Angaben sowie aus der Einsichtnahme in die Strafvormerkung.
Die Feststellungen entsprechen den von Seiten der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von Seiten der Beschwerdeführerin die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ausdrücklich bejaht (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellungen entsprechen den von Seiten der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von Seiten der Beschwerdeführerin die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ausdrücklich bejaht vergleiche Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).
Dass eine Einwilligung von XXXX vorgelegen hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für das Versenden der gegenständlichen E-Mails keine Einwilligung des Empfängers vorlag.Dass eine Einwilligung von römisch 40 vorgelegen hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für das Versenden der gegenständlichen E-Mails keine Einwilligung des Empfängers vorlag.
Die Zurechnung der E-Mail-Adresse XXXX an XXXX ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Aussagen in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Zurechnung der E-Mail-Adresse römisch 40 an römisch 40 ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Aussagen in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen in Bezug auf das Abmeldeersuchen und die Kontaktaufnahme durch die belangte Behörde basieren auf der Einschau in die entsprechenden E-Mail-Ausdrucke sowie auf den Angaben des Zeugen XXXX in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen in Bezug auf das Abmeldeersuchen und die Kontaktaufnahme durch die belangte Behörde basieren auf der Einschau in die entsprechenden E-Mail-Ausdrucke sowie auf den Angaben des Zeugen römisch 40 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass es von Seiten der Geschäftsführerin keine entsprechenden Leitlinien für den Umgang mit einem solchen Fall wie dem vorliegenden im Unternehmen der Beschwerdeführerin gab, wird vom Zeugen XXXX in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich eingeräumt (vgl. Seite 12 des Verhandlungsprotokolls, arg. "BehV: Das heißt, es gibt für diese Sonderfälle keine Weisungen und Richtlinien? – Z2: Wie ich bereits zuvor gesagt habe, dieser Fall ist eine besondere Ausnahme. So einen Fall haben wir noch nie gehabt. Für diesen speziellen Fall gab es keinen festgelegten speziellen Ablauf.") und wurde Gegenteiliges zu keinem Zeitpunkt behauptet.Dass es von Seiten der Geschäftsführerin keine entsprechenden Leitlinien für den Umgang mit einem solchen Fall wie dem vorliegenden im Unternehmen der Beschwerdeführerin gab, wird vom Zeugen römisch 40 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich eingeräumt vergleiche Seite 12 des Verhandlungsprotokolls, arg. "BehV: Das heißt, es gibt für diese Sonderfälle keine Weisungen und Richtlinien? – Z2: Wie ich bereits zuvor gesagt habe, dieser Fall ist eine besondere Ausnahme. So einen Fall haben wir noch nie gehabt. Für diesen speziellen Fall gab es keinen festgelegten speziellen Ablauf.") und wurde Gegenteiliges zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Die Feststellung hinsichtlich einer fehlenden Kundenbeziehung gründet sich auf die glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen XXXX in XXXX sowie den Angaben in der Beschwerde.Die Feststellung hinsichtlich einer fehlenden Kundenbeziehung gründet sich auf die glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen römisch 40 in römisch 40 sowie den Angaben in der Beschwerde.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren aus dem äußeren Geschehen, insbesondere aus der Art der Tatbegehung, unzweifelhaft abzuleiten: Es erfolgte durch die belangte Behörde eine Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen der Beschwerdeführerin, bei welcher dieses ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Empfänger an keinen Werbezusendungen Interesse habe, sodass spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon beim Unternehmen der Beschwerdeführerin vorliegen musste.
Der Empfänger XXXX teilte dem Unternehmen der Beschwerdeführerin explizit mit Schreiben vom 10.09.2015 mit, dass er keine weiteren Werbezusendungen wünsche. Dadurch, dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der XXXX für die Erstellung von Leitlinien für den Umgang mit Ersuchen um Abmeldung vom Erhalt elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung von Personen, die nicht Kunden der XXXX sind, nicht Sorge getragen wurde, wurde spätestens im Zuge der Kontaktaufnahme durch die belangte Behörde mit dem Eingriff in die Privatsphäre des XXXX gerechnet und dieser billigend in Kauf genommen.Der Empfänger römisch 40 teilte dem Unternehmen der Beschwerdeführerin explizit mit Schreiben vom 10.09.2015 mit, dass er keine weiteren Werbezusendungen wünsche. Dadurch, dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der römisch 40 für die Erstellung von Leitlinien für den Umgang mit Ersuchen um Abmeldung vom Erhalt elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung von Personen, die nicht Kunden der römisch 40 sind, nicht Sorge getragen wurde, wurde spätestens im Zuge der Kontaktaufnahme durch die belangte Behörde mit dem Eingriff in die Privatsphäre des römisch 40 gerechnet und dieser billigend in Kauf genommen.
