Norm: GebAG §25 Abs1 GebAG §34 Abs1 GebAG §36 GebAG § 25 heute GebAG § 25 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014 GebAG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 GebAG § 25 gültig... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Der Kläger begehrte von der Beklagten eine Berufsunfähigkeitspension. Mit Beschluss vom 23.6.2006 bestellte das Erstgericht unter anderem ***** als Sachverständige aus dem Fachgebiet der Neurologie-Psychiatrie und erteilte ihr den Auftrag, Befund und Gutachten über die Leiden des Klägers und die sich daraus ergebenden Einschränkungen seiner Fähigkeit zur Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit zu erstatten (ON 4). Am 11.9.2006 erstattete die Sachverständig... mehr lesen...
Norm: GebAG §36 GebAG § 36 heute GebAG § 36 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 GebAG § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997 GebAG § 36 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.199... mehr lesen...
Gründe: Der Sachverständige Dipl. Ing. Walter H***** begehrte für seine im Berufungsverfahren AZ 11 Bs 452/02 des Oberlandesgerichtes Graz ausgeübte Tätigkeit Gebühren nach dem GebAG 1975 - aufgegliedert wie aus dem
Spruch: ersichtlich - in der Höhe von insgesamt 5.416,90 EUR. Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Berufungsgericht die zu den Punkten 1 bis 3 und 5 verzeichneten Gebühren antragskonform. Anstelle der unter Punkt 4 begehrten Mühewaltungsgebühr für Gutachtensvor... mehr lesen...
Gründe: Der Beschwerdeführer Univ. Prof. Dr. Walter R***** begehrte für seine anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck am 4. Juli 2002, 8,50 bis 9,40 Uhr (davon Beratung von 9,05 bis 9,36 Uhr) ausgeübte Tätigkeit Gebühren nach dem GebAG 1975 in der Höhe von insgesamt 178,93 EUR, die er wie folgt aufgliederte: Summe Studium der Unterlagen und Vorbereitung des Gutachtens, pro begonnener Stunde (§ 35 Abs 1... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34GebAG 1975 §35 Abs2GebAG 1975 §36
Rechtssatz:
§ 36 GebAG sieht eine Gebühr für die "Vorbereitung des mündlichen Gutachtens" nicht vor. Derartige Vorbereitungshandlungen werden schon durch die Gebühr für Mühewaltung abgegolten. Paragraph 36, GebAG sieht eine Gebühr für die "Vorbereitung des mündlichen Gutachtens" nicht vor. Derartige Vorbereitungshandlungen werden schon durch die Gebühr für Mühewaltung abgegolten.... mehr lesen...
Norm: GebAG 1965 §36 Z5 StPO §127 Abs4 StPO §129 Abs3 StPO § 127 heute StPO § 127 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 StPO § 127 gültig von 01.06.2009 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 StPO § 127 ... mehr lesen...
Norm: GebAG 1958 §26GebAG 1958 §36 Z5
Rechtssatz:
Die Gebühr nach § 36 Z 5 GebAG ist eine Gebühr sui generis und nicht mit der Entlohnung für Mühewaltung ident. Dem Sachverständigen steht für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung neben der Gebühr nach § 36 Z 5 GebAG auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu. Die Gebühr nach Paragraph 36, Ziffer 5, GebAG ist eine Gebühr sui generis und nicht mit der Entlohnung für Mühewaltung id... mehr lesen...