Norm: GebAG §36
Rechtssatz: Bei einem Abstand von mehr als vier Monaten zwischen der Untersuchung des Pensionswerbers und der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ist eine Vorbereitung auf diese Verhandlung durch Studium des Handaktes erforderlich und gemäß § 36 GebAG auch zu honorieren. Im Handakt befinden sich typischerweise die Grundlagen für das umfassende schriftliche Gutachten und auch Auszüge aus dem Gerichtsakt (Leidensangaben in... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34GebAG 1975 §35 Abs2GebAG 1975 §36
Rechtssatz: § 36 GebAG sieht eine Gebühr für die "Vorbereitung des mündlichen Gutachtens" nicht vor. Derartige Vorbereitungshandlungen werden schon durch die Gebühr für Mühewaltung abgegolten. Entscheidungstexte 13 Os 114/02 Entscheidungstext OGH 18.12.2002 13 Os 114/02 14 Os 153/... mehr lesen...
Norm: GebAG 1965 §36 Z5StPO §127 Abs4StPO §129 Abs3
Rechtssatz: Die im § 36 Z 5 GebAG gebrauchten Ausdrücke Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer gerichtlichen Erhebung haben für den strafverfahrensrechtlichen Bereich schon rein begrifflich die gleichzeitige Anwesenheit eines Erhebungen führenden Richters zur Voraussetzung. Entscheidungstexte 10 Os 6/73 Entscheid... mehr lesen...
Norm: GebAG 1958 §26GebAG 1958 §36 Z5
Rechtssatz: Die Gebühr nach § 36 Z 5 GebAG ist eine Gebühr sui generis und nicht mit der Entlohnung für Mühewaltung ident. Dem Sachverständigen steht für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung neben der Gebühr nach § 36 Z 5 GebAG auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu. Entscheidungstexte 7 Os 301/59 Entscheidungstext OGH 27.09.1960 7 Os... mehr lesen...