Entscheidungsdatum
19.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W249 2148926-1/3E
W249 2149256-1/3E
W249 2149760-1/3E
W249 2161759-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , 2.) XXXX sowie 3.) und 4.) der XXXX , alle vertreten durch XXXX gegen die Straferkenntnisse des FERNMELDEBÜROS FÜR STEIERMARK UND KÄRNTEN vom 20.01.2017, Zl. BMVIT-636.540/0204-III/FBG/2016, mit denen gegenDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 sowie 3.) und 4.) der römisch 40 , alle vertreten durch römisch 40 gegen die Straferkenntnisse des FERNMELDEBÜROS FÜR STEIERMARK UND KÄRNTEN vom 20.01.2017, Zl. BMVIT-636.540/0204-III/FBG/2016, mit denen gegen
1.) XXXX als unbeschränkt haftendem Gesellschafter der XXXX sowie gegen1.) römisch 40 als unbeschränkt haftendem Gesellschafter der römisch 40 sowie gegen
2.) XXXX als unbeschränkt haftendem Gesellschafter der XXXX2.) römisch 40 als unbeschränkt haftendem Gesellschafter der römisch 40
jeweils eine Verwaltungsstrafe aufgrund von § 107 Abs. 2 Z 1 iVm 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 verhängt wurde,jeweils eine Verwaltungsstrafe aufgrund von Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit 109 Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 verhängt wurde,
zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat XXXX einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 60,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat römisch 40 einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 60,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.
III. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat XXXX einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 60,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.römisch drei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat römisch 40 einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 60,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.
IV. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX für die dem Erstbeschwerdeführer in Spruchpunkt II. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zu ungeteilter Hand.römisch vier. Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die römisch 40 für die dem Erstbeschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zu ungeteilter Hand.
V. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX für die dem Zweitbeschwerdeführer in Spruchpunkt III. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zu ungeteilter Hand.römisch fünf. Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die römisch 40 für die dem Zweitbeschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zu ungeteilter Hand.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem ersten angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) habe gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF als unbeschränkt haftender Gesellschafter zur Vertretung der Firma XXXX (im Folgenden: Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) nach außen berufene Person zu verantworten, "dass diese entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, idF BGBl I 6/2016, eine elektronische Post ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zu Zwecken der Direktwerbung zugesendet hat, indem diese, ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX , an Herrn XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX am 13.7.2016 um 16.49 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff "Kostenloser Service", ua. Informationen betreffend ein Service der Firma XXXX und einen Hinweis auf die Web-Seite XXXX beinhaltend, zugesendet hat."1. Mit dem ersten angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) habe gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 idgF als unbeschränkt haftender Gesellschafter zur Vertretung der Firma römisch 40 (im Folgenden: Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) nach außen berufene Person zu verantworten, "dass diese entgegen Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 2016,, eine elektronische Post ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zu Zwecken der Direktwerbung zugesendet hat, indem diese, ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 , an Herrn römisch 40 an die E-Mail-Adresse römisch 40 am 13.7.2016 um 16.49 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff "Kostenloser Service", ua. Informationen betreffend ein Service der Firma römisch 40 und einen Hinweis auf die Web-Seite römisch 40 beinhaltend, zugesendet hat."
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Erstbeschwerdeführer gemäß § 109 Abs. 3 Z 20 TKG eine Geldstrafe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Erstbeschwerdeführer gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, nämlich einen Betrag von EUR 30,-- zu bezahlen habe. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage somit EUR 330,--. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die im Spruch verhängte Strafe und die Kosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG eine Geldstrafe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 64, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, nämlich einen Betrag von EUR 30,-- zu bezahlen habe. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage somit EUR 330,--. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin hafte gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die im Spruch verhängte Strafe und die Kosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.
Das zweite, ebenfalls angefochtene Straferkenntnis hatte - bis auf den Beschuldigten - einen identen Wortlaut und erging unter derselben Geschäftszahl zum selben Datum an Herrn XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer).Das zweite, ebenfalls angefochtene Straferkenntnis hatte - bis auf den Beschuldigten - einen identen Wortlaut und erging unter derselben Geschäftszahl zum selben Datum an Herrn römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer).
2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:
2.1. Herr XXXX (im Folgenden: Anzeiger) von der Firma XXXX (im Folgenden: Empfängerin) habe der Fernmeldebehörde die verfahrensgegenständliche E-Mail-Nachricht (Absender: die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) übermittelt und um Überprüfung nach dem Telekommunikationsgesetz ersucht. Laut Firmenbuch seien der Erst- und Zweitbeschwerdeführer jeweils unbeschränkt haftender Gesellschafter dieser Firma und somit auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.2.1. Herr römisch 40 (im Folgenden: Anzeiger) von der Firma römisch 40 (im Folgenden: Empfängerin) habe der Fernmeldebehörde die verfahrensgegenständliche E-Mail-Nachricht (Absender: die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) übermittelt und um Überprüfung nach dem Telekommunikationsgesetz ersucht. Laut Firmenbuch seien der Erst- und Zweitbeschwerdeführer jeweils unbeschränkt haftender Gesellschafter dieser Firma und somit auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
2.2. Nach einer Aufforderung zur Rechtfertigung habe der Erst- und Zweitbeschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mitgeteilt, dass die verfahrensgegenständliche E-Mail keine Direktwerbung, sondern lediglich eine Empfehlung gewesen sei, dass die Möglichkeit bestünde, bei der Mitarbeitergesundheit etwas kostenlos für Mitarbeiter zu tun. Wenn es von der Empfängerin gewünscht gewesen wäre, hätte diese das E-Mail an deren Mitarbeiter weiterleiten können, und jeder Mitarbeiter hätte über einen Double-Opt-In seine E-Mail-Adresse bestätigen müssen. Durch das E-Mail hätten die Beschuldigten keinen finanziellen Vorteil gehabt. Laut ständiger Rechtsprechung sei Voraussetzung für das Vorliegen von Direktwerbung, dass damit Absatzförderung betrieben werde, was nicht vorliege.
