Entscheidungsdatum
06.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W120 2136011-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX als zur Vertretung des XXXX nach außen berufene Person gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 10.08.2016, BMVIT-636.540/0206-III/FBG/2016, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung und Stellung eines Vorlageantrages sowie nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 11.04.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 als zur Vertretung des römisch 40 nach außen berufene Person gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 10.08.2016, BMVIT-636.540/0206-III/FBG/2016, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung und Stellung eines Vorlageantrages sowie nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 11.04.2017 zu Recht:
A)
I. Gemäß § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 134/2015 sowie iVm § 107 Abs. 1 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 iVm § 109 Abs. 4 Z 8 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 134/2015 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, sowie in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 8, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 80,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 80,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
III. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet der XXXX für die in Spruchpunkt A) II. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.römisch drei. Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet der römisch 40 für die in Spruchpunkt A) römisch zwei. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Straferkenntnis vom 10.08.2016 entschied die belangte Behörde wie folgt:
"Herr XXXX hat als Obmann des Vereines ‚ XXXX ‘ (ZVR-Zahl XXXX ) am Standort ‚ XXXX ‘ zu verantworten, dass dieser"Herr römisch 40 hat als Obmann des Vereines ‚ römisch 40 ‘ (ZVR-Zahl römisch 40 ) am Standort ‚ römisch 40 ‘ zu verantworten, dass dieser
1) entgegen § 107 Abs 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i. d.F. BGBl I 6/2016, Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers bzw. trotz ausdrücklicher Untersagung getätigt hat, indem Herr XXXX , ausgehend vom Anschluss XXXX , die röm.-kath. Pfarre XXXX1) entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 2016,, Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers bzw. trotz ausdrücklicher Untersagung getätigt hat, indem Herr römisch 40 , ausgehend vom Anschluss römisch 40 , die röm.-kath. Pfarre römisch 40
XXXX , Herrn Pfarrer XXXX , in XXXX unter dem Teilnehmeranschlussrömisch 40 , Herrn Pfarrer römisch 40 , in römisch 40 unter dem Teilnehmeranschluss
XXXX am 18.7.2016 um 10.31 Uhr angerufen und mit ihm ein Gespräch zu Werbezwecken ua. betreffend Bildkerzen geführt hat undrömisch 40 am 18.7.2016 um 10.31 Uhr angerufen und mit ihm ein Gespräch zu Werbezwecken ua. betreffend Bildkerzen geführt hat und
2) entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 6/2016, eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des2) entgegen Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 2016,, eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des
Empfängers bzw. trotz ausdrücklicher Untersagung zugesendet hat, indem Herr XXXXEmpfängers bzw. trotz ausdrücklicher Untersagung zugesendet hat, indem Herr römisch 40
XXXX , ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX , an die röm.-kath. Pfarre, Herrn Pfarrer XXXX , in XXXX an die E-Mail-Adresserömisch 40 , ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 , an die röm.-kath. Pfarre, Herrn Pfarrer römisch 40 , in römisch 40 an die E-Mail-Adresse
XXXX am 21.7.2016 um 11.20 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚Lt Kontakt_Bildkerzen ca. 17 cm hoch sehr günstig - ganz nach Wunsch. Allgemeine Seelsorgsangebote in der Anlagedatei‘, ua. Informationen und ein Angebot betreffend Bildkerzen beinhaltend, zugesendet hat."römisch 40 am 21.7.2016 um 11.20 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚Lt Kontakt_Bildkerzen ca. 17 cm hoch sehr günstig - ganz nach Wunsch. Allgemeine Seelsorgsangebote in der Anlagedatei‘, ua. Informationen und ein Angebot betreffend Bildkerzen beinhaltend, zugesendet hat."
Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dadurch "zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 109 Abs 4 Z 8 TKG und zu 2) eine Verwaltungsübertretung nach § 109 Abs 3 Z 20 TKG begangen" habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- je Verwaltungsübertretung (Ersatzfreiheitsstrafe je Verwaltungsübertretung zwei Stunden) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 40,-- (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 440,--. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde verfügt, dass der Verein XXXX für die verhängte Geldstrafe und die Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand zu haften habe.Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dadurch "zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 8, TKG und zu 2) eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG begangen" habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- je Verwaltungsübertretung (Ersatzfreiheitsstrafe je Verwaltungsübertretung zwei Stunden) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 40,-- (Paragraph 64, VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 440,--. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde verfügt, dass der Verein römisch 40 für die verhängte Geldstrafe und die Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand zu haften habe.
2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:
2.1. Der XXXX , Inhaberin des Anschlusses XXXX und der E-Mail-Adresse XXXX , habe der belangten Behörde mit 21.07.2016 ua mitgeteilt, dass er den im Spruch des Straferkenntnisses genannten Werbeanruf am 18.07.2016 und die im Spruch des Straferkenntnisses genannte E-Mail-Nachricht zu Zwecken der Direktwerbung am 21.07.2016 erhalten habe.2.1. Der römisch 40 , Inhaberin des Anschlusses römisch 40 und der E-Mail-Adresse römisch 40 , habe der belangten Behörde mit 21.07.2016 ua mitgeteilt, dass er den im Spruch des Straferkenntnisses genannten Werbeanruf am 18.07.2016 und die im Spruch des Straferkenntnisses genannte E-Mail-Nachricht zu Zwecken der Direktwerbung am 21.07.2016 erhalten habe.
Eine Recherche der belangten Behörde habe ergeben, dass die Rufnummer XXXX , von welcher aus der verfahrensgegenständliche Anruf durchgeführt worden sei, XXXX , XXXX , zugewiesen sei. Aus der E-Mail-Nachricht vom 21.07.2016 gehe hervor, dass die Nachricht im Namen des Vereines XXXX , dessen Obmann-Stellvertreter der Versender, XXXX sei, versendet worden sei.Eine Recherche der belangten Behörde habe ergeben, dass die Rufnummer römisch 40 , von welcher aus der verfahrensgegenständliche Anruf durchgeführt worden sei, römisch 40 , römisch 40 , zugewiesen sei. Aus der E-Mail-Nachricht vom 21.07.2016 gehe hervor, dass die Nachricht im Namen des Vereines römisch 40 , dessen Obmann-Stellvertreter der Versender, römisch 40 sei, versendet worden sei.
Obmann und somit die zur Vertretung vom Verein XXXX nach außen berufene Person sei der Beschwerdeführer. Er habe somit die Zusendung zu verantworten.Obmann und somit die zur Vertretung vom Verein römisch 40 nach außen berufene Person sei der Beschwerdeführer. Er habe somit die Zusendung zu verantworten.
