Entscheidungsdatum
23.06.2017Norm
AVG §76 Abs1Spruch
W107 2123527-1/45Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die in der Sache der Beschwerde von XXXX , vertreten durch WEBER Rechtsanwälte GmbH, Rathausplatz 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 10.02.2016, XXXX , ziffernmäßige Festsetzung der dem Bundesverwaltungsgericht durch die Beiziehung und Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung erwachsenen und vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG zu ersetzenden Barauslagen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die in der Sache der Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch WEBER Rechtsanwälte GmbH, Rathausplatz 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 10.02.2016, römisch 40 , ziffernmäßige Festsetzung der dem Bundesverwaltungsgericht durch die Beiziehung und Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung erwachsenen und vom Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG zu ersetzenden Barauslagen:
A)
Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG werden die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Barauslagen ziffernmäßig mit EUR 16.350,-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag unter Angabe der Zahl des Verfahrens ( XXXX ) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes bei der XXXX , binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, einzuzahlen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG werden die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Barauslagen ziffernmäßig mit EUR 16.350,-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag unter Angabe der Zahl des Verfahrens ( römisch 40 ) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes bei der römisch 40 , binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, einzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Straferkenntnissen der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom jeweils 10.02.2016, XXXX , wurden über die Beschwerdeführer zu XXXX und XXXX wegen Verstoßes gegen Verpflichtungen nach dem Börsegesetz Geldstrafen verhängt. Gegen diese Straferkenntnisse erhoben die Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter einem die Einholung eines Sachverständigengutachtens.Mit Straferkenntnissen der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom jeweils 10.02.2016, römisch 40 , wurden über die Beschwerdeführer zu römisch 40 und römisch 40 wegen Verstoßes gegen Verpflichtungen nach dem Börsegesetz Geldstrafen verhängt. Gegen diese Straferkenntnisse erhoben die Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter einem die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Verfahren XXXX und XXXX wurden gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Die Verfahren römisch 40 und römisch 40 wurden gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Unter Wahrung des Parteiengehörs wurde Herr Univ.-Doz. XXXX beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, XXXX , mit Beschluss vom 08.11.2016, XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG iVm § 38 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines mündlichen Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestellt. Von den Parteien wurden keine Einwände gegen die Person des Sachverständigen erhoben.Unter Wahrung des Parteiengehörs wurde Herr Univ.-Doz. römisch 40 beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, römisch 40 , mit Beschluss vom 08.11.2016, römisch 40 , gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines mündlichen Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestellt. Von den Parteien wurden keine Einwände gegen die Person des Sachverständigen erhoben.
Das Gutachten wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2016 erstattet und protokolliert, danach erfolgte eine ausführliche Erörterung und Beantwortung von Parteienfragen.
Am 17.12.2016 legte der nichtamtliche Sachverständige eine Honorarnote (OZ 23) über einen Bruttobetrag in Höhe von EUR 16.350,-- und schlüsselte diesen Betrag wie folgt auf:
1. Mühewaltung (§ 34/2 GebAG)1. Mühewaltung (Paragraph 34 /, 2, GebAG)
- 11 Std. à EUR 320.-- für Befunderhebung und Recherchen - 37 Std. für Vorbereitung des Gutachtens, Vorbereitung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.12.2016, mündlichen Vortrag des Gutachtens, sowie Erörterung und Beantwortung von Parteienfragen und Kommentierungen, bei Stundensatz à EUR 320.--
€ 3.520.- € 11.840.--
2. Aktenstudium (§ 36 GebAG)2. Aktenstudium (Paragraph 36, GebAG)
Vier Aktenbände (erster Band à 44,90 €, danach à 39,70 €)
€ 164,--
3. Fahrtkosten
a) An- und Abreise
€ 498.50
b) Gebühr für Zeitversäumis (An- und Abreise = 2x 6 Std à 28,20 €, §§ 32, 33/1 GebAG)b) Gebühr für Zeitversäumis (An- und Abreise = 2x 6 Std à 28,20 €, Paragraphen 32, 33 /, eins, GebAG)
€ 338.40
Summe
€ 16.351.90
USt wird keine ausgewiesen, da die Umsatzsteuerschuld gem § 19 UStG auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse Charge System). Meine UID ist GB 225 6014 38.USt wird keine ausgewiesen, da die Umsatzsteuerschuld gem Paragraph 19, UStG auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse Charge System). Meine UID ist GB 225 6014 38.
