RS OGH 1960/9/27 7Os301/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1960
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Norm

GebAG 1958 §26
GebAG 1958 §36 Z5

Rechtssatz

Die Gebühr nach § 36 Z 5 GebAG ist eine Gebühr sui generis und nicht mit der Entlohnung für Mühewaltung ident. Dem Sachverständigen steht für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung neben der Gebühr nach § 36 Z 5 GebAG auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu.Die Gebühr nach Paragraph 36, Ziffer 5, GebAG ist eine Gebühr sui generis und nicht mit der Entlohnung für Mühewaltung ident. Dem Sachverständigen steht für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung neben der Gebühr nach Paragraph 36, Ziffer 5, GebAG auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Os 301/59
    Entscheidungstext OGH 27.09.1960 7 Os 301/59
    Veröff: JBl 1961,193 (mit Glosse von Liebscher) = RZ 1961,11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0059149

Dokumentnummer

JJR_19600927_OGH0002_0070OS00301_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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