Auch wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, dass die E-Mail-Adresse XXXX, an welche der Empfänger das Abmeldeersuchen übermittelte, "nicht ausgewertet werde" und in den Werbe-E-Mails darauf hingewiesen werde, dass Antworten an eine andere E-Mail-Adresse zu richten seien, ist ihr einerseits zu entgegnen, dass zwar in den vorliegenden E-Mails ein Icon mit "Newsletter abmelden" vorhanden ist, jedoch nirgends ein Hinweis auf die nicht erfolgte Auswertung der an die Absendeadresse XXXX adressierte E-Mail-Nachrichten vorhanden ist (und daher ein an diese E-Mail-Adresse adressiertes Abmeldeersuchen nicht bearbeitet wird und daher nutzlos ist) bzw. der Empfänger auch kein Antwort-E-Mail mit einem entsprechenden Hinweis erhielt und andererseits – wie zuvor ausgeführt - das Unternehmen der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde konkret auf dieses Problem nach Ergehen des Abmeldeersuchens des Empfängers am 10.09.2015 hingewiesen wurde. Im vorliegenden Fall gehen das Bundesverwaltungsgericht – so wie auch die belangte Behörde – vom Vorliegen eines Eventualvorsatzes in Bezug auf die Beschwerdeführerin aus. Weder für die Annahme der Nichterfüllung des subjektiven Tatbestandes noch für die Beurteilung der Verwaltungsübertretungen als Fahrlässigkeitsdelikte bleibt hier demnach Raum.Auch wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, dass die E-Mail-Adresse römisch 40 , an welche der Empfänger das Abmeldeersuchen übermittelte, "nicht ausgewertet werde" und in den Werbe-E-Mails darauf hingewiesen werde, dass Antworten an eine andere E-Mail-Adresse zu richten seien, ist ihr einerseits zu entgegnen, dass zwar in den vorliegenden E-Mails ein Icon mit "Newsletter abmelden" vorhanden ist, jedoch nirgends ein Hinweis auf die nicht erfolgte Auswertung der an die Absendeadresse römisch 40 adressierte E-Mail-Nachrichten vorhanden ist (und daher ein an diese E-Mail-Adresse adressiertes Abmeldeersuchen nicht bearbeitet wird und daher nutzlos ist) bzw. der Empfänger auch kein Antwort-E-Mail mit einem entsprechenden Hinweis erhielt und andererseits – wie zuvor ausgeführt - das Unternehmen der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde konkret auf dieses Problem nach Ergehen des Abmeldeersuchens des Empfängers am 10.09.2015 hingewiesen wurde. Im vorliegenden Fall gehen das Bundesverwaltungsgericht – so wie auch die belangte Behörde – vom Vorliegen eines Eventualvorsatzes in Bezug auf die Beschwerdeführerin aus. Weder für die Annahme der Nichterfüllung des subjektiven Tatbestandes noch für die Beurteilung der Verwaltungsübertretungen als Fahrlässigkeitsdelikte bleibt hier demnach Raum.
Dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Antrag auf Einvernahme des XXXX war nicht nachzugekommen, da einerseits im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht nicht bezweifelt wird, dass XXXX die E-Mail-Adresse XXXX bei Vertragsabschluss angab und andererseits dieser Umstand – vor allem aufgrund der Versendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails nach dem erfolgten Abmeldeersuchen des XXXX und der Kontaktaufnahme durch die belangte Behörde – nichts am Ergebnis zu ändern vermag.Dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Antrag auf Einvernahme des römisch 40 war nicht nachzugekommen, da einerseits im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht nicht bezweifelt wird, dass römisch 40 die E-Mail-Adresse römisch 40 bei Vertragsabschluss angab und andererseits dieser Umstand – vor allem aufgrund der Versendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails nach dem erfolgten Abmeldeersuchen des römisch 40 und der Kontaktaufnahme durch die belangte Behörde – nichts am Ergebnis zu ändern vermag.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse") idF BGBl. I Nr. 24/2017 Folgendes fest:3.1. Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt Paragraph 50, VwGVG ("Erkenntnisse") in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, Folgendes fest:
"§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenom-menen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe."2. im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe."
3.2. § 107 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 lautet wortwörtlich wie folgt:3.2. Paragraph 107, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, lautet wortwörtlich wie folgt:
"Unerbetene Nachrichten
§ 107. (1) Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.Paragraph 107, (1) Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.
(2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Absatz 2, ist dann nicht notwendig, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,)
(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder2. die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht."
