Norm
GebAG 1958 §26Rechtssatz
Die Gebühr nach § 36 Z 5 GebAG ist eine Gebühr sui generis und nicht mit der Entlohnung für Mühewaltung ident. Dem Sachverständigen steht für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung neben der Gebühr nach § 36 Z 5 GebAG auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu.Die Gebühr nach Paragraph 36, Ziffer 5, GebAG ist eine Gebühr sui generis und nicht mit der Entlohnung für Mühewaltung ident. Dem Sachverständigen steht für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung neben der Gebühr nach Paragraph 36, Ziffer 5, GebAG auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0059149Dokumentnummer
JJR_19600927_OGH0002_0070OS00301_5900000_001