Norm
GebAG 1975 §34Rechtssatz
§ 36 GebAG sieht eine Gebühr für die "Vorbereitung des mündlichen Gutachtens" nicht vor. Derartige Vorbereitungshandlungen werden schon durch die Gebühr für Mühewaltung abgegolten.Paragraph 36, GebAG sieht eine Gebühr für die "Vorbereitung des mündlichen Gutachtens" nicht vor. Derartige Vorbereitungshandlungen werden schon durch die Gebühr für Mühewaltung abgegolten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117246Dokumentnummer
JJR_20021218_OGH0002_0130OS00114_0200000_001