§ 109 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 44/2014 lautet wortwörtlich wie folgt:Paragraph 109, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014, lautet wortwörtlich wie folgt:
"§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
1.-entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;1.-entgegen Paragraph 57, Absatz 3, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
2.-entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;2.-entgegen Paragraph 65, Absatz 8, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
3.-entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;3.-entgegen Paragraph 74, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
4.-entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;4.-entgegen einer gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
5.-entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;5.-entgegen Paragraph 78, Absatz eins, eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;
6.-entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;6.-entgegen Paragraph 78, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;
7.-entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;7.-entgegen Paragraph 78, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
8.-entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;8.-entgegen Paragraph 78, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
9.-entgegen § 78 Abs. 5 nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;9.-entgegen Paragraph 78, Absatz 5, nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
10.-entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;10.-entgegen Paragraph 84, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder gemäß Paragraph 84, Absatz 2, angeordnete Änderungen nicht befolgt;
11.-entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;11.-entgegen Paragraph 84, Absatz 4, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
11a.-entgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;11a.-entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 85 a, eine Funkanlage betreibt;
12.-entgegen § 86 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;12.-entgegen Paragraph 86, Absatz 4, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
13.-entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;13.-entgegen Paragraph 86, Absatz 5, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
14.-entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.14.-entgegen Paragraph 122, Absatz eins, nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
1.-entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;1.-entgegen Paragraph 55, Absatz 10, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
2.-entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;2.-entgegen Paragraph 56, Absatz eins, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3.-entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;3.-entgegen Paragraph 65, Absatz 4, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3a.-entgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;3a.-entgegen Paragraph 65, Absatz 5, Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;
4.-entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;4.-entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;
5.-entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;5.-entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;
6.-entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;6.-entgegen Paragraph 81, Absatz 6, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
7.-entgegen § 86 Abs. 4 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;7.-entgegen Paragraph 86, Absatz 4, den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
8.-entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;8.-entgegen Paragraph 87, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
9.-einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt;
10.-der Roaming-Verordnung zuwiderhandelt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer
1.-entgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;1.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz eins, oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;
1a.-entgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;1a.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz 4, sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;
1b.-entgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;1b.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz 5, Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
1c.-entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;1c.-entgegen Paragraph 17, Absatz eins, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
1d.-entgegen § 13a Abs. 3 und 4 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;1d.-entgegen Paragraph 13 a, Absatz 3 und 4 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;
2.-entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;2.-entgegen Paragraph 18, die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;
3.-entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;3.-entgegen Paragraph 19, zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;
4.-entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;4.-entgegen Paragraph 20, Absatz eins, nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;
5.-entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;5.-entgegen Paragraph 20, Absatz 2, nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;
6.-entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;6.-entgegen Paragraph 20, Absatz 3, nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;
7.-entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;7.-entgegen Paragraph 21, Absatz eins, nicht getrennt Buch führt;
8.-entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;8.-entgegen Paragraph 23, Absatz eins und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;
8a.-entgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;8a.-entgegen Paragraph 23, Absatz 5, eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;
9.-entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;9.-entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;
10.-entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;10.-entgegen Paragraph 33, seine Umsätze nicht mitteilt;
10a.-entgegen den §§ 6a Abs. 4, 6b Abs. 2, 9a Abs. 7 oder 48 Abs. 2 Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;10a.-entgegen den Paragraphen 6 a, Absatz 4, 6 b, Absatz 2, 9 a, Absatz 7, oder 48 Absatz 2, Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;
11.-entgegen den §§ 5 Abs. 1, 6a Abs. 4, 6b Abs. 6, 7 Abs. 3, 9 Abs. 4 oder 9a Abs. 7 Vereinbarungen oder entgegen § 48 Abs. 3 Standardangebote oder Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;11.-entgegen den Paragraphen 5, Absatz eins, 6 a, Absatz 4, 6 b, Absatz 6, 7, Absatz 3, 9, Absatz 4, oder 9a Absatz 7, Vereinbarungen oder entgegen Paragraph 48, Absatz 3, Standardangebote oder Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;
11a.-entgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;11a.-entgegen Paragraph 66, Absatz 2, Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;
12.-entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;12.-entgegen Paragraph 65, Absatz 2, sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;
13.-entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;13.-entgegen Paragraph 90, nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;
14.-entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;14.-entgegen Paragraph 94, Absatz 2, nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;
15.-entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;15.-entgegen Paragraph 95, Absatz 2, die Teilnehmer nicht unterrichtet;
15a.-entgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;15a.-entgegen Paragraph 95 a, Absatz eins, oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;
15b.-entgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;15b.-entgegen Paragraph 95 a, Absatz 6, kein Verzeichnis führt;
16.-entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;16.-entgegen Paragraph 96, Absatz 3, die Teilnehmer nicht informiert;
17.-entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;17.-entgegen Paragraph 98, nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;
18.-entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;18.-entgegen Paragraph 103, Absatz eins, das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;
19.-entgegen der Maßgabe nach § 104 nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;19.-entgegen der Maßgabe nach Paragraph 104, nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;
19a.-entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;19a.-entgegen Paragraph 107, Absatz eins a, die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;
20.-entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;20.-entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet;
21.-entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;21.-entgegen Paragraph 99, Absatz 5, Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;
-(Anm.: Z 22 bis 26 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 44/2014)-(Anm.: Ziffer 22 bis 26 aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014,)
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
1.-entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;1.-entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;
2.-entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;2.-entgegen Paragraph 22, nicht Interoperabilität herstellt;
3.-entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;3.-entgegen Paragraph 25, Absatz eins, oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;
4.-entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;4.-entgegen Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, an einem Verfahren nach Paragraphen 36 bis 37 a nicht in dem in Paragraph 90, festgelegten Umfang mitwirkt;
5.-entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;5.-entgegen Paragraph 45, hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;
6.-einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;
7.-wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;7.-wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach Paragraph 94, Absatz eins, erlassenen Verordnung abgegolten wurden;
8.-entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.8.-entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt.
