RS OGH 2002/12/18 13Os114/02, 14Os153/03, 14Os21/05b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2002
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Norm

GebAG 1975 §34
GebAG 1975 §35 Abs2
GebAG 1975 §36

Rechtssatz

§ 36 GebAG sieht eine Gebühr für die "Vorbereitung des mündlichen Gutachtens" nicht vor. Derartige Vorbereitungshandlungen werden schon durch die Gebühr für Mühewaltung abgegolten.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 114/02
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 13 Os 114/02
  • 14 Os 153/03
    Entscheidungstext OGH 27.01.2004 14 Os 153/03
    Vgl auch; Beisatz: Eine bereits der Gutachtenserstattung zuzuordnende Vorbereitungsarbeit ist mit der Müheverwaltungsgebühr nach § 34 GebAG zu honorieren. (T1)
  • 14 Os 21/05b
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 14 Os 21/05b
    Auch; Beisatz: Hier: Hingegen rechtfertigen das Studium der dem Sachverständigen mit der Ladung zur Berufungsverhandlung übersendeten Berufungsschrift sowie die neuerliche Durchsicht der ihm bereits vorliegenden Unterlagen im Hinblick auf den seit der schriftlichen Gutachtenserstattung verstrichenen Zeitraum von sieben Monaten den Zuspruch an Gebühr für Aktenstudium (§36 GebAG). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117246

Dokumentnummer

JJR_20021218_OGH0002_0130OS00114_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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