Weiters sei gemäß § 107 Abs. 2 TKG 2003 auch eine konkludente Zustimmung möglich. Im Impressum der Empfängerin XXXX sei ausgeführt, dass die E-Mail-Adresse XXXX gegen Spam-Bots geschützt sei. Des Weiteren sei unter dem Punkt "Grundlegende Richtung" ausgeführt, dass der Web-Server von XXXX ein Informationsdienst für Kunden, Interessenten, Partner und die eigenen Mitarbeiter sei. Besonders die Funktionalität als Extranet finde in dieser Variante Anwendung. Des Weiteren sei unter dem Punkt "Haftung" ausgeführt, dass auf manchen Seiten für Besucher die Möglichkeit bestehe, interaktiv Nachrichten zu hinterlassen oder Texte zu veröffentlichen, XXXX sei für den Inhalt dieser Beiträge nicht verantwortlich. Gegenständlich sei daher davon auszugehen, dass einerseits eine Direktwerbung nicht vorliege, andererseits aber eine konkludente Zustimmung ohnehin gegeben sei.Weiters sei gemäß Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 auch eine konkludente Zustimmung möglich. Im Impressum der Empfängerin römisch 40 sei ausgeführt, dass die E-Mail-Adresse römisch 40 gegen Spam-Bots geschützt sei. Des Weiteren sei unter dem Punkt "Grundlegende Richtung" ausgeführt, dass der Web-Server von römisch 40 ein Informationsdienst für Kunden, Interessenten, Partner und die eigenen Mitarbeiter sei. Besonders die Funktionalität als Extranet finde in dieser Variante Anwendung. Des Weiteren sei unter dem Punkt "Haftung" ausgeführt, dass auf manchen Seiten für Besucher die Möglichkeit bestehe, interaktiv Nachrichten zu hinterlassen oder Texte zu veröffentlichen, römisch 40 sei für den Inhalt dieser Beiträge nicht verantwortlich. Gegenständlich sei daher davon auszugehen, dass einerseits eine Direktwerbung nicht vorliege, andererseits aber eine konkludente Zustimmung ohnehin gegeben sei.
Die Beschuldigten hätten nicht vorgehabt, Direktwerbung zu betreiben. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin sei ein ganz kleines Unternehmen, das erst im Jahr 2015 gegründet worden sei und bis dato noch keine Gewinne erzielt habe. Es wurde auf das negative Einkommen des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2015 sowie auf die Sorgepflichten des Zweitbeschwerdeführers hingewiesen und der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
2.3. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gem. § 107 Abs. 2 Z1 TKG die Zusendung von elektronischer Post ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig sei, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolge.2.3. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gem. Paragraph 107, Absatz 2, Z1 TKG die Zusendung von elektronischer Post ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig sei, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolge.
Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Anzeigers gehe die belangte Behörde davon aus, dass keine vorherige Einwilligung zum Erhalt der Nachricht vorliege. Dies werde vom Erst- und Zweitbeschwerdeführer auch nicht bestritten.
Direktwerbung sei jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.
Vom Begriff der Werbung umfasst seien auch Formen der Kommunikation, die der Förderung des Erscheinungsbildes eines Unternehmens dienten. Er erfasse auch jeden Inhalt, der für eine bestimmte Idee einschließlich politischer Anliegen werbe oder dafür Argumente liefere. Daraus folge ein sehr weiter Begriff der Werbung.
In der ggstl. Nachricht werde auch auf die Web-Seite XXXX verwiesen, auf der u.a. auch Dienstleistungen der Firma des Beschuldigten angeboten würden. Die Zusendung der ggstl. Nachricht erfülle daher das Kriterium der elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung. Durch die vom Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführer zu verantwortende Zusendung per E-Mail an den im Spruch angeführten Empfänger sei ihnen somit jeweils der objektive Tatbestand des § 107 Abs. 2 TKG anzulasten.In der ggstl. Nachricht werde auch auf die Web-Seite römisch 40 verwiesen, auf der u.a. auch Dienstleistungen der Firma des Beschuldigten angeboten würden. Die Zusendung der ggstl. Nachricht erfülle daher das Kriterium der elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung. Durch die vom Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführer zu verantwortende Zusendung per E-Mail an den im Spruch angeführten Empfänger sei ihnen somit jeweils der objektive Tatbestand des Paragraph 107, Absatz 2, TKG anzulasten.
2.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass es dem Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführer als Unternehmer zumutbar gewesen wäre, sich über die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes zu informieren und sicherzustellen, dass eine Zusendung von Werbe-E-Mails nur an jene Personen erfolge, die ihr Einverständnis dazu erklärt hätten.
Die nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG) verpflichtende Veröffentlichung einer Kontaktinformation im Impressum einer Web-Seite und auch die Eintragung einer Firma bzw. eines Gewerbetreibenden in das "Firmen A-Z" der österreichischen Wirtschaftskammer könnten nicht ohne weiteres als konkludente Zustimmung zur Zusendung von E-Mail-Werbung gewertet werden, da sie in diesem Zusammenhang offensichtlich nicht als Einwilligung zum Empfang von Nachrichten im jeweiligen Geschäftsbereich gewertet werden könnten. Vielmehr diene die Veröffentlichung in erster Linie dazu, das jeweilige Unternehmen zu präsentieren, um von möglichen Kunden und Interessenten kontaktiert zu werden.
Von einem Interesse des Anzeigers, von einem anderen Unternehmen mittels Werbe-Mail kontaktiert zu werden, könne daher nicht ausgegangen werden und habe daher vom Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführer auch nicht auf eine stillschweigende Einwilligung des Anzeigers geschlossen werden können.