(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."(9) Sofern in einem Verfahren nach Absatz eins bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."
§ 109 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 134/2015 lautet wortwörtlich wie folgt:Paragraph 109, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, lautet wortwörtlich wie folgt:
"§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
1.-entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;1.-entgegen Paragraph 57, Absatz 3, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
2.-entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;2.-entgegen Paragraph 65, Absatz 8, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
3.-entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;3.-entgegen Paragraph 74, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
4.-entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;4.-entgegen einer gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
5.-entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;5.-entgegen Paragraph 78, Absatz eins, eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;
6.-entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;6.-entgegen Paragraph 78, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;
7.-entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;7.-entgegen Paragraph 78, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
8.-entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;8.-entgegen Paragraph 78, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
9.-entgegen § 78 Abs. 5 nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;9.-entgegen Paragraph 78, Absatz 5, nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
10.-entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;10.-entgegen Paragraph 84, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder gemäß Paragraph 84, Absatz 2, angeordnete Änderungen nicht befolgt;
11.-entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;11.-entgegen Paragraph 84, Absatz 4, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
11a.-entgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;11a.-entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 85 a, eine Funkanlage betreibt;
12.-entgegen § 86 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;12.-entgegen Paragraph 86, Absatz 4, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
13.-entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;13.-entgegen Paragraph 86, Absatz 5, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
14.-entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.14.-entgegen Paragraph 122, Absatz eins, nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
1.-entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;1.-entgegen Paragraph 55, Absatz 10, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
2.-entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;2.-entgegen Paragraph 56, Absatz eins, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3.-entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;3.-entgegen Paragraph 65, Absatz 4, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3a.-entgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;3a.-entgegen Paragraph 65, Absatz 5, Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;
4.-entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;4.-entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;
5.-entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;5.-entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;
6.-entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;6.-entgegen Paragraph 81, Absatz 6, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
7.-entgegen § 86 Abs. 4 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;7.-entgegen Paragraph 86, Absatz 4, den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
8.-entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;8.-entgegen Paragraph 87, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
9.-einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt;
10.-der Roaming-Verordnung zuwiderhandelt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer
1.-entgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;1.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz eins, oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;
1a.-entgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;1a.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz 4, sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;
1b.-entgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;1b.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz 5, Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
1c.-entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;1c.-entgegen Paragraph 17, Absatz eins, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
2.-entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;2.-entgegen Paragraph 18, die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;
3.-entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;3.-entgegen Paragraph 19, zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;
4.-entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;4.-entgegen Paragraph 20, Absatz eins, nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;
5.-entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;5.-entgegen Paragraph 20, Absatz 2, nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;
6.-entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;6.-entgegen Paragraph 20, Absatz 3, nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;
7.-entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;7.-entgegen Paragraph 21, Absatz eins, nicht getrennt Buch führt;
8.-entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;8.-entgegen Paragraph 23, Absatz eins und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;
8a.-entgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;8a.-entgegen Paragraph 23, Absatz 5, eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;
9.-entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;9.-entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;
10.-entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;10.-entgegen Paragraph 33, seine Umsätze nicht mitteilt;
11.-entgegen § 48 Abs. 3 Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen nicht vorlegt;11.-entgegen Paragraph 48, Absatz 3, Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen nicht vorlegt;
11a.-entgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;11a.-entgegen Paragraph 66, Absatz 2, Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;
12.-entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;12.-entgegen Paragraph 65, Absatz 2, sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;
13.-entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;13.-entgegen Paragraph 90, nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;
14.-entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;14.-entgegen Paragraph 94, Absatz 2, nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;
