§ 27 GebAG Reisekosten

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999

Reisekosten

§ 27. (1) Die §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.

(2) Das gleiche gilt für den § 9, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.

(3) Das gleiche gilt für die §§ 10 und 11, doch entfallenentfällt die dort vorgesehenen Bestätigungenin § 10 Z 3 vorgesehene Bestätigung.

Stand vor dem 30.06.2009

In Kraft vom 01.05.1975 bis 30.06.2009

Reisekosten

§ 27. (1) Die §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.

(2) Das gleiche gilt für den § 9, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.

(3) Das gleiche gilt für die §§ 10 und 11, doch entfallenentfällt die dort vorgesehenen Bestätigungenin § 10 Z 3 vorgesehene Bestätigung.

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