Zudem sei die E-Mail-Adresse XXXX in die ECG-Liste der Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH eingetragen. Die RTR-GmbH habe eine Liste zu führen, in die sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos eintragen könnten, die für sich die Zusendung kommerzieller Kommunikation auf dem Weg der elektronischen Post ausgeschlossen hätten. Diese Liste sei vom Diensteanbieter zu beachten.Zudem sei die E-Mail-Adresse römisch 40 in die ECG-Liste der Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH eingetragen. Die RTR-GmbH habe eine Liste zu führen, in die sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos eintragen könnten, die für sich die Zusendung kommerzieller Kommunikation auf dem Weg der elektronischen Post ausgeschlossen hätten. Diese Liste sei vom Diensteanbieter zu beachten.
Der Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführer hätte daher eine Abgleichung der E-Mail-Adresse des Anzeigers mit der ECG-Liste vornehmen müssen. Es sei ihm daher zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen und habe er den im Spruch angeführten Tatbestand daher voll zu verantworten.
2.5. Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung lägen nicht vor, da sich der Anzeiger durch die Zusendung der E-Mail-Nachricht offenbar belästigt gefühlt und zu einer Anzeige entschlossen habe und daher nicht von unbedeutenden Folgen der Übertretung gesprochen werden könne. Die Zusendung von E-Mail-Werbung belaste durch Zeitbeanspruchung und Datenmenge den Empfänger und dessen Endgeräte ebenso wie das gesamte Netzwerk der Kommunikationsnetze, die das Internet bildeten.
Die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse seien bei der Strafbemessung, soweit der Behörde bekanntgegeben, berücksichtigt worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des bis zu einem Betrag von EUR 37.000,--reichenden Strafrahmens verhängt worden sei. Sie erscheine daher tat- und schuldangemessen und auch bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse keinesfalls als überhöht. Es lägen keine Erschwerungsgründe vor. Mildernd sei die einschlägige Unbescholtenheit des Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführers.
3. Gegen diese Straferkenntnisse erhoben jeweils der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sowie die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin als die in den jeweiligen Straferkenntnissen zur ungeteilten Hand Haftende fristgerecht Beschwerde, mit welcher die beiden Straferkenntnisse ihres gesamten Inhalts nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts der Bescheide angefochten wurden. Es wurde jeweils der Antrag gestellt, "der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass eine Ermahnung ausgesprochen wird; in eventu der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass das Strafausmaß verringert werde; in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen."
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde unrichtigerweise einen Sachverhalt annehme, ohne diesbezügliche Erhebungen geführt zu haben und sich nicht ausreichend mit den vorgebrachten Einwendungen auseinander gesetzt habe. Ebenso lasse sich nicht entnehmen, welche konkreten Feststellungen die belangte Behörde getroffen habe.
Das ggstl. E-Mail sei lediglich eine Empfehlung gewesen und habe dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer keinen finanziellen Vorteil gebracht. Die gegenständliche Nachricht sei nicht als Direktwerbung einzustufen, weiters sei von einer konkludenten Zustimmung auszugehen (s. I.2.2.).Das ggstl. E-Mail sei lediglich eine Empfehlung gewesen und habe dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer keinen finanziellen Vorteil gebracht. Die gegenständliche Nachricht sei nicht als Direktwerbung einzustufen, weiters sei von einer konkludenten Zustimmung auszugehen (s. römisch eins.2.2.).
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde hätten der Erst- und Zweitbeschwerdeführer nicht auf die Website XXXX verwiesen, sondern auf die Unterseite XXXX ; der Nutzer komme dadurch lediglich auf eine Unterseite und daher nur mit einem nichtkommerziellen und sohin kostenlosen Angebot in Berührung. Auf dieser Seite sei es nicht möglich, etwas zu kaufen oder Informationen zu kommerziellen Angeboten anzufordern.Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde hätten der Erst- und Zweitbeschwerdeführer nicht auf die Website römisch 40 verwiesen, sondern auf die Unterseite römisch 40 ; der Nutzer komme dadurch lediglich auf eine Unterseite und daher nur mit einem nichtkommerziellen und sohin kostenlosen Angebot in Berührung. Auf dieser Seite sei es nicht möglich, etwas zu kaufen oder Informationen zu kommerziellen Angeboten anzufordern.
Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer seien Jungunternehmer, die mit einer Vielzahl von Gesetzen konfrontiert seien, und es liege in deren Interesse, diese auch einzuhalten, wobei sich Jungunternehmer durch die große Anzahl an Gesetzen und Verordnungen vor allem zu Beginn deren Tätigkeit überfordert fühlten. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer seien daher laufend bemüht, Kontrollen durchzuführen und ein Kontrollsystem einzuhalten, um keine Verstöße zu begehen. Diese würden es als Jungunternehmer sehr begrüßen, diesbezüglich von der Behörde dahingehend auch unterstützt zu werden, indem vor allem aufklärende und mahnende Arbeit bei einem erstmaligen Vergehen geleistet werden würde. Sie hätten nie vorgehabt, Direktwerbung zu betreiben. Jedenfalls hätte mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden müssen.
Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, warum sowohl der Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer eine Gesamtstrafe von jeweils EUR 330,-- zu bezahlen hätten. Wäre das Unternehmen zB in der Form einer GmbH gegründet worden, wäre dieser Betrag nur einmal zu bezahlen; daher läge ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor.
Im Übrigen wurde das bisherige Vorbringen aufrechterhalten (s. I.2.2.), ua. betreffend Inhalt des E-Mails, Einkommen und Sorgepflichten.Im Übrigen wurde das bisherige Vorbringen aufrechterhalten (s. römisch eins.2.2.), ua. betreffend Inhalt des E-Mails, Einkommen und Sorgepflichten.