Da in der E-Mail-Nachricht auf das Telefonat verwiesen worden sei, sei davon auszugehen, dass auch der Werbeanruf durch XXXX im Namen des Vereines XXXX getätigt worden sei und vom Beschwerdeführer als Obmann des Vereines zu verantworten sei.Da in der E-Mail-Nachricht auf das Telefonat verwiesen worden sei, sei davon auszugehen, dass auch der Werbeanruf durch römisch 40 im Namen des Vereines römisch 40 getätigt worden sei und vom Beschwerdeführer als Obmann des Vereines zu verantworten sei.
Mit Schreiben vom 28.07.2016 sei der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert worden. Mit E-Mail-Nachricht vom 01.08.2016 habe XXXX im Auftrag des Beschwerdeführers geantwortet.Mit Schreiben vom 28.07.2016 sei der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert worden. Mit E-Mail-Nachricht vom 01.08.2016 habe römisch 40 im Auftrag des Beschwerdeführers geantwortet.
2.2. Im Anschluss an die Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde in weiterer Folge aus, dass der Beschwerdeführer als Obmann des Vereines XXXX jedenfalls zu verantworten habe, dass der im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Anruf zu Werbezwecken durch XXXX getätigt worden sei.2.2. Im Anschluss an die Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde in weiterer Folge aus, dass der Beschwerdeführer als Obmann des Vereines römisch 40 jedenfalls zu verantworten habe, dass der im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Anruf zu Werbezwecken durch römisch 40 getätigt worden sei.
Durch den Anruf sei dem Beschwerdeführer der objektive Tatbestand des § 107 Abs. 1 TKG 2003 anzulasten.Durch den Anruf sei dem Beschwerdeführer der objektive Tatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 anzulasten.
Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Anzeigers gehe die belangte Behörde davon aus, dass der gegenständliche Werbeanruf ohne vorherige Zustimmung des Anzeigers bzw. sogar entgegen dessen ausdrückliche Untersagung erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer sei zudem für die Übermittlung der im Spruch des Straferkenntnisses genannten E-Mail-Nachricht zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung an die im Spruch des Straferkenntnisses genannte E-Mail-Adresse verantwortlich. Der Anzeiger habe fernmündlich und per E-Mail eine weitere Zusendung ausdrücklich untersagt.
Durch die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Zusendung per E-Mail an den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Empfänger sei dem Beschwerdeführer somit der objektive Tatbestand des § 107 Abs. 2 TKG 2003 anzulasten.Durch die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Zusendung per E-Mail an den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Empfänger sei dem Beschwerdeführer somit der objektive Tatbestand des Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 anzulasten.
2.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer als Obmann des Vereins zumutbar gewesen wäre, sich über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und durch ein entsprechendes Kontrollsystem sicherzustellen, dass ein Werbeanruf und eine Zusendung von Werbe-E-Mails nur an jene Personen erfolgen würden, die ihr Einverständnis dazu erklärt hätten. Er hätte aber jedenfalls dafür sorgen müssen, dass aufgrund der Untersagung weiterer Anrufe bzw. der weiteren Zusendung keine Anrufe an den Anzeiger getätigt bzw. keine Werbe-E-Mails an die E-Mail-Adresse des Anzeigers versendet werden würden. Als Schuldform sei dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer habe die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Tatbestände daher voll zu verantworten.
Die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse seien bei der Strafbemessung insofern berücksichtigt worden, als mangels Bekanntgabe durch den Beschwerdeführer eine Einschätzung vorgenommen habe werden müssen. Unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse, der Strafdrohung, des Verschuldens sowie der erschwerenden und mildernden Umstände erscheine die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen und auch bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse als keinesfalls überhöht. Es würden keine Milderungs- und Erschwerungsgründe vorliegen.
3. Mit E-Mail vom 05.09.2016 wurde von XXXX an die belangte Behörde eine "Generalvollmacht" vom 13.08.2014 übermittelt und ausgeführt, dass dieser um "Übertragung" der Verwaltungsstrafe vom Beschwerdeführer auf sich selbst ersuche. Der Beschwerdeführer sei nur gefälligkeitshalber Obmann des verfahrensgegenständlichen Vereins und habe die Leitung bzw. Geschäftsführung inne. Die "Generalvollmacht" trägt folgenden Wortlaut:3. Mit E-Mail vom 05.09.2016 wurde von römisch 40 an die belangte Behörde eine "Generalvollmacht" vom 13.08.2014 übermittelt und ausgeführt, dass dieser um "Übertragung" der Verwaltungsstrafe vom Beschwerdeführer auf sich selbst ersuche. Der Beschwerdeführer sei nur gefälligkeitshalber Obmann des verfahrensgegenständlichen Vereins und habe die Leitung bzw. Geschäftsführung inne. Die "Generalvollmacht" trägt folgenden Wortlaut:
"Ich, XXXX , Obmann des gemeinnützigen Vereins XXXX , erteile hiermit Herrn XXXX , der sich auch im Vorstand des Vereins befindet, eine generelle Handlungsvollmacht für den Verein in allen Belangen, die nicht statutenmässig dem Obmann oder der Generalversammlung Vorbehalten sind.""Ich, römisch 40 , Obmann des gemeinnützigen Vereins römisch 40 , erteile hiermit Herrn römisch 40 , der sich auch im Vorstand des Vereins befindet, eine generelle Handlungsvollmacht für den Verein in allen Belangen, die nicht statutenmässig dem Obmann oder der Generalversammlung Vorbehalten sind."
4. Gegen das vorliegende Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte wortwörtlich Folgendes aus:
"Gruess Gott!
Wunschgemäss mache ich hiermit, auf Grund des Schreibens von Frau XXXX in obiger Sache, eine Beschwerde gegen die im Betreff angeführte Straferkenntnis, weil ich für den Verein, wie XXXX schon im Schreiben von einigen Tagen erläutert und belegt hat (Generalvollmacht für XXXX ), nur gefälligkeitshalber als Obmann eingetragen wurde. Es wird auch demnächst wieder auf XXXX als Obmann von der Vereinsbehörde umgeschrieben werden. Herr XXXX hat mir auch zugesichert, dass ich durch die Übernahme der Obmann –Position keinerlei Nachteile in Kauf zu nehmen habe.Wunschgemäss mache ich hiermit, auf Grund des Schreibens von Frau römisch 40 in obiger Sache, eine Beschwerde gegen die im Betreff angeführte Straferkenntnis, weil ich für den Verein, wie römisch 40 schon im Schreiben von einigen Tagen erläutert und belegt hat (Generalvollmacht für römisch 40 ), nur gefälligkeitshalber als Obmann eingetragen wurde. Es wird auch demnächst wieder auf römisch 40 als Obmann von der Vereinsbehörde umgeschrieben werden. Herr römisch 40 hat mir auch zugesichert, dass ich durch die Übernahme der Obmann –Position keinerlei Nachteile in Kauf zu nehmen habe.
