Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024
Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 36 GebAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 GebAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 36 GebAG