15.-entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;15.-entgegen Paragraph 95, Absatz 2, die Teilnehmer nicht unterrichtet;
15a.-entgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;15a.-entgegen Paragraph 95 a, Absatz eins, oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;
15b.-entgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;15b.-entgegen Paragraph 95 a, Absatz 6, kein Verzeichnis führt;
16.-entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;16.-entgegen Paragraph 96, Absatz 3, die Teilnehmer nicht informiert;
17.-entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;17.-entgegen Paragraph 98, nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;
18.-entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;18.-entgegen Paragraph 103, Absatz eins, das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;
19.-(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2011)19.-(Anm.: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2011,)
19a.-entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;19a.-entgegen Paragraph 107, Absatz eins a, die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;
20.-entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;20.-entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet;
21.-entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;21.-entgegen Paragraph 99, Absatz 5, Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;
22.-bis 26. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 44/2014)22.-bis 26. Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014,)
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
1.-entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;1.-entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;
2.-entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;2.-entgegen Paragraph 22, nicht Interoperabilität herstellt;
3.-entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;3.-entgegen Paragraph 25, Absatz eins, oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;
4.-entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;4.-entgegen Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, an einem Verfahren nach Paragraphen 36 bis 37 a nicht in dem in Paragraph 90, festgelegten Umfang mitwirkt;
5.-entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;5.-entgegen Paragraph 45, hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;
6.-einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;
7.-wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;7.-wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach Paragraph 94, Absatz eins, erlassenen Verordnung abgegolten wurden;
8.-entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.8.-entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt.
(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."(9) Sofern in einem Verfahren nach Absatz eins bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."
3.3. Im vorliegenden Fall steht fest (II.1. und 2.), dass die verfahrensgegenständlichen3.3. Im vorliegenden Fall steht fest (römisch zwei.1. und 2.), dass die verfahrensgegenständlichen
E-Mails ausgehend von der E-Mail-Adresse des Unternehmens der Beschwerdeführerin dem Empfänger – ohne dessen vorherige Einwilligung – zugesendet wurden.
In der Beschwerde und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass die Zusendung der
E-Mails "zu Zwecken der Direktwerbung" im Sinne des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 erfolgte (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in dieser Hinsicht in Zweifel zu ziehen.E-Mails "zu Zwecken der Direktwerbung" im Sinne des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 erfolgte vergleiche Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in dieser Hinsicht in Zweifel zu ziehen.
Im Beschwerdefall wurden auch keine Anhaltspunkte geltend gemacht, die eine Anwendung des § 107 Abs. 3 TKG 2003 erforderlich machen würden.Im Beschwerdefall wurden auch keine Anhaltspunkte geltend gemacht, die eine Anwendung des Paragraph 107, Absatz 3, TKG 2003 erforderlich machen würden.
3.4. In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorliegen würden. Des Weiteren müsse aufgrund des Vorliegens von geringfügigem Verschulden gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. In eventu werde die tat- und schuldangemessene Herabsetzung der Geldstrafe beantragt.3.4. In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorliegen würden. Des Weiteren müsse aufgrund des Vorliegens von geringfügigem Verschulden gemäß Paragraph 21, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. In eventu werde die tat- und schuldangemessene Herabsetzung der Geldstrafe beantragt.
3.4.1. Hinsichtlich des Vorbringens, dass im vorliegenden Fall weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorliegen würden, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. Darüber hinaus mag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nach der Kontaktaufnahme durch die belangte Behörde zuerst der Sachverhalt mit XXXX abgeklärt wurde, bevor die Zusendung weiterer E-Mail-Nachrichten unterbunden werden sollte für die Beschwerdeführerin auch nicht entlastend zu wirken, da eine Abwägung der Interessen (Eingriff in die Privatsphäre des XXXX gegen das Unterbleiben des Erhalts von Informationen über Leistungen und Produkte der XXXX für XXXX) zugunsten jener des PeXXXX erfolgt, denn der Eingriff in die Privatsphäre des Empfängers der Nachrichten wiegt schwerer, als ein – kurzes - Unterbleiben der Information des XXXX über die Produkte der XXXX, zumal XXXX diese Informationen jedenfalls kurze Zeit später oder im Falle des Vorliegens einer entsprechenden Einwilligung auch durch andere Kommunikationswege erhalten hätte können, beispielsweise durch postalische Übermittlung. Es wäre daher sofort die E-Mail-Zusendung an die in Rede stehende E-Mail-Adresse (XXXX) zu unterbinden gewesen.3.4.1. Hinsichtlich des Vorbringens, dass im vorliegenden Fall weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorliegen würden, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. Darüber hinaus mag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nach der Kontaktaufnahme durch die belangte Behörde zuerst der Sachverhalt mit römisch 40 abgeklärt wurde, bevor die Zusendung weiterer E-Mail-Nachrichten unterbunden werden sollte für die Beschwerdeführerin auch nicht entlastend zu wirken, da eine Abwägung der Interessen (Eingriff in die Privatsphäre des römisch 40 gegen das Unterbleiben des Erhalts von Informationen über Leistungen und Produkte der römisch 40 für römisch 40 ) zugunsten jener des PeXXXX erfolgt, denn der Eingriff in die Privatsphäre des Empfängers der Nachrichten wiegt schwerer, als ein – kurzes - Unterbleiben der Information des römisch 40 über die Produkte der römisch 40 , zumal römisch 40 diese Informationen jedenfalls kurze Zeit später oder im Falle des Vorliegens einer entsprechenden Einwilligung auch durch andere Kommunikationswege erhalten hätte können, beispielsweise durch postalische Übermittlung. Es wäre daher sofort die E-Mail-Zusendung an die in Rede stehende E-Mail-Adresse (römisch 40 ) zu unterbinden gewesen.