Bitte um positive Erledigung meiner Beschwerde, da ich nicht für die Vereinstätigkeit des XXXX auch noch Nachteile in Kauf nehmen will."Bitte um positive Erledigung meiner Beschwerde, da ich nicht für die Vereinstätigkeit des römisch 40 auch noch Nachteile in Kauf nehmen will."
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2016 der belangten Behörde wurde die Beschwerde gemäß "§ 9 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl 52/1991 i.d.g.F. abgewiesen."5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2016 der belangten Behörde wurde die Beschwerde gemäß "§ 9 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, i.d.g.F. abgewiesen."
5.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Eintragung im Vereinsregister für den Verein XXXX als statutenmäßige Vertretungsregelung festgelegt sei, dass der Obmann der höchste Vereinsfunktionär sei. Ihm obliege die Vertretung des Vereins gegenüber den Behörden und dritten Personen.5.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Eintragung im Vereinsregister für den Verein römisch 40 als statutenmäßige Vertretungsregelung festgelegt sei, dass der Obmann der höchste Vereinsfunktionär sei. Ihm obliege die Vertretung des Vereins gegenüber den Behörden und dritten Personen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Generalvollmacht sei daher in mehrerlei Hinsicht unwirksam, da sie sich nur auf Belange beziehe, die nicht statutenmäßig dem Obmann vorbehalten seien. Die Vertretungsbefugnis sei jedoch statutengemäß eine Angelegenheit, die dem Obmann vorbehalten sei.
Zudem wäre auch die Bestellung des XXXX durch diese Vollmacht zum verantwortlichen Beauftragten des Vereins als unwirksam zu qualifizieren, da dieser seiner Bestellung nicht nachweislich zugestimmt habe und die Vollmacht nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden sei. Auch würden sich aus der Vollmacht keine abgegrenzten räumlichen oder sachlichen Bereiche ergeben, für die der verantwortliche Beauftragte bestellt worden sei.Zudem wäre auch die Bestellung des römisch 40 durch diese Vollmacht zum verantwortlichen Beauftragten des Vereins als unwirksam zu qualifizieren, da dieser seiner Bestellung nicht nachweislich zugestimmt habe und die Vollmacht nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden sei. Auch würden sich aus der Vollmacht keine abgegrenzten räumlichen oder sachlichen Bereiche ergeben, für die der verantwortliche Beauftragte bestellt worden sei.
6. Mit E-Mail vom 21.09.2016 brachte der Beschwerdeführer folgenden Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein:
"Betreff: VORLAGEANTRAG gegen die Entscheidung v. 20.9.16
Zahl BMVIT-636-540/0206-III/FBG/2016
Gruess Gott!
Ich wollte gegen den oben angeführte ‚Beschwerdevorentscheidung‘, die für mich negativ war (ist mir nicht einsichtig warum, nachdem ich im Verein nur ‚pro forma‘ Obmann bin (Geschäftsführung macht der Vizeobmann, XXXX ) einen Vorlageantrag einbringen.Ich wollte gegen den oben angeführte ‚Beschwerdevorentscheidung‘, die für mich negativ war (ist mir nicht einsichtig warum, nachdem ich im Verein nur ‚pro forma‘ Obmann bin (Geschäftsführung macht der Vizeobmann, römisch 40 ) einen Vorlageantrag einbringen.
Details meiner Position in der Sache (Beschwerde des XXXX ) und des Einverständnisses von XXXX die Strafe von 400 Euro zu übernehmen) ersehen aus der bisherigen Korrespondenz in der Sache.Details meiner Position in der Sache (Beschwerde des römisch 40 ) und des Einverständnisses von römisch 40 die Strafe von 400 Euro zu übernehmen) ersehen aus der bisherigen Korrespondenz in der Sache.
Bitte um Übertragung der Verwaltungsstrafe an XXXX . Rein formale gesetzliche Gründe dürften in der Sache KEINE ROLLE SPIELEN. Es geht darum, gegen mich GERECHT VORZUGEHEN, da, wie gesagt, meine Obmannposition im Verein nur gefälligkeitshalber übernommen wurde und ich diese 2017 auch wieder zurücklegen werde.Bitte um Übertragung der Verwaltungsstrafe an römisch 40 . Rein formale gesetzliche Gründe dürften in der Sache KEINE ROLLE SPIELEN. Es geht darum, gegen mich GERECHT VORZUGEHEN, da, wie gesagt, meine Obmannposition im Verein nur gefälligkeitshalber übernommen wurde und ich diese 2017 auch wieder zurücklegen werde.
[ ]"
7. Mit hg am 29.09.2016 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde den vorliegenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht.
8. Mit Schriftsatz vom 04.11.2016 des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Beschwerde und der Vorlageantrag dem Verein XXXX zur Kenntnis übermittelt und diesem die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt.8. Mit Schriftsatz vom 04.11.2016 des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Beschwerde und der Vorlageantrag dem Verein römisch 40 zur Kenntnis übermittelt und diesem die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt.
9. Beim Bundesverwaltungsgericht langte keine entsprechende Stellungnahme des Vereins XXXX ein.9. Beim Bundesverwaltungsgericht langte keine entsprechende Stellungnahme des Vereins römisch 40 ein.
10. Am 11.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Zeuge XXXX (Z1) und XXXX (Z2) teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb entschuldigt und der Beschwerdeführer unentschuldigt von der Verhandlung fern. In der Verhandlung wurde insbesondere erörtert:10. Am 11.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Zeuge römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2) teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb entschuldigt und der Beschwerdeführer unentschuldigt von der Verhandlung fern. In der Verhandlung wurde insbesondere erörtert:
"[ ]
VR: Bestand zu Z 2 eine Geschäftsbeziehung und kann das belegt werden?VR: Bestand zu Ziffer 2, eine Geschäftsbeziehung und kann das belegt werden?
Z1: Seit den 70er Jahren bin ich bei den Pfarren unterwegs. Im konkreten Fall war ich einige Male auch in XXXX , jeweils immer beim Vorgänger von Z2. Ich habe an den Vorgänger von Z2 einige Male auch Dinge verkauft.Z1: Seit den 70er Jahren bin ich bei den Pfarren unterwegs. Im konkreten Fall war ich einige Male auch in römisch 40 , jeweils immer beim Vorgänger von Z2. Ich habe an den Vorgänger von Z2 einige Male auch Dinge verkauft.