Den Beschwerden beigelegt waren der Jahresabschluss der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, ua. mit einem Verlust in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung von 2015 in der Höhe von EUR 4.400,33,--, sowie der Jahresabschluss 2015 des Erstbeschwerdeführers (Gesamteinkünfte minus EUR 3.676,86,--) und seine Einkommenssteuererklärung 2015; weiters der Einkommenssteuerbescheid 2015 des Zweitbeschwerdeführers (Einkommen minus EUR 636,04,--).
4. Am 02.03.2017 langte die Beschwerdevorlage der belangten Behörde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführer waren im Tatzeitpunkt jeweils unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.1.1. Der Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführer waren im Tatzeitpunkt jeweils unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch 40 und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
1.2. Ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX wurde am 13.07.2016 um1.2. Ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 wurde am 13.07.2016 um
16.49 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff "Kostenloser Service" an XXXX , an die E-Mail-Adresse XXXX zugesendet.16.49 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff "Kostenloser Service" an römisch 40 , an die E-Mail-Adresse römisch 40 zugesendet.
1.3. Der Text dieser E-Mail lautete:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
wir betreuen Unternehmen, in denen Mitarbeiter viel sitzen, in gesundheitlichen Angelegenheiten und möchten Ihnen und Ihren Mitarbeiter hier gerne kostenlos weiterhelfen. Wir haben deswegen einen tollen kostenlosen Service kreiert: Unter XXXX kann mach sich KOSTENLOS eintragen und erhält einmal wöchentlich Tipps und Ratschläge zum Thema "Rückenschmerzen im Büro". Im Fokus steht sowohl die Linderung akuter Schmerzen, als auch die Prävention, dass es gar nicht erst zu Schmerzen kommt. Diesen Service können wir jeden empfehlen, der den größten Teil des Tages sitzt. Alle Inhalte stammen von einem Physiotherapeut aus Österreich und sind daher qualitativ sehr hochwertig. Es würde uns freuen, wenn wir Ihnen auf diesem Weg weiterhelfen können und Sie ein paar Sekunden Zeit hätten, diese Information an Ihre Mitarbeiter weiterzuleiten. Vielleicht können wir so den einen oder anderen Krankenstand vermeiden bzw. das Wohlbefinden Ihrer Mitarbeiter erhöhen.wir betreuen Unternehmen, in denen Mitarbeiter viel sitzen, in gesundheitlichen Angelegenheiten und möchten Ihnen und Ihren Mitarbeiter hier gerne kostenlos weiterhelfen. Wir haben deswegen einen tollen kostenlosen Service kreiert: Unter römisch 40 kann mach sich KOSTENLOS eintragen und erhält einmal wöchentlich Tipps und Ratschläge zum Thema "Rückenschmerzen im Büro". Im Fokus steht sowohl die Linderung akuter Schmerzen, als auch die Prävention, dass es gar nicht erst zu Schmerzen kommt. Diesen Service können wir jeden empfehlen, der den größten Teil des Tages sitzt. Alle Inhalte stammen von einem Physiotherapeut aus Österreich und sind daher qualitativ sehr hochwertig. Es würde uns freuen, wenn wir Ihnen auf diesem Weg weiterhelfen können und Sie ein paar Sekunden Zeit hätten, diese Information an Ihre Mitarbeiter weiterzuleiten. Vielleicht können wir so den einen oder anderen Krankenstand vermeiden bzw. das Wohlbefinden Ihrer Mitarbeiter erhöhen.
Mit gesundheitlichen Grüßen
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Website XXXXWebsite römisch 40
Facebook XXXXFacebook römisch 40
Youtube XXXX ”Youtube römisch 40 ”
1.4. Am 13.07.2016 erstattete XXXX die verfahrensgegenständliche Anzeige an das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten.1.4. Am 13.07.2016 erstattete römisch 40 die verfahrensgegenständliche Anzeige an das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten.
1.5. Weder von der Firma XXXX noch von XXXX lag eine vorherige Einwilligung zur Zusendung von elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung an die Beschwerdeführer vor.1.5. Weder von der Firma römisch 40 noch von römisch 40 lag eine vorherige Einwilligung zur Zusendung von elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung an die Beschwerdeführer vor.
1.6. Die E-Mail-Adresse XXXX war zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt in die ECG-Liste der Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH eingetragen.1.6. Die E-Mail-Adresse römisch 40 war zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt in die ECG-Liste der Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH eingetragen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen unter 1.1. und 1.2. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
2.2. Der Wortlaut der verfahrensgegenständlichen E-Mail unter 1.3. ergibt sich aus der dem Verwaltungsakt beiliegenden E-Mail-Nachricht.
2.3. Die Feststellungen unter 1.4. und 1.6. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.4. Die Feststellungen unter 1.5. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie der Eintragung der gegenständlichen E-Mail-Adresse XXXX in die ECG-Liste der Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH; auch wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten, dass keine ausdrückliche Zustimmung vorgelegen ist. Zu den Überlegungen betreffend das allfällige Vorliegen einer konkludenten Zustimmung siehe im Folgenden unter II.3.7.2.4. Die Feststellungen unter 1.5. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie der Eintragung der gegenständlichen E-Mail-Adresse römisch 40 in die ECG-Liste der Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH; auch wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten, dass keine ausdrückliche Zustimmung vorgelegen ist. Zu den Überlegungen betreffend das allfällige Vorliegen einer konkludenten Zustimmung siehe im Folgenden unter römisch zwei.3.7.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 17 und 38 VwGVG sowie § 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verbunden.3.3. Gemäß Paragraph 17 und 38 VwGVG sowie Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verbunden.
