§ 27 GebAG Reisekosten

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024

(1) Die §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.

(2) Das gleiche gilt für den § 9, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.

(3) Das gleiche gilt für die §§ 10 und 11, doch entfällt die in § 10 Z 3 vorgesehene Bestätigung.

In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
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