VR: Haben Sie heute Belege oder Rechnungen mit?
Z1: Das ist zu alt. Diese Vorgänge waren in den 70er, 80er, 90er Jahren.
VR: Wie erfolgte die Bevollmächtigung des Bf durch Z 1 ( XXXX )?. Gab es zur schriftlichen Vollmacht zusätzliche Vereinbarungen?VR: Wie erfolgte die Bevollmächtigung des Bf durch Ziffer eins, ( römisch 40 )?. Gab es zur schriftlichen Vollmacht zusätzliche Vereinbarungen?
Z1: Eine Generalvollmacht habe ich als Geschäftsführer, mit der er mich bevollmächtigt hat. Dabei handelt es sich um die von mir übermittelte Vollmacht.
Über Nachfrage von VR gibt Z1 an, dass es sich dabei um die einzige Bevollmächtigung gehandelt hat, die auch nicht zeitlich limitiert war.
Über Vorhalt durch VR erklärt Z1, dass er versehentlich das Telefonat geführt habe und es richtig sei, dass der Herr Pfarrer ihn ersucht hat, weitere Kontakte zu unterlassen. Das war vor dem verfahrensgegenständlichen Anruf bzw. E-Mail.
VR: Wollen Sie noch etwas ergänzen an dieser Stelle?
Z1: Sollte es zu einer Bestrafung kommen, ersuche ich um ein ‚Umschreiben‘ der Strafe auf mich, da ich der einzig Schuldige bin und nicht der BF.
[ ]
VR: Bestand zu Z 2 eine Geschäftsbeziehung und kann das belegt werden?VR: Bestand zu Ziffer 2, eine Geschäftsbeziehung und kann das belegt werden?
Z2: Nein. Seit September 2003 bin ich Pfarrer in XXXX , ich habe keine Geschäftsbeziehung mit BF1 unterhalten. Das heißt, ich habe nichts gekauft etc. Der einzige Kontakt, der bestanden hat, waren Werbeanrufe vergleichbar mit dem von mir angezeigten.Z2: Nein. Seit September 2003 bin ich Pfarrer in römisch 40 , ich habe keine Geschäftsbeziehung mit BF1 unterhalten. Das heißt, ich habe nichts gekauft etc. Der einzige Kontakt, der bestanden hat, waren Werbeanrufe vergleichbar mit dem von mir angezeigten.
VR: Haben Sie dem Anrufer vor den verfahrensgegenständlichen bzw. dem verfahrensgegenständlichen E-Mail mitgeteilt, dass Sie keine Anrufe mehr wünschen?
Z2: Ich habe von 2013 und 2015 E-Mails gefunden, in denen ich den BF ersucht habe, von weiteren Werbemaßnahmen Abstand zu nehmen.
[ ]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid (vgl. die Seiten 1) insbesondere folgende – in der Beschwerde nicht bestrittene – Feststellungen:1.1. Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid vergleiche die Seiten 1) insbesondere folgende – in der Beschwerde nicht bestrittene – Feststellungen:
"Herr XXXX hat als Obmann des Vereines ‚ XXXX ‘ (ZVR-Zahl XXXX ) am Standort ‚ XXXX ‘ zu verantworten, dass dieser"Herr römisch 40 hat als Obmann des Vereines ‚ römisch 40 ‘ (ZVR-Zahl römisch 40 ) am Standort ‚ römisch 40 ‘ zu verantworten, dass dieser
1) entgegen § 107 Abs 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i. d.F. BGBl I 6/2016, Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers bzw. trotz ausdrücklicher Untersagung getätigt hat, indem Herr XXXX , ausgehend vom Anschluss XXXX , die röm.-kath. Pfarre XXXX1) entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 2016,, Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers bzw. trotz ausdrücklicher Untersagung getätigt hat, indem Herr römisch 40 , ausgehend vom Anschluss römisch 40 , die röm.-kath. Pfarre römisch 40
XXXX , Herrn Pfarrer XXXX , in XXXX unter dem Teilnehmeranschlussrömisch 40 , Herrn Pfarrer römisch 40 , in römisch 40 unter dem Teilnehmeranschluss
XXXX , am 18.7.2016 um 10.31 Uhr angerufen und mit ihm ein Gespräch zu Werbezwecken ua. betreffend Bildkerzen geführt hat undrömisch 40 , am 18.7.2016 um 10.31 Uhr angerufen und mit ihm ein Gespräch zu Werbezwecken ua. betreffend Bildkerzen geführt hat und
2) entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 6/2016, eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des2) entgegen Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 2016,, eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des
Empfängers bzw. trotz ausdrücklicher Untersagung zugesendet hat, indem Herr XXXX , ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX , an die röm.-kath. Pfarre, Herrn Pfarrer XXXX , in XXXX an die E-Mail-AdresseEmpfängers bzw. trotz ausdrücklicher Untersagung zugesendet hat, indem Herr römisch 40 , ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 , an die röm.-kath. Pfarre, Herrn Pfarrer römisch 40 , in römisch 40 an die E-Mail-Adresse
XXXX am 21.7.2016 um 11.20 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚Lt Kontakt_Bildkerzen ca. 17 cm hoch sehr günstig - ganz nach Wunsch. Allgemeine Seelsorgsangebote in der Anlagedatei‘, ua. Informationen und ein Angebot betreffend Bildkerzen beinhaltend, zugesendet hat."römisch 40 am 21.7.2016 um 11.20 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚Lt Kontakt_Bildkerzen ca. 17 cm hoch sehr günstig - ganz nach Wunsch. Allgemeine Seelsorgsangebote in der Anlagedatei‘, ua. Informationen und ein Angebot betreffend Bildkerzen beinhaltend, zugesendet hat."
1.2. Ergänzend wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer unterfertigte folgende "Generalvollmacht" vom 13.08.2014, die zum Zeitpunkt des Versandes des verfahrensgegenständlichen E-Mails bzw. der Durchführung des vorliegenden Anrufs aufrecht war:
"Ich, XXXX , Obmann des gemeinnützigen Vereins XXXX erteile hiermit Herrn XXXX , der sich auch im Vorstand des Vereins befindet, eine generelle Handlungsvollmacht für den Verein in allen Belangen, die nicht statutenmässig dem Obmann oder der Generalversammlung Vorbehalten sind.""Ich, römisch 40 , Obmann des gemeinnützigen Vereins römisch 40 erteile hiermit Herrn römisch 40 , der sich auch im Vorstand des Vereins befindet, eine generelle Handlungsvollmacht für den Verein in allen Belangen, die nicht statutenmässig dem Obmann oder der Generalversammlung Vorbehalten sind."