Honorar (gerundet gemäß § 39 Abs. 2 GebAG)Honorar (gerundet gemäß Paragraph 39, Absatz 2, GebAG)
€ 16.350.--
Im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 19.12.2016 bestritten die Beschwerdeführer die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen dem Grunde und der Höhe nach (VP vom 19.12.2016).
Mit Schriftsatz vom 17.01.2017 erläuterte der nichtamtliche Sachverständige die Höhe der geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung und legte Nachweise über die Höhe seines Stundensatzes als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie das Flugticket vor (OZ 27Z).
Es wurde den Parteien im Zuge des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, zum Gutachten, zur Honorarnote und zum Schriftsatz des nichtamtlichen Sachverständigen vom 17.01.2017 Stellung zu nehmen (OZ 28Z).
Mit Schriftsatz vom 01.02.2017 erstattete der Beschwerdeführer zu XXXX eine Äußerung zur Gebührennote des nichtamtlichen Sachverständigen. Zusammengefasst wurden im Wesentlichen die Gliederung und Nachvollziehbarkeit der Gebührennote bemängelt, die fehlende Bescheinigung der Umstände, die für die Gebührenbestimmung maßgeblich seien, moniert und die Marktüblichkeit des außergewerblichen Stundensatzes bestritten (OZ 31).Mit Schriftsatz vom 01.02.2017 erstattete der Beschwerdeführer zu römisch 40 eine Äußerung zur Gebührennote des nichtamtlichen Sachverständigen. Zusammengefasst wurden im Wesentlichen die Gliederung und Nachvollziehbarkeit der Gebührennote bemängelt, die fehlende Bescheinigung der Umstände, die für die Gebührenbestimmung maßgeblich seien, moniert und die Marktüblichkeit des außergewerblichen Stundensatzes bestritten (OZ 31).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt somit für die Verfahren W107 2124005-1 und W107 2123527-1 Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG nach liegt somit für die Verfahren W107 2124005-1 und W107 2123527-1 Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Am 13.12.2016 und am 17.12.2016 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, demnach hat der gegenständliche Beschluss in Senatszusammensetzung zu ergehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Am 13.12.2016 und am 17.12.2016 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, demnach hat der gegenständliche Beschluss in Senatszusammensetzung zu ergehen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 24, VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.
Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG ist dem Bestraften, sofern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG) sind, der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG ist dem Bestraften, sofern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (Paragraph 76, AVG) sind, der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen.
Gemäß § 76 Abs. 1 zweiter Satz AVG gelten als Barauslagen auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Kommentar, NWV, 2. Auflage, § 52 K 9 - K 12).Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, zweiter Satz AVG gelten als Barauslagen auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Kommentar, NWV, 2. Auflage, Paragraph 52, K 9 - K 12).
Der nichtamtliche Sachverständige hat die Gebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht (bei der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat) geltend gemacht. Die Gebührennote war, wie oben unter Punkt I. dargestellt, aufgeschlüsselt.Der nichtamtliche Sachverständige hat die Gebühr gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht (bei der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat) geltend gemacht. Die Gebührennote war, wie oben unter Punkt römisch eins. dargestellt, aufgeschlüsselt.
Zu A)
Das Vorbringen des Beschwerdeführers und dessen beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderte im Hinblick auf die Gewährleistung eines mängelfreien Verfahrens und die Besonderheit des gegenständlichen Falles die Beiziehung des mit Beschluss vom 08.11.2016 bestellten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Bank- und Börsewesen. Dem Bundesverwaltungsgericht Wien steht kein Sachverständiger für dieses Gebiet zur Verfügung, weshalb die Beiziehung des unter oben Punkt I. genannten nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich war.Das Vorbringen des Beschwerdeführers und dessen beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderte im Hinblick auf die Gewährleistung eines mängelfreien Verfahrens und die Besonderheit des gegenständlichen Falles die Beiziehung des mit Beschluss vom 08.11.2016 bestellten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Bank- und Börsewesen. Dem Bundesverwaltungsgericht Wien steht kein Sachverständiger für dieses Gebiet zur Verfügung, weshalb die Beiziehung des unter oben Punkt römisch eins. genannten nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich war.
