Entscheidungen zu § 36 Abs. 1 GebAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2005/5/10 14Os21/05b

Gründe: Der Beschwerdeführer A. Univ. Prof. Dr. Walter R***** begehrte für seine anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck am 18. November 2004 ausgeübte Tätigkeit Gebühren nach dem GebAG 1975 in der Höhe von insgesamt 195,90 Euro, die er wie folgt aufgliederte: „1. Studium der Unterlagen und Vorbereitung der Gutachten/des Gutachtens, pro begonnener Stunde § 35 Abs 1                   28,90 Euro 2. Weg - Zeitversäumnis zur Verhandlung § 32 Abs 1        ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 10.05.2005

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