§ 10 GebAG Flugzeug

GebAG - Gebührenanspruchsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dass

1.

bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels,

2.

wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist oder

3.

die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist.

In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 GebAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 GebAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

16 Entscheidungen zu § 10 GebAG


Entscheidungen zu § 10 GebAG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 GebAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 GebAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 GebAG
§ 11 GebAG