Eine darüberhinausgehende Bevollmächtigung des XXXX durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht.Eine darüberhinausgehende Bevollmächtigung des römisch 40 durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht.
Zwischen dem Beschwerdeführer bzw. dem Verein XXXX und dem Empfänger bzw. Teilnehmer bestand zum Zeitpunkt des Versandes des verfahrensgegenständlichen E-Mails bzw. der Durchführung des vorliegenden Anrufs keine aufrechte Kundenbeziehung.Zwischen dem Beschwerdeführer bzw. dem Verein römisch 40 und dem Empfänger bzw. Teilnehmer bestand zum Zeitpunkt des Versandes des verfahrensgegenständlichen E-Mails bzw. der Durchführung des vorliegenden Anrufs keine aufrechte Kundenbeziehung.
Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers konnten mangels konkreter Angaben des Beschwerdeführers keine Feststellungen getroffen werden.
Es bestehen hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Strafvormerkungen in Bezug auf § 107 Abs. 1, 2 und 5 TKG 2003.Es bestehen hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Strafvormerkungen in Bezug auf Paragraph 107, Absatz eins, 2 und 5 TKG 2003.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde – insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis vom 10.08.2016 und in die Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2016 –, in die Beschwerde und in den Vorlageantrag.
Die Feststellungen entsprechen den von Seiten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und im Vorlageantrag unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Dieser Umstand wird auch durch die Angaben des Zeugen XXXX in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauert (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "Über Vorhalt durch VR erklärt Z1, dass er versehentlich das Telefonat geführt habe und es richtig sei, dass der Herr Pfarrer ihn ersucht hat, weitere Kontakte zu unterlassen. Das war vor dem verfahrensgegenständlichen Anruf bzw. E-Mail.").Die Feststellungen entsprechen den von Seiten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und im Vorlageantrag unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Dieser Umstand wird auch durch die Angaben des Zeugen römisch 40 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauert vergleiche Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "Über Vorhalt durch VR erklärt Z1, dass er versehentlich das Telefonat geführt habe und es richtig sei, dass der Herr Pfarrer ihn ersucht hat, weitere Kontakte zu unterlassen. Das war vor dem verfahrensgegenständlichen Anruf bzw. E-Mail.").
Der Umstand, dass die auf der Anzeige erschienene Rufnummer dem Verein " XXXX " zugewiesen ist, ändert daran nichts, da der Anzeiger in seiner Anzeige ausdrücklich angab, dass das "werbende Unternehmen[ ]" der verfahrensgegenständliche Verein gewesen sei und auch dieser Umstand nicht vom Beschwerdeführer bestritten wurde. Zudem wird auch vom Zeugen XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich eingeräumt, dass er das entsprechende Telefonat geführt habe.Der Umstand, dass die auf der Anzeige erschienene Rufnummer dem Verein " römisch 40 " zugewiesen ist, ändert daran nichts, da der Anzeiger in seiner Anzeige ausdrücklich angab, dass das "werbende Unternehmen[ ]" der verfahrensgegenständliche Verein gewesen sei und auch dieser Umstand nicht vom Beschwerdeführer bestritten wurde. Zudem wird auch vom Zeugen römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich eingeräumt, dass er das entsprechende Telefonat geführt habe.
Die Feststellung hinsichtlich einer fehlenden Kundenbeziehung und einer fehlenden Einwilligung des Teilnehmers bzw. Empfängers gründet sich auf die glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen XXXX und des Zeugen XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht. Wenn der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde diesbezüglich vorbrachte, dass der Empfänger bzw. Teilnehmer schon jahrelang in der Kundendatei des Beschwerdeführers bzw. dessen Vereins eingetragen gewesen sei, ist diesem die Aussage des Zeugen XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegenzuhalten, der glaubhaft und nachvollziehbar darlegte, dem Beschwerdeführer bereits mehrfach mitgeteilt zu haben, keine weiteren Werbebotschaften erhalten zu wollen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass gemäß den Ausführungen des Zeugen XXXX die entsprechende Geschäftsbeziehung in den 70er, 80er und 90er Jahren und lediglich zum Vorgänger des jetzigen Empfängers bzw. Teilnehmers bestanden habe und der Empfänger bzw. Teilnehmer vor den entsprechenden Tathandlungen der weiteren Zusendung von E-Mails und dem Erhalt von Anrufen durch diesen widersprochen habe (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "Über Vorhalt durch VR erklärt Z1, dass er versehentlich das Telefonat geführt habe und es richtig sei, dass der Herr Pfarrer ihn ersucht hat, weitere Kontakte zu unterlassen. Das war vor dem verfahrensgegenständlichen Anruf bzw. E-Mail."). Zudem wurde deren Bestehen vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag behauptet und auch nicht bescheinigt.Die Feststellung hinsichtlich einer fehlenden Kundenbeziehung und einer fehlenden Einwilligung des Teilnehmers bzw. Empfängers gründet sich auf die glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen römisch 40 und des Zeugen römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Wenn der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde diesbezüglich vorbrachte, dass der Empfänger bzw. Teilnehmer schon jahrelang in der Kundendatei des Beschwerdeführers bzw. dessen Vereins eingetragen gewesen sei, ist diesem die Aussage des Zeugen römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegenzuhalten, der glaubhaft und nachvollziehbar darlegte, dem Beschwerdeführer bereits mehrfach mitgeteilt zu haben, keine weiteren Werbebotschaften erhalten zu wollen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass gemäß den Ausführungen des Zeugen römisch 40 die entsprechende Geschäftsbeziehung in den 70er, 80er und 90er Jahren und lediglich zum Vorgänger des jetzigen Empfängers bzw. Teilnehmers bestanden habe und der Empfänger bzw. Teilnehmer vor den entsprechenden Tathandlungen der weiteren Zusendung von E-Mails und dem Erhalt von Anrufen durch diesen widersprochen habe vergleiche Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "Über Vorhalt durch VR erklärt Z1, dass er versehentlich das Telefonat geführt habe und es richtig sei, dass der Herr Pfarrer ihn ersucht hat, weitere Kontakte zu unterlassen. Das war vor dem verfahrensgegenständlichen Anruf bzw. E-Mail."). Zudem wurde deren Bestehen vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag behauptet und auch nicht bescheinigt.
Die Feststellungen hinsichtlich des Inhaltes der "Generalvollmacht" ergeben sich aus einer Einsichtnahme in diese und aus den entsprechenden Angaben des Zeugen XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen hinsichtlich des Inhaltes der "Generalvollmacht" ergeben sich aus einer Einsichtnahme in diese und aus den entsprechenden Angaben des Zeugen römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. §§ 14 und 15 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lauten wie folgt:3.1. Paragraphen 14 und 15 VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lauten wie folgt:
"§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden."§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen."