Zu A)
3.4. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) BGBl. I Nr. 70/2003 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 6/2016 lauten (unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 2 VStG):3.4. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016, lauten (unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 2, VStG):
"Unerbetene Nachrichten
§ 107. (2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wennParagraph 107, (2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Absatz 2, ist dann nicht notwendig, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,)
(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder2. die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
[ ]"
"Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 109. (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, werParagraph 109, (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer
[ ]
20. entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;20. entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet;
[ ]"
3.5. Im vorliegenden Fall steht fest und ist unstrittig, dass das in den Feststellungen dargestellte E-Mail (s. II.1.3.) ausgehend von der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, für die sowohl der Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer jeweils unbeschränkt haftender Gesellschafter waren, der Empfängerin zugesendet wurde.3.5. Im vorliegenden Fall steht fest und ist unstrittig, dass das in den Feststellungen dargestellte E-Mail (s. römisch zwei.1.3.) ausgehend von der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, für die sowohl der Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer jeweils unbeschränkt haftender Gesellschafter waren, der Empfängerin zugesendet wurde.
Strittig ist zunächst die Frage, ob es sich bei dem unter II.1.3. wiedergegebenen E-Mail um elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung iSd § 107 Abs. 2 Z 1 TKG handelt.Strittig ist zunächst die Frage, ob es sich bei dem unter römisch zwei.1.3. wiedergegebenen E-Mail um elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung iSd Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG handelt.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass keine Direktwerbung vorliege, da das gegenständliche E-Mail lediglich eine Empfehlung gewesen sei und die Empfängerin, wenn es gewünscht gewesen wäre, dieses E-Mail an deren Mitarbeiter hätte weiterleiten können, wobei jeder Mitarbeiter über einen Double-Opt-In seine E-Mail-Adresse hätte bestätigen müssen. Weiters hätten die Beschwerdeführer durch das E-Mail keinen finanziellen Vorteil gehabt und sei keine Absatzförderung betrieben worden.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Der Begriff "Direktwerbung" ist zwar weder im TKG 2003 noch in der e-CommunicationRL definiert. Für die Qualifikation der "Direktwerbung" können jedoch die Definitionen der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung herangezogen werden, wonach "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern," Werbung ist sowie der e-Commerce Richtlinie bzw. des ECG, wonach kommerzielle Kommunikation "Werbung und andere Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens dienen" ist. Daraus folgt ein sehr weiter Begriff der "Werbung". (Mosing/Otto, Spamming neu!, Medien und Recht 2003, Seite 269f).
In den Gesetzesmaterialien bei Erlassung des TKG 2003 (ErlRV 128 BlgNR 22. GP 20) wurde zum Begriff der Direktwerbung in § 107 Abs. 2 TKG 2003 festgehalten, dass dieser "im Sinne dieser Bestimmung [...] im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren [ist]. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert."In den Gesetzesmaterialien bei Erlassung des TKG 2003 (ErlRV 128 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 20) wurde zum Begriff der Direktwerbung in Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 festgehalten, dass dieser "im Sinne dieser Bestimmung [...] im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren [ist]. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert."
An diese Ausführungen anschließend haben der Oberste Gerichtshof und - ihm folgend - der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass der Begriff der Direktwerbung weit auszulegen ist und darunter auch "jede Maßnahme [fällt], die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann [...]. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht [...]" (vgl OGH 30.09.2009, 7 Ob 168/09w mwH, VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0198).An diese Ausführungen anschließend haben der Oberste Gerichtshof und - ihm folgend - der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass der Begriff der Direktwerbung weit auszulegen ist und darunter auch "jede Maßnahme [fällt], die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann [...]. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht [...]" vergleiche OGH 30.09.2009, 7 Ob 168/09w mwH, VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0198).
Verneint hat der Verwaltungsgerichtshof die Qualifikation einer SMS-Nachricht als Nachricht zu Zwecken der Direktwerbung iSd § 107 Abs. 2 Z 1 TKG im Erkenntnis vom 26.06.2013, Zl. 2012/03/0089: Nach der Rechtsprechung hindere zwar auch die Gestaltung als Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass damit - ungeachtet der Bezeichnung und Gestaltung der Nachricht - Absatzförderung betrieben werde. Derartiges könne bei einer SMS-Nachricht, die sich neben der Angabe einer Kontaktmöglichkeit auf die Bekanntgabe des Entgeltbetrages von bereits bezogenen Leistungen beschränkte und der Warnung des Kunden dienen sollte, nicht erkannt werden.Verneint hat der Verwaltungsgerichtshof die Qualifikation einer SMS-Nachricht als Nachricht zu Zwecken der Direktwerbung iSd Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG im Erkenntnis vom 26.06.2013, Zl. 2012/03/0089: Nach der Rechtsprechung hindere zwar auch die Gestaltung als Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass damit - ungeachtet der Bezeichnung und Gestaltung der Nachricht - Absatzförderung betrieben werde. Derartiges könne bei einer SMS-Nachricht, die sich neben der Angabe einer Kontaktmöglichkeit auf die Bekanntgabe des Entgeltbetrages von bereits bezogenen Leistungen beschränkte und der Warnung des Kunden dienen sollte, nicht erkannt werden.