3.4.2. Wenn die Beschwerdeführerin in weiterer Folge vorbringt, dass aufgrund des Vorliegens von geringfügigem Verschulden von der Verhängung einer Strafe hätte abgesehen werden müssen, ist dieser Folgendes entgegenzuhalten:
§ 45 Abs. 1 VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:Paragraph 45, Absatz eins, VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:
"§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[ ]
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
[ ]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."
§ 21 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trug folgenden Wortlaut:Paragraph 21, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, trug folgenden Wortlaut:
"Absehen von der Strafe
§ 21. (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Paragraph 21, (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(1a) Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.
(1b) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.(1b) Unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.
(2) Unter den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."(2) Unter den in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."
Gemäß § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trat § 45 Abs. 1 VStG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat § 21 VStG samt Überschrift außer Kraft.Gemäß Paragraph 66 b, Absatz 19, Ziffer 3, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, trat Paragraph 45, Absatz eins, VStG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat Paragraph 21, VStG samt Überschrift außer Kraft.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in § 21 Abs. 1 VStG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den idF des § 21 Abs. 1 VStG nach der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (in der Form des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (in der Form des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.
Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in § 21 Abs. 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren (vgl. dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 45 Anm 3).Ein Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in Paragraph 21, Absatz eins, VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren vergleiche dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 45, Anmerkung 3).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu § 21 Abs. 1 VStG).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG).
Abgesehen davon, dass vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht erkannt werden kann, dass sich die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 wesentlich unterscheiden würden, folglich von einem in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibenden tatbildmäßigen Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen und daher das Vorliegen eines "geringfügigen Verschuldens" der Beschwerdeführerin zu bejahen wäre, ist dessen Vorliegen aus folgendem Grund bereits zu verneinen:Abgesehen davon, dass vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht erkannt werden kann, dass sich die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 wesentlich unterscheiden würden, folglich von einem in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibenden tatbildmäßigen Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen und daher das Vorliegen eines "geringfügigen Verschuldens" der Beschwerdeführerin zu bejahen wäre, ist dessen Vorliegen aus folgendem Grund bereits zu verneinen:
Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 24.03.1994, 92/18/0461) sprach in Bezug auf die nicht erfolgte Errichtung eines geeigneten Maßnahmen- und Kontrollsystems hinsichtlich des Vorliegens von geringfügigem Verschulden Folgendes aus:Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 24.03.1994, 92/18/0461) sprach in Bezug auf die nicht erfolgte Errichtung eines geeigneten Maßnahmen- und Kontrollsystems hinsichtlich des Vorliegens von geringfügigem Verschulden Folgendes aus:
"Der Beschwerdeführer wendet sich mit Recht gegen die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG. Die belangte Behörde hat zur Frage, ob den Mitbeteiligten an der Verwaltungsübertretung Verschulden treffe, ausgeführt, er habe die Bestellung einer geeigneten Aufsichtsperson oder die Einrichtung eines entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems betreffend die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht einmal behauptet. In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (siehe die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0225, vom 12. Juni 1992, Zl. 90/19/0499, und vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0342). Schon aus diesem Grunde kommt die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG im Beschwerdefall nicht in Betracht. Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.""Der Beschwerdeführer wendet sich mit Recht gegen die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG. Die belangte Behörde hat zur Frage, ob den Mitbeteiligten an der Verwaltungsübertretung Verschulden treffe, ausgeführt, er habe die Bestellung einer geeigneten Aufsichtsperson oder die Einrichtung eines entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems betreffend die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht einmal behauptet. In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (siehe die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0225, vom 12. Juni 1992, Zl. 90/19/0499, und vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0342). Schon aus diesem Grunde kommt die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG im Beschwerdefall nicht in Betracht. Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet."