Zum Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum ursprünglichen Bescheid und zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes hielt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) ua Folgendes klarstellend fest:
"Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls – allenfalls mit einer ergänzenden Begründung – in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis – auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird – so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032), [ ].""Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls – allenfalls mit einer ergänzenden Begründung – in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis – auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird – so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vergleiche zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286 aus 2014,, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032), [ ]."
3.2. Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, Folgendes fest:3.2. Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt Paragraph 50, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, Folgendes fest:
"§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe."2. im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe."
3.3. § 107 TKG idF BGBl. I Nr. 102/2011 lautet wortwörtlich wie folgt:3.3. Paragraph 107, TKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, lautet wortwörtlich wie folgt:
"Unerbetene Nachrichten
§ 107. (1) Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.Paragraph 107, (1) Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.
(2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Absatz 2, ist dann nicht notwendig, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,)
(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder2. die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht."
§ 109 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 134/2015 lautet wortwörtlich wie folgt:Paragraph 109, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, lautet wortwörtlich wie folgt:
"§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
1.-entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;1.-entgegen Paragraph 57, Absatz 3, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
2.-entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;2.-entgegen Paragraph 65, Absatz 8, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
3.-entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;3.-entgegen Paragraph 74, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
4.-entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;4.-entgegen einer gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
5.-entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;5.-entgegen Paragraph 78, Absatz eins, eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;
6.-entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;6.-entgegen Paragraph 78, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;
7.-entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;7.-entgegen Paragraph 78, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
8.-entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;8.-entgegen Paragraph 78, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
9.-entgegen § 78 Abs. 5 nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;9.-entgegen Paragraph 78, Absatz 5, nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
10.-entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;10.-entgegen Paragraph 84, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder gemäß Paragraph 84, Absatz 2, angeordnete Änderungen nicht befolgt;
11.-entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;11.-entgegen Paragraph 84, Absatz 4, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
11a.-entgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;11a.-entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 85 a, eine Funkanlage betreibt;
12.-entgegen § 86 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;12.-entgegen Paragraph 86, Absatz 4, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
13.-entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;13.-entgegen Paragraph 86, Absatz 5, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
14.-entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.14.-entgegen Paragraph 122, Absatz eins, nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
1.-entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;1.-entgegen Paragraph 55, Absatz 10, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
2.-entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;2.-entgegen Paragraph 56, Absatz eins, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3.-entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;3.-entgegen Paragraph 65, Absatz 4, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3a.-entgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;3a.-entgegen Paragraph 65, Absatz 5, Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;
4.-entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;4.-entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;
5.-entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;5.-entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;
6.-entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;6.-entgegen Paragraph 81, Absatz 6, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
7.-entgegen § 86 Abs. 4 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;7.-entgegen Paragraph 86, Absatz 4, den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
8.-entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;8.-entgegen Paragraph 87, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
9.-einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt;
10.-der Roaming-Verordnung zuwiderhandelt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer
1.-entgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;1.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz eins, oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;
1a.-entgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;1a.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz 4, sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;
1b.-entgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;1b.-entgegen Paragraph 16 a, Absatz 5, Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
1c.-entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;1c.-entgegen Paragraph 17, Absatz eins, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
2.-entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;2.-entgegen Paragraph 18, die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;
3.-entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;3.-entgegen Paragraph 19, zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;
4.-entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;4.-entgegen Paragraph 20, Absatz eins, nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;
5.-entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;5.-entgegen Paragraph 20, Absatz 2, nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;
6.-entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;6.-entgegen Paragraph 20, Absatz 3, nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;
7.-entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;7.-entgegen Paragraph 21, Absatz eins, nicht getrennt Buch führt;
8.-entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;8.-entgegen Paragraph 23, Absatz eins und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;
8a.-entgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;8a.-entgegen Paragraph 23, Absatz 5, eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;
9.-entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;9.-entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;
10.-entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;10.-entgegen Paragraph 33, seine Umsätze nicht mitteilt;
11.-entgegen § 48 Abs. 3 Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen nicht vorlegt;11.-entgegen Paragraph 48, Absatz 3, Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen nicht vorlegt;
11a.-entgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;11a.-entgegen Paragraph 66, Absatz 2, Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;
12.-entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;12.-entgegen Paragraph 65, Absatz 2, sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;
13.-entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;13.-entgegen Paragraph 90, nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;
14.-entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;14.-entgegen Paragraph 94, Absatz 2, nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;
15.-entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;15.-entgegen Paragraph 95, Absatz 2, die Teilnehmer nicht unterrichtet;
15a.-entgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;15a.-entgegen Paragraph 95 a, Absatz eins, oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;
15b.-entgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;15b.-entgegen Paragraph 95 a, Absatz 6, kein Verzeichnis führt;
16.-entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;16.-entgegen Paragraph 96, Absatz 3, die Teilnehmer nicht informiert;
17.-entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;17.-entgegen Paragraph 98, nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;
18.-entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;18.-entgegen Paragraph 103, Absatz eins, das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;
19.-(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2011)19.-(Anm.: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2011,)
19a.-entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;19a.-entgegen Paragraph 107, Absatz eins a, die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;
20.-entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;20.-entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet;
21.-entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;21.-entgegen Paragraph 99, Absatz 5, Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;
22.-bis 26. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 44/2014)22.-bis 26. Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014,)
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
1.-entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;1.-entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;
2.-entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;2.-entgegen Paragraph 22, nicht Interoperabilität herstellt;
3.-entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;3.-entgegen Paragraph 25, Absatz eins, oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;
4.-entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;4.-entgegen Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, an einem Verfahren nach Paragraphen 36 bis 37 a nicht in dem in Paragraph 90, festgelegten Umfang mitwirkt;
5.-entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;5.-entgegen Paragraph 45, hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;
6.-einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;
7.-wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;7.-wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach Paragraph 94, Absatz eins, erlassenen Verordnung abgegolten wurden;
8.-entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.8.-entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt.
(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."(9) Sofern in einem Verfahren nach Absatz eins bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln."
3.4. § 107 TKG 2003 setzt Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) idF der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 um.3.4. Paragraph 107, TKG 2003 setzt Artikel 13, der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 um.
Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2002/58/EG lautet:
"(40) Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung, insbesondere durch automatische Anrufsysteme, Faxgeräte und elektronische Post, einschließlich SMS, zu schützen. Diese Formen von unerbetenen Werbenachrichten können zum einen relativ leicht und preiswert zu versenden sein und zum anderen eine Belastung und/oder einen Kostenaufwand für den Empfänger bedeuten. Darüber hinaus kann in einigen Fällen ihr Umfang auch Schwierigkeiten für die elektronischen Kommunikationsnetze und die Endgeräte verursachen. Bei solchen Formen unerbetener Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung ist es gerechtfertigt, zu verlangen, die Einwilligung der Empfänger einzuholen, bevor ihnen solche Nachrichten gesandt werden. Der Binnenmarkt verlangt einen harmonisierten Ansatz, damit für die Unternehmen und die Nutzer einfache, gemeinschaftsweite Regeln gelten."
3.5. Im Beschwerdefall steht fest (vgl. II.1. und II.2.), dass das verfahrensgegenständliche3.5. Im Beschwerdefall steht fest vergleiche römisch zwei.1. und römisch zwei.2.), dass das verfahrensgegenständliche
E-Mail dem Empfänger in der im Straferkenntnis umschriebenen Weise zugesendet wurde sowie die Durchführung des Anrufs am 18.07.2016 und der Versand des E-Mails am 21.07.2016 durch XXXX im Namen des Vereins XXXX an den Teilnehmer bzw. Empfänger erfolgten.E-Mail dem Empfänger in der im Straferkenntnis umschriebenen Weise zugesendet wurde sowie die Durchführung des Anrufs am 18.07.2016 und der Versand des E-Mails am 21.07.2016 durch römisch 40 im Namen des Vereins römisch 40 an den Teilnehmer bzw. Empfänger erfolgten.
In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Zusendung des E-Mails und die Durchführung des verfahrensgegenständlichen Anrufs "zu Zwecken der Direktwerbung" im Sinne des § 107 Abs. 2 Z 1 bzw. § 107 Abs. 1 TKG 2003 erfolgte. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts der getroffenen Feststellungen zum Inhalt des E-Mails und des verfahrensgegenständlichen Anrufs (vgl. II.1.) keinen Anlass, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in dieser Hinsicht in Zweifel zu ziehen.In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Zusendung des E-Mails und die Durchführung des verfahrensgegenständlichen Anrufs "zu Zwecken der Direktwerbung" im Sinne des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 erfolgte. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts der getroffenen Feststellungen zum Inhalt des E-Mails und des verfahrensgegenständlichen Anrufs vergleiche römisch zwei.1.) keinen Anlass, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in dieser Hinsicht in Zweifel zu ziehen.
Zudem wird auch nicht behauptet, dass eine Einwilligung des Empfängers zur Zusendung der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachricht bzw. des Teilnehmers zum Erhalt des vorliegenden Anrufs vorgelegen hätte.
3.6. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird alleinig beantragt, "die Strafe von 400 Euro betreffend Pfr. XXXX Von XXXX (derzeit Beschuldigter) auf XXXX (wie in Vergangenheit) umzustellen. Herr XXXX ist nur gefälligkeitshalber Obmann des Vereins. Die Leitung / Geschäftsführung mache ich XXXX . In der Anlage auch eine Generalvollmacht v. Hr. XXXX für mich für den Verein."3.6. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird alleinig beantragt, "die Strafe von 400 Euro betreffend Pfr. römisch 40 Von römisch 40 (derzeit Beschuldigter) auf römisch 40 (wie in Vergangenheit) umzustellen. Herr römisch 40 ist nur gefälligkeitshalber Obmann des Vereins. Die Leitung / Geschäftsführung mache ich römisch 40 . In der Anlage auch eine Generalvollmacht v. Hr. römisch 40 für mich für den Verein."
Adressat des im Betreff genannten Straferkenntnisses ist der Beschwerdeführer als Obmann des Vereins XXXX . Versender des verfahrensgegenständlichen E-Mails bzw. Anrufer im vorliegenden Verfahren war jedoch XXXX .Adressat des im Betreff genannten Straferkenntnisses ist der Beschwerdeführer als Obmann des Vereins römisch 40 . Versender des verfahrensgegenständlichen E-Mails bzw. Anrufer im vorliegenden Verfahren war jedoch römisch 40 .
Die im Zuge der Beschwerde vorgelegte "Generalvollmacht" vom 13.08.2014 trägt folgenden Wortlaut:
"Ich, XXXX , Obmann des gemeinnützigen Vereins XXXX , erteile hiermit Herrn XXXX , der sich auch im Vorstand des Vereins befindet, eine generelle Handlungsvollmacht für den Verein in allen Belangen, die nicht statutenmässig dem Obmann oder der Generalversammlung Vorbehalten sind.""Ich, römisch 40 , Obmann des gemeinnützigen Vereins römisch 40 , erteile hiermit Herrn römisch 40 , der sich auch im Vorstand des Vereins befindet, eine generelle Handlungsvollmacht für den Verein in allen Belangen, die nicht statutenmässig dem Obmann oder der Generalversammlung Vorbehalten sind."
§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008, lautet wortwörtlich folgendermaßen:Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,, lautet wortwörtlich folgendermaßen:
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9, (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."
§ 9 VStG regelt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei Tatbegehung im Schoße von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften. Grundsätzlich ist in einem solchen Fall strafrechtlich verantwortlich, wer "zur Vertretung nach außen berufen ist" (vgl. § 9 Abs. 1 VStG). § 9 Abs. 2 VStG regelt die Bestellung anderer Personen als verantwortliche Beauftragte für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche (Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 9 Anm 1 und 36).Paragraph 9, VStG regelt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei Tatbegehung im Schoße von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften. Grundsätzlich ist in einem solchen Fall strafrechtlich verantwortlich, wer "zur Vertretung nach außen berufen ist" vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, VStG). Paragraph 9, Absatz 2, VStG regelt die Bestellung anderer Personen als verantwortliche Beauftragte für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche (Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 9, Anmerkung 1 und 36).