Für das hier in Rede stehende E-Mail (Wortlaut s. unter II.1.3.) ist daraus Folgendes abzuleiten: Auch wenn man sich für die weitere Zusendung des (kostenlosen) Newsletters unter XXXX registrieren musste, fällt das ggstl. E-Mail selbst aufgrund seines Wortlauts unter einen "Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt wirbt oder dafür Argumente liefert" und eine "Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen". Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass "die Gestaltung als Newsletter oder Informationsmail die Qualifikation als Werbung" nicht hindert und da in dem E-Mail - anders als die Beschwerdeführer vermeinen - sehr wohl auf die Website des Unternehmens verwiesen wird:Für das hier in Rede stehende E-Mail (Wortlaut s. unter römisch zwei.1.3.) ist daraus Folgendes abzuleiten: Auch wenn man sich für die weitere Zusendung des (kostenlosen) Newsletters unter römisch 40 registrieren musste, fällt das ggstl. E-Mail selbst aufgrund seines Wortlauts unter einen "Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt wirbt oder dafür Argumente liefert" und eine "Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen". Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass "die Gestaltung als Newsletter oder Informationsmail die Qualifikation als Werbung" nicht hindert und da in dem E-Mail - anders als die Beschwerdeführer vermeinen - sehr wohl auf die Website des Unternehmens verwiesen wird:
"Mit gesundheitlichen Grüßen
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Website XXXXWebsite römisch 40
Facebook XXXXFacebook römisch 40
Youtube XXXX ”Youtube römisch 40 ”
Auf der angeführten Website XXXX werden ua. Dienstleistungen der Firma angeboten, was - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - ebenfalls für die Qualifizierung des ggstl. E-Mails als Direktwerbung im Sinne einer bezweckten Absatzförderung spricht.Auf der angeführten Website römisch 40 werden ua. Dienstleistungen der Firma angeboten, was - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - ebenfalls für die Qualifizierung des ggstl. E-Mails als Direktwerbung im Sinne einer bezweckten Absatzförderung spricht.
Ebenso ist das ggstl. E-Mail unter "Förderung des Erscheinungsbildes eines Unternehmens" zu subsumieren, insbes. durch die Vorstellung des Unternehmens (" wir betreuen Unternehmen, in denen Mitarbeiter viel sitzen, in gesundheitlichen Angelegenheiten ").
Aus diesen Gründen ist das in Rede stehende E-Mail - ungeachtet seiner (teilweisen) Gestaltung als Informationsmail bzw. "Empfehlung" - als Direktwerbung iSd § 107 Abs. 2 Z 1 TKG zu qualifizieren.Aus diesen Gründen ist das in Rede stehende E-Mail - ungeachtet seiner (teilweisen) Gestaltung als Informationsmail bzw. "Empfehlung" - als Direktwerbung iSd Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG zu qualifizieren.
Soweit die Beschwerdeführer argumentieren, dass, wenn es von der Empfängerin gewünscht gewesen wäre, das E-Mail an die Mitarbeiter weitergeleitet hätte werden und diese über einen Double-Opt-In ihre E-Mail-Adresse hätten bestätigen können, übersehen sie, dass § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 bereits die Zulässigkeit der Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ausdrücklich an die "vorherige Einwilligung" des Empfängers knüpft. Bereits für das ggstl. E-Mail hätte daher eine Einwilligung vorliegen müssen.Soweit die Beschwerdeführer argumentieren, dass, wenn es von der Empfängerin gewünscht gewesen wäre, das E-Mail an die Mitarbeiter weitergeleitet hätte werden und diese über einen Double-Opt-In ihre E-Mail-Adresse hätten bestätigen können, übersehen sie, dass Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 bereits die Zulässigkeit der Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ausdrücklich an die "vorherige Einwilligung" des Empfängers knüpft. Bereits für das ggstl. E-Mail hätte daher eine Einwilligung vorliegen müssen.
Auf das Vorliegen eines finanziellen Vorteils für die Beschwerdeführer stellen weder die relevanten gesetzlichen Grundlagen noch die Judikatur ab.
3.6. Von den Beschwerdeführern wird nicht bestritten, dass die Empfängerin ihnen gegenüber nicht direkt ihre Einwilligung zum Empfang des ggstl. E-Mails erteilt hat. Sie bringen jedoch das Vorliegen einer konkludenten Zustimmung vor (s. I.2.2. und I.3.).3.6. Von den Beschwerdeführern wird nicht bestritten, dass die Empfängerin ihnen gegenüber nicht direkt ihre Einwilligung zum Empfang des ggstl. E-Mails erteilt hat. Sie bringen jedoch das Vorliegen einer konkludenten Zustimmung vor (s. römisch eins.2.2. und römisch eins.3.).
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf das allfällige Vorliegen einer Einwilligung im Sinne des § 107 Abs. 1 TKG 2003 in seinem Erkenntnis vom 26.06.2013, 2013/03/0048, Folgendes aus:Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf das allfällige Vorliegen einer Einwilligung im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 in seinem Erkenntnis vom 26.06.2013, 2013/03/0048, Folgendes aus:
"Bei der nach § 107 Abs 1 TKG erforderlichen vorherigen Einwilligung handelt es sich um eine zustimmende Willenserklärung des (zukünftigen) Anrufempfängers, wobei für diese Zustimmung ein gesetzliches Formerfordernis nicht besteht, sodass auch eine konkludente Zustimmung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl in dieser Richtung VwGH vom 26. April 2007, 2005/03/0143, und VwGH vom 24. März 2010, 2007/03/0177). Eine konkludente Erklärung kann nur dann angenommen werden, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist; es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen in einer bestimmten Richtung vorliegt; dass also - bezogen auf den Beschwerdefall - ein bestimmtes Verhalten nur als Einwilligung zum Erhalt eines Anrufs zu Werbezwecken verstanden werden kann (vgl VwGH vom 24. März 2010, 2007/03/0177, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs).""Bei der nach Paragraph 107, Absatz eins, TKG erforderlichen vorherigen Einwilligung handelt es sich um eine zustimmende Willenserklärung des (zukünftigen) Anrufempfängers, wobei für diese Zustimmung ein gesetzliches Formerfordernis nicht besteht, sodass auch eine konkludente Zustimmung nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche in dieser Richtung VwGH vom 26. April 2007, 2005/03/0143, und VwGH vom 24. März 2010, 2007/03/0177). Eine konkludente Erklärung kann nur dann angenommen werden, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist; es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen in einer bestimmten Richtung vorliegt; dass also - bezogen auf den Beschwerdefall - ein bestimmtes Verhalten nur als Einwilligung zum Erhalt eines Anrufs zu Werbezwecken verstanden werden kann vergleiche VwGH vom 24. März 2010, 2007/03/0177, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs)."
Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf das Vorliegen einer Einwilligung bei Anrufen zu Werbezwecken im Sinne des § 107 Abs. 1 TKG 2003 Folgendes ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2013, Zl. 2013/03/0048):Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf das Vorliegen einer Einwilligung bei Anrufen zu Werbezwecken im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 Folgendes ausgesprochen vergleiche VwGH 26.06.2013, Zl. 2013/03/0048):
"Dass der Teilnehmer im Internet (oder in einem Telefon-Teilnehmerverzeichnis) insbesondere seine Kontaktdaten und seinen Unternehmensgegenstand veröffentlicht, ist nicht zwingend so zu verstehen, dass damit die vorherige Zustimmung zum Erhalt von Anrufen zu Werbezwecken erteilt worden wäre. Selbst wenn nämlich angesichts der Gestaltung dieser Hinweise des Teilnehmers kein Zweifel daran bestünde, dass der Teilnehmer werbend auf seine gewerbliche Tätigkeit hinweist, rechtfertigt das nicht die Annahme, dass damit schlechthin die Zustimmung zum Erhalt von Anrufen zu Werbezwecken gegeben werde (Hinweis dazu E vom 26. April 2007, 2005/03/0143)."
Die zitierten Erkenntnisse des VwGH sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenso auf die Prüfung einer konkludenten Zustimmung zur Zusendung von elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung anzuwenden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für jede der drei von den Beschwerdeführern angeführten Verhaltensweisen der Empfängerin klar auf der Hand liegt, dass sie nicht als Einwilligung verstanden werden können: Es gibt es sehr wohl einen "vernünftigen Grund, daran zu zweifeln", dass es eine Einwilligung zur Zusendung von elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung darstellt, wenn die Empfängerin im Impressum ausgeführt, dass die E-Mail-Adresse XXXX gegen Spam-Bots geschützt sei; weiters unter dem Punkt "Grundlegende Richtung" ausführt, dass der Web-Server von XXXX ein Informationsdienst für Kunden, Interessenten, Partner und die eigenen Mitarbeiter sei und besonders die Funktionalität als Extranet in dieser Variante Anwendung finde; des Weiteren unter dem Punkt "Haftung" ausführt, dass auf manchen Seiten für Besucher die Möglichkeit bestehe, interaktiv Nachrichten zu hinterlassen oder Texte zu veröffentlichen, XXXX sei für den Inhalt dieser Beiträge nicht verantwortlich. Eine konkludente Zustimmung zur Zusendung von elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung kann nicht daraus geschlossen werden, dass eine E-Mail-Adresse durch einen Spamfilter geschützt ist, ebenso wenig wie durch die Darlegung des Unternehmensgegenstands (vgl. VwGH 26.06.2013, Zl. 2013/03/0048) oder durch einen Haftungsausschluss für Nachrichten oder Texte von Besuchern.Die zitierten Erkenntnisse des VwGH sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenso auf die Prüfung einer konkludenten Zustimmung zur Zusendung von elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung anzuwenden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für jede der drei von den Beschwerdeführern angeführten Verhaltensweisen der Empfängerin klar auf der Hand liegt, dass sie nicht als Einwilligung verstanden werden können: Es gibt es sehr wohl einen "vernünftigen Grund, daran zu zweifeln", dass es eine Einwilligung zur Zusendung von elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung darstellt, wenn die Empfängerin im Impressum ausgeführt, dass die E-Mail-Adresse römisch 40 gegen Spam-Bots geschützt sei; weiters unter dem Punkt "Grundlegende Richtung" ausführt, dass der Web-Server von römisch 40 ein Informationsdienst für Kunden, Interessenten, Partner und die eigenen Mitarbeiter sei und besonders die Funktionalität als Extranet in dieser Variante Anwendung finde; des Weiteren unter dem Punkt "Haftung" ausführt, dass auf manchen Seiten für Besucher die Möglichkeit bestehe, interaktiv Nachrichten zu hinterlassen oder Texte zu veröffentlichen, römisch 40 sei für den Inhalt dieser Beiträge nicht verantwortlich. Eine konkludente Zustimmung zur Zusendung von elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung kann nicht daraus geschlossen werden, dass eine E-Mail-Adresse durch einen Spamfilter geschützt ist, ebenso wenig wie durch die Darlegung des Unternehmensgegenstands vergleiche VwGH 26.06.2013, Zl. 2013/03/0048) oder durch einen Haftungsausschluss für Nachrichten oder Texte von Besuchern.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall das objektive Tatbild des § 107 Abs. 2 Z 1 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 erfüllt ist.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall das objektive Tatbild des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 erfüllt ist.
3.7. Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 107 TKG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welches aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. u.a. VwGH 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066).3.7. Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des Paragraph 107, TKG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welches aber von ihm widerlegt werden kann vergleiche u.a. VwGH 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066).
Bei einem Ungehorsamsdelikt iS des § 5 Abs. 1 VStG liegt es daher am Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (zu § 107 Abs. 2 Z 1 TKG vgl. VwGH 24.05.2012, 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67). Dazu gehört u.a. die Darlegung, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten haben lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079).Bei einem Ungehorsamsdelikt iS des Paragraph 5, Absatz eins, VStG liegt es daher am Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (zu Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG vergleiche VwGH 24.05.2012, 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht vergleiche VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67). Dazu gehört u.a. die Darlegung, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten haben lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079).