Die Beschwerdeführerin hat das Vorliegen von Leitlinien für den Umgang mit Ersuchen um Abmeldung vom Erhalt von elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung von Personen, die nicht Kunden der XXXX sind, nicht behauptet. Auch der Zeuge XXXXverneinte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich das Vorliegen eines entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems in einem derart gelagerten Fall (vgl. Seite 12 des Verhandlungsprotokolls, arg. "BehV: Wer hat sich entschieden, die Sache vorher abzuklären? – Z2: Ich. – BehV: Haben Sie Rücksprache mit XXXX oder jemand anderen gehalten? – Z2: Im Laufe der Recherchen gab es natürlich Rücksprachen mit meiner Vorgesetzten, um den Fall zu besprechen. Das Vorgehen habe ich aber selbst entschieden. Verfahren dieser Art bearbeite ich selbständig, außer es gäbe Probleme, da wird natürlich abgesprochen. – BehV: Das heißt, es gibt für diese Sonderfälle keine Weisungen und Richtlinien? – Z2: Wie ich bereits zuvor gesagt habe, dieser Fall ist eine besondere Ausnahme. So einen Fall haben wir noch nie gehabt. Für diesen speziellen Fall gab es keinen festgelegten speziellen Ablauf."). Dass es allfälliger Weise ein entsprechendes System bei Abmeldeersuchen von Kunden des Unternehmens der Beschwerdeführerin gibt, vermag daran nichts zu ändern.Die Beschwerdeführerin hat das Vorliegen von Leitlinien für den Umgang mit Ersuchen um Abmeldung vom Erhalt von elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung von Personen, die nicht Kunden der römisch 40 sind, nicht behauptet. Auch der Zeuge XXXXverneinte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich das Vorliegen eines entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems in einem derart gelagerten Fall vergleiche Seite 12 des Verhandlungsprotokolls, arg. "BehV: Wer hat sich entschieden, die Sache vorher abzuklären? – Z2: Ich. – BehV: Haben Sie Rücksprache mit römisch 40 oder jemand anderen gehalten? – Z2: Im Laufe der Recherchen gab es natürlich Rücksprachen mit meiner Vorgesetzten, um den Fall zu besprechen. Das Vorgehen habe ich aber selbst entschieden. Verfahren dieser Art bearbeite ich selbständig, außer es gäbe Probleme, da wird natürlich abgesprochen. – BehV: Das heißt, es gibt für diese Sonderfälle keine Weisungen und Richtlinien? – Z2: Wie ich bereits zuvor gesagt habe, dieser Fall ist eine besondere Ausnahme. So einen Fall haben wir noch nie gehabt. Für diesen speziellen Fall gab es keinen festgelegten speziellen Ablauf."). Dass es allfälliger Weise ein entsprechendes System bei Abmeldeersuchen von Kunden des Unternehmens der Beschwerdeführerin gibt, vermag daran nichts zu ändern.
Im gegenständlichen Fall kann daher im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachrichten ohne Einwilligung des Empfängers nicht vom Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens gesprochen werden, zumal von der Beschwerdeführerin das Vorliegen besonderer Umstände bei der Begehung der Tat, beispielsweise verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage etc. (vgl. zum Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens beim Vorsatzdelikt ua VwGH 14.10.2005, 2004/05/0221), nicht behauptet wurde. Dass im konkreten Fall von einem Kunden offenbar irrtümlich eine falsche E-Mail-Adresse angegeben wurde, begründet für sich alleine noch keinen derartigen Grund, da es an einem Reglement, wie mit Beschwerden von Nichtkunden in einem solchen Fall umzugehen ist, überhaupt gefehlt hat. Wie bereits ausgeführt, wäre in einer solchen Situation die weitere Zusendung von E-Mails jedenfalls vorübergehend zu stoppen gewesen. Eine derartige Anordnung fehlte aber.Im gegenständlichen Fall kann daher im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachrichten ohne Einwilligung des Empfängers nicht vom Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens gesprochen werden, zumal von der Beschwerdeführerin das Vorliegen besonderer Umstände bei der Begehung der Tat, beispielsweise verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage etc. vergleiche zum Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens beim Vorsatzdelikt ua VwGH 14.10.2005, 2004/05/0221), nicht behauptet wurde. Dass im konkreten Fall von einem Kunden offenbar irrtümlich eine falsche E-Mail-Adresse angegeben wurde, begründet für sich alleine noch keinen derartigen Grund, da es an einem Reglement, wie mit Beschwerden von Nichtkunden in einem solchen Fall umzugehen ist, überhaupt gefehlt hat. Wie bereits ausgeführt, wäre in einer solchen Situation die weitere Zusendung von E-Mails jedenfalls vorübergehend zu stoppen gewesen. Eine derartige Anordnung fehlte aber.