Da die Beschwerde in vollem Umfang abzuweisen war und der Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens auch nicht nur mit einem Teil seiner Beschwerde durchgedrungen ist, waren ihm gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Barauslagen aufzuerlegen (VwGH 06.09.2005, 2001/03/0024).Da die Beschwerde in vollem Umfang abzuweisen war und der Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens auch nicht nur mit einem Teil seiner Beschwerde durchgedrungen ist, waren ihm gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Barauslagen aufzuerlegen (VwGH 06.09.2005, 2001/03/0024).
Dem Beschwerdeführer wurde daher mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 19.12.2016, XXXX , der Ersatz der durch die Beiziehung des Sachverständigen und die Einholung des Sachverständigengutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 erwachsenen Barauslagen auferlegt (VwGH 20.04.2016, Ra 2015/04/0050). Die ziffernmäßige Festsetzung des Betrages wurde, zumal zum Zeitpunkt der Verkündung des Erkenntnisses die vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Gebühr noch nicht ausbezahlt war, einem gesonderten Beschluss vorbehalten (s. Verwaltungsgericht Wien, Erkenntnis vom 09.11.2015, VWG-031/046/33009/2014/A; VwGH 28.11.2013, 2013/07/2013 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG,Dem Beschwerdeführer wurde daher mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 19.12.2016, römisch 40 , der Ersatz der durch die Beiziehung des Sachverständigen und die Einholung des Sachverständigengutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 erwachsenen Barauslagen auferlegt (VwGH 20.04.2016, Ra 2015/04/0050). Die ziffernmäßige Festsetzung des Betrages wurde, zumal zum Zeitpunkt der Verkündung des Erkenntnisses die vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Gebühr noch nicht ausbezahlt war, einem gesonderten Beschluss vorbehalten (s. Verwaltungsgericht Wien, Erkenntnis vom 09.11.2015, VWG-031/046/33009/2014/A; VwGH 28.11.2013, 2013/07/2013 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG,
4. Teilband, Rz 7 zu § 76; vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Kommentar, NWV, 2. Auflage, § 52 K 9 und K 22).4. Teilband, Rz 7 zu Paragraph 76,; vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Kommentar, NWV, 2. Auflage, Paragraph 52, K 9 und K 22).
Nach Überprüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht wurde dem Sachverständigen der Gesamtbetrag der Barauslagen in der Höhe von EUR 16.350,-- mit Beschluss vom 05.04.2017, XXXX und XXXX , angewiesen und tatsächlich ausbezahlt. Der Sachverständige hat mit Eingabe vom 25.04.2017, XXXX , einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Der Beschluss des BVwG vom 05.04.2017 ist somit in Rechtskraft erwachsen.Nach Überprüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht wurde dem Sachverständigen der Gesamtbetrag der Barauslagen in der Höhe von EUR 16.350,-- mit Beschluss vom 05.04.2017, römisch 40 und römisch 40 , angewiesen und tatsächlich ausbezahlt. Der Sachverständige hat mit Eingabe vom 25.04.2017, römisch 40 , einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Der Beschluss des BVwG vom 05.04.2017 ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Barauslagen waren daher gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG ziffernmäßig mit EUR 16.350,-- festzusetzen.Die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Barauslagen waren daher gemäß Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG ziffernmäßig mit EUR 16.350,-- festzusetzen.
III. Zu B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/07/0126; VwGH 20.04.2016, Ra 2015/04/0050; VwGH 06.09.2005, 2001/03/0024) erweist sich in diesem Zusammenhang klar und eindeutig, so dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.11.2013, 2013/07/0126; VwGH 20.04.2016, Ra 2015/04/0050; VwGH 06.09.2005, 2001/03/0024) erweist sich in diesem Zusammenhang klar und eindeutig, so dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch hinsichtlich der weiteren Rechtsfragen nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die jeweils zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die zugrundeliegenden Normen sind klar und bestimmt, dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch hinsichtlich der weiteren Rechtsfragen nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche die jeweils zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die zugrundeliegenden Normen sind klar und bestimmt, dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe.
Schlagworte
Barauslagen, Ersatz, Finanzmarktaufsicht, Gebührenfestsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W107.2123527.1.04Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018