Entscheidungsdatum
30.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W219 2134994-1/8E
W219 2146822-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS und Dr. Christian EISNER als Beisitzer über die Beschwerde 1. des XXXX und 2. des Österreichischen Rundfunks (ORF), beide vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG, Argentinierstraße 20/1/3, 1040 Wien, gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 03.08.2016, Zl. KOA 11.285/16-006, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 08.11.2017 und am 21.11.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS und Dr. Christian EISNER als Beisitzer über die Beschwerde 1. des römisch 40 und 2. des Österreichischen Rundfunks (ORF), beide vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG, Argentinierstraße 20/1/3, 1040 Wien, gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 03.08.2016, Zl. KOA 11.285/16-006, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 08.11.2017 und am 21.11.2017, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1.000,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1.000,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
III. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet die zweitbeschwerdeführende Partei für die dem Erstbeschwerdeführer in Spruchpunkt A) II. auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.römisch drei. Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die zweitbeschwerdeführende Partei für die dem Erstbeschwerdeführer in Spruchpunkt A) römisch zwei. auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde betreffend den Erstbeschwerdeführer ausgesprochen:
"Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks (ORF) für Übertretungen nach §38 Abs. 1 Z3 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl, i Nr. 50/2010, zu verantworten, dass"Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks (ORF) für Übertretungen nach §38 Absatz eins, Z3 ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung BGBl, i Nr. 50/2010, zu verantworten, dass
1. der Beschluss des Stiftungsrates vom 03.03.2011 im Zeitraum vom 12.05.2011 bis zum 13.07.2015 nicht leicht, unmittelbar und ständig auf der Website des ORF zugänglich gemacht wurde;
2. der Beschluss des Stiftungsrates vom 15.11.2012 im Zeitraum vom 13.12.2012 bis zum 13.07.2015 nicht leicht, unmittelbar und ständig auf der Website des ORF zugänglich gemacht wurde;
3. die Teilnehmerbefragungen aus dem Jahr 2011 (Evaluation des Qualitätsprofils TV- Information und Overall-Befragung vom 26.07.2011 bis zum 08.08.2011) im Zeitraum vom 29.06.2012 bis zum 15.11.2015 nicht leicht, unmittelbar und ständig auf der Website des ORF zugänglich gemacht wurden; sowie
4. die Teilnehmerbefragungen aus dem Jahr 2012 (Evaluation des Qualitätsprofils TV- Kultur/Religion und Overall-Befragung vom 18.05.2012 bis zum 06.06.2012) im Zeitraum vom 28.06.2013 bis zum 15.11.2015 nicht leicht, unmittelbar und ständig auf der Website des ORF zugänglich gemacht wurden.
Tatort: Jeweils in 1136 Wien, Würzburggasse 30.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
zu 1. § 38 Abs. 1 Z 3 iVm § 4a Abs. 7 ORF-G,zu 1. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4 a, Absatz 7, ORF-G,
zu 2. § 38 Abs. 1 Z 3 iVm § 4a Abs. 7 ORF-G,zu 2. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4 a, Absatz 7, ORF-G,
zu 3. § 38 Abs. 1 Z 3 iVm § 4a Abs. 7 ORF-G,zu 3. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4 a, Absatz 7, ORF-G,
zu 4. § 38 Abs. 1 Z 3 iVm § 4a Abs. 7 ORF-Gzu 4. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4 a, Absatz 7, ORF-G
jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG.jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG.
Wegen dieser Verwaltungsüber