Abgesehen davon kann im Beschwerdefall auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung geringfügig gewesen wären. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG scheidet daher aus.Abgesehen davon kann im Beschwerdefall auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung geringfügig gewesen wären. Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG scheidet daher aus.
Aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschuldens und der mangelnden Geringfügigkeit des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung, kommt auch der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 VStG nicht in Betracht.Aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschuldens und der mangelnden Geringfügigkeit des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung, kommt auch der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, VStG nicht in Betracht.
3.4.3. In Bezug auf die Strafbemessung ist Folgendes zu erwägen:
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet wortwörtlich folgendermaßen:Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet wortwörtlich folgendermaßen:
"§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40-46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni, in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 VStG Anm 8).Wird ein ordentliches Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten vergleiche Weilguni, in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, VStG Anmerkung 8).
Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe (vgl. nur § 3 Abs. 2), § 19 Abs. 2 VStG verweist daher auf die §§ 32-35 StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß § 34 StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters (vgl. Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 Anm 10 und 14 mwN).Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe vergleiche nur Paragraph 3, Absatz 2,), Paragraph 19, Absatz 2, VStG verweist daher auf die Paragraphen 32 -, 35, StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß Paragraph 34, StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters vergleiche Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, Anmerkung 10 und 14 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 23.02.1994, 93/09/0383, in Bezug auf die Strafzumessung ua Folgendes aus:
"Zwar ist die Behörde nicht verpflichtet ohne entsprechendes Parteienvorbringen, Ermittlungen über das allfällige Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen. Sie ist auch nicht verpflichtet, die für die Strafbemessung angestellten Erwägungen mit dem Beschuldigten zu erörtern, solange dieser nicht diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt oder Beweise angeboten hat (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1970, Zl. 1769/69).""Zwar ist die Behörde nicht verpflichtet ohne entsprechendes Parteienvorbringen, Ermittlungen über das allfällige Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen. Sie ist auch nicht verpflichtet, die für die Strafbemessung angestellten Erwägungen mit dem Beschuldigten zu erörtern, solange dieser nicht diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt oder Beweise angeboten hat vergleiche dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1970, Zl. 1769/69)."
Dass die objektiven und die subjektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt worden wären, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht.Dass die objektiven und die subjektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt worden wären, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin fand bei der Bemessung der Strafe im Verfahren vor der belangten Behörde ausreichende Berücksichtigung. Weitere Milderungsgründe wurden von Seiten der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ferner ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.02.1994, 93/09/0383) die Behörde auch nicht verpflichtet, jeden erdenklichen Milderungsgrund mit dem Beschuldigten zu erörtern.Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin fand bei der Bemessung der Strafe im Verfahren vor der belangten Behörde ausreichende Berücksichtigung. Weitere Milderungsgründe wurden von Seiten der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ferner ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.02.1994, 93/09/0383) die Behörde auch nicht verpflichtet, jeden erdenklichen Milderungsgrund mit dem Beschuldigten zu erörtern.
Die Beschwerdeführerin ist den Erwägungen der belangten Behörde zur Einschätzung ihrer Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Hinweise, dass auf die als durchschnittlich eingestuften Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht Bedacht genommen worden wäre, sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht hervorgekommen.
Hinweise, dass von der belangten Behörde das Ausmaß des Verschuldens der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre, sind im Verfahren nicht zu Tage getreten. Zudem wäre von der belangten Behörde auch bei einem allfällig vorliegenden geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin mit einem lediglich zu 1 % ausgeschöpften Strafrahmen ausreichend Rücksicht genommen worden.
Die verhängte Geldstrafe ist daher (auch aus den Gründen der General- und Spezialprävention und unter Berücksichtigung eines bis zu EUR 37.000,-- reichenden Strafrahmens) im vorliegenden Fall tat- und schuldangemessen.
3.5. Die Beschwerde war daher aus alledem als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I.).3.5. Die Beschwerde war daher aus alledem als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt römisch eins.).
3.6. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bzw. über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG bzw. § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG (Spruchpunkte II. und III.).3.6. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bzw. über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG bzw. Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
3.7. Da die Beschwerdeführerin mittels Zustellung an ihren Rechtsvertreter ordnungsgemäß zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen wurde (die Zustellung der Ladung ist durch Rückschein im Akt ausgewiesen) und sie auch keine Hinderungsgründe geltend machte, konnte auch in Abwesenheit der Beschwerdeführerin die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Belästigung, Direktwerbung, Einwilligung des Empfängers, Ermahnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W120.2124945.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017