Der Bestellung muss klar zum Ausdruck bringen, dass sie nicht nur eine Übertragung von Aufgaben, sondern gerade auch die Übernahme der diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit regelt (Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 9 Anm 38). Bestellung und übereinstimmende Zustimmung müssen daher so erklärt werden, dass keine Zweifel an deren Inhalt entsteht (VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065) und dem Beauftragten die rechtlichen Konsequenzen der Verantwortlichkeitsübertragung klar vor Augen stehen (VwGH 16.09.1998, 97/09/0150). Unzureichend sind auch Übertragungen von Aufgabenbereichen oder diesbezügliche Vollmachten ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung (VwGH 22.12.2008, 2004/03/0134) oder eine Handlungsvollmacht (VwGH 03.09.2008, 2004/03/0136).Der Bestellung muss klar zum Ausdruck bringen, dass sie nicht nur eine Übertragung von Aufgaben, sondern gerade auch die Übernahme der diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit regelt (Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 9, Anmerkung 38). Bestellung und übereinstimmende Zustimmung müssen daher so erklärt werden, dass keine Zweifel an deren Inhalt entsteht (VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065) und dem Beauftragten die rechtlichen Konsequenzen der Verantwortlichkeitsübertragung klar vor Augen stehen (VwGH 16.09.1998, 97/09/0150). Unzureichend sind auch Übertragungen von Aufgabenbereichen oder diesbezügliche Vollmachten ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung (VwGH 22.12.2008, 2004/03/0134) oder eine Handlungsvollmacht (VwGH 03.09.2008, 2004/03/0136).
Die Bestellung verantwortlicher Beauftragter erfordert in allen Fällen eine entsprechende Vereinbarung, also eine – nicht notwendig zeitgleich erfolgende – übereinstimmende Willenserklärung von Beauftragendem und Beauftragten; erst mit Zustimmung des Beautragten wird die Bestellung rechtswirksam. Bloße einseitige Bestellungen/Beauftragungen sind daher unzureichend und jedenfalls wirkungslos (Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 9 Anm 25).Die Bestellung verantwortlicher Beauftragter erfordert in allen Fällen eine entsprechende Vereinbarung, also eine – nicht notwendig zeitgleich erfolgende – übereinstimmende Willenserklärung von Beauftragendem und Beauftragten; erst mit Zustimmung des Beautragten wird die Bestellung rechtswirksam. Bloße einseitige Bestellungen/Beauftragungen sind daher unzureichend und jedenfalls wirkungslos (Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 9, Anmerkung 25).
Die von Seiten von XXXX vorgelegte "Generalvollmacht" enthält zwar eine "generelle Handlungsvollmacht [ ] in allen Belangen, die nicht statutenmässig dem Obmann oder der Generalversammlung vorbehalten sind", jedoch keinen Hinweis, dass XXXX damit auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung in dieser Hinsicht übertragen werden sollte (vgl. ua VwGH 22.12.2008, 2004/03/0134), zumal XXXX in seinem Schreiben vom 05.09.2016 ausdrücklich darauf hinweist, dass "[d]ie Leitung / Geschäftsführung [ ] XXXX " innehabe. Zudem wurde diese Generalvollmacht lediglich vom Beschwerdeführer und nicht auch von XXXX unterfertigt und bezieht sich auch nicht auf abgegrenzte räumliche oder sachliche Bereiche.Die von Seiten von römisch 40 vorgelegte "Generalvollmacht" enthält zwar eine "generelle Handlungsvollmacht [ ] in allen Belangen, die nicht statutenmässig dem Obmann oder der Generalversammlung vorbehalten sind", jedoch keinen Hinweis, dass römisch 40 damit auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung in dieser Hinsicht übertragen werden sollte vergleiche ua VwGH 22.12.2008, 2004/03/0134), zumal römisch 40 in seinem Schreiben vom 05.09.2016 ausdrücklich darauf hinweist, dass "[d]ie Leitung / Geschäftsführung [ ] römisch 40 " innehabe. Zudem wurde diese Generalvollmacht lediglich vom Beschwerdeführer und nicht auch von römisch 40 unterfertigt und bezieht sich auch nicht auf abgegrenzte räumliche oder sachliche Bereiche.
Eine mündlich erteilte Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch XXXX wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, von XXXX verneint und war auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "Z1: Eine Generalvollmacht habe ich als Geschäftsführer, mit der er mich bevollmächtigt hat. Dabei handelt es sich um die von mir übermittelte Vollmacht. – Über Nachfrage von VR gibt Z1 an, dass es sich dabei um die einzige Bevollmächtigung gehandelt hat, die auch nicht zeitlich limitiert war.").Eine mündlich erteilte Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, von römisch 40 verneint und war auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar vergleiche Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "Z1: Eine Generalvollmacht habe ich als Geschäftsführer, mit der er mich bevollmächtigt hat. Dabei handelt es sich um die von mir übermittelte Vollmacht. – Über Nachfrage von VR gibt Z1 an, dass es sich dabei um die einzige Bevollmächtigung gehandelt hat, die auch nicht zeitlich limitiert war.").
Folglich ist von keiner wirksamen Bestellung des XXXX als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 2 VStG auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer für die Begehung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen einzustehen hat. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass es sich – so wie im Vorlageantrag vorgebracht – beim Beschwerdeführer um einen "‚pro forma‘ Obmann" handle.Folglich ist von keiner wirksamen Bestellung des römisch 40 als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer für die Begehung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen einzustehen hat. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass es sich – so wie im Vorlageantrag vorgebracht – beim Beschwerdeführer um einen "‚pro forma‘ Obmann" handle.
3.7. Im Beschwerdefall wurde zwar behauptet, dass eine entsprechende Geschäftsbeziehung vorliegen würde, jedoch ist – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht von deren Bestehen auszugehen, weshalb eine Anwendung des § 107 Abs. 3 TKG 2003 im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist.3.7. Im Beschwerdefall wurde zwar behauptet, dass eine entsprechende Geschäftsbeziehung vorliegen würde, jedoch ist – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht von deren Bestehen auszugehen, weshalb eine Anwendung des Paragraph 107, Absatz 3, TKG 2003 im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist.
3.8. Das Vorliegen von Gründen, die eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG erforderlich machen bzw. die zur Erteilung einer Ermahnung führen, war für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht ins Treffen geführt. Eine Verletzung der Bestimmungen in Hinblick auf die Strafzumessung wurde nicht vorgebracht und war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar.3.8. Das Vorliegen von Gründen, die eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG erforderlich machen bzw. die zur Erteilung einer Ermahnung führen, war für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht ins Treffen geführt. Eine Verletzung der Bestimmungen in Hinblick auf die Strafzumessung wurde nicht vorgebracht und war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar.
3.9. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen (Spruchpunkt I.).3.9. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen (Spruchpunkt römisch eins.).
3.10. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bzw. über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG bzw. § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG (Spruchpunkte II. und III.).3.10. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bzw. über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG bzw. Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
3.11. Da der Beschwerdeführer ordnungsgemäß zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen wurde (die Zustellung der Ladung ist durch Rückschein im Akt ausgewiesen) und er selbst auch keine Hinderungsgründe gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht geltend machte und bescheinigte, konnte auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Belästigung, Beschwerdevorentscheidung, Direktwerbung, EinwilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W120.2136011.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017