Im vorliegenden Fall wäre es daher am Erst- und Zweitbeschwerdeführer gelegen, alles zu ihrer Entlastung Dienende vorzubringen, z.B. durch Darlegung eines Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des TKG, um zu beweisen, dass sie an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 28.03.2014, 2014/02/0004; 24.05.2012, 2010/03/0056).Im vorliegenden Fall wäre es daher am Erst- und Zweitbeschwerdeführer gelegen, alles zu ihrer Entlastung Dienende vorzubringen, z.B. durch Darlegung eines Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des TKG, um zu beweisen, dass sie an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche VwGH 28.03.2014, 2014/02/0004; 24.05.2012, 2010/03/0056).
Im gegenständlichen Fall ist dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer die Darlegung eines solchen Kontrollsystems nicht gelungen: Damit ein Kontrollsystem die Beschwerdeführer von ihrer Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätten sie konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihnen getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden (vgl. zB VwGH 17.06.2013, 2010/11/0079). In der Beschwerde wurde lediglich darauf verwiesen, dass der Erst- und Zweitbeschwerdeführer Jungunternehmer seien, die "mit einer Vielzahl von Gesetzen konfrontiert" seien, und es "in deren Interesse [liege], diese auch einzuhalten", wobei sich "Jungunternehmer durch die große Anzahl an Gesetzen und Verordnungen vor allem zu Beginn deren Tätigkeit überfordert" fühlten. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer seien "daher laufend bemüht, Kontrollen durchzuführen und ein Kontrollsystem einzuhalten, um keine Verstöße zu begehen". Mit diesen allgemeinen Ausführungen über ein nicht näher definiertes Kontrollsystem konnte das Bestehen eines hinreichend effektiven Kontrollsystems, das überprüfen und sicherstellen ließ, dass Werbe-E-Mails nur an Empfänger gesendet wurden, die dafür ihre Zustimmung erteilt haben, jedenfalls im Tatzeitpunkt nicht dargelegt werden.Im gegenständlichen Fall ist dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer die Darlegung eines solchen Kontrollsystems nicht gelungen: Damit ein Kontrollsystem die Beschwerdeführer von ihrer Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätten sie konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihnen getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden vergleiche zB VwGH 17.06.2013, 2010/11/0079). In der Beschwerde wurde lediglich darauf verwiesen, dass der Erst- und Zweitbeschwerdeführer Jungunternehmer seien, die "mit einer Vielzahl von Gesetzen konfrontiert" seien, und es "in deren Interesse [liege], diese auch einzuhalten", wobei sich "Jungunternehmer durch die große Anzahl an Gesetzen und Verordnungen vor allem zu Beginn deren Tätigkeit überfordert" fühlten. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer seien "daher laufend bemüht, Kontrollen durchzuführen und ein Kontrollsystem einzuhalten, um keine Verstöße zu begehen". Mit diesen allgemeinen Ausführungen über ein nicht näher definiertes Kontrollsystem konnte das Bestehen eines hinreichend effektiven Kontrollsystems, das überprüfen und sicherstellen ließ, dass Werbe-E-Mails nur an Empfänger gesendet wurden, die dafür ihre Zustimmung erteilt haben, jedenfalls im Tatzeitpunkt nicht dargelegt werden.
Aus alledem folgt, dass im Tatzeitpunkt offensichtlich kein geeignetes Kontrollsystem im Unternehmen des Erst- und Zweitbeschwerdeführers bestand, um Verstöße gegen das TKG zu vermeiden. Somit haben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer nicht (erfolgreich) dargelegt, dass im Tatzeitpunkt sämtliche notwendige Maßnahmen getroffen worden waren, die aus gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift des § 107 TKG erwarten ließen. In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (siehe VwGH 28.10.1991, 91/19/0225; 12.06.1992, 90/19/0499; 22.10.1992, 92/18/0342).Aus alledem folgt, dass im Tatzeitpunkt offensichtlich kein geeignetes Kontrollsystem im Unternehmen des Erst- und Zweitbeschwerdeführers bestand, um Verstöße gegen das TKG zu vermeiden. Somit haben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer nicht (erfolgreich) dargelegt, dass im Tatzeitpunkt sämtliche notwendige Maßnahmen getroffen worden waren, die aus gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift des Paragraph 107, TKG erwarten ließen. In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (siehe VwGH 28.10.1991, 91/19/0225; 12.06.1992, 90/19/0499; 22.10.1992, 92/18/0342).
3.8. Mangels Vorliegens eines Maßnahmen- und Kontrollsystems liegt im gegenständlichen Fall iS der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachricht ohne Einwilligung der Empfängerin somit ein geringfügiges Verschulden jedenfalls nicht vor.
Abgesehen davon kann im Beschwerdefall auch nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung geringfügig gewesen wären. Wie die belangten Behörde zutreffend ausführte, fühlte sich der Anzeiger durch die Zusendung der E-Mail-Nachricht offensichtlich belästigt und entschloss sich zu einer Anzeige sowie belastet weiters die Zusendung von E-Mail-Nachrichten durch Zeitbeanspruchung und Datenmenge den Empfänger und dessen Endgeräte ebenso wie das gesamte Netzwerk der Kommunikationsnetze, die das Internet bilden.
Aus diesen Gründen konnte auch nicht lediglich eine Ermahnung erteilt werden (vgl. § 45 VStG).Aus diesen Gründen konnte auch nicht lediglich eine Ermahnung erteilt werden vergleiche Paragraph 45, VStG).
3.9. Weiters ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Erst- und Zweitbeschwerdeführer eine Abgleichung der E-Mail-Adresse der Empfängerin mit der ECG-Liste der Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH hätten vornehmen müssen, in die die E-Mail-Adresse der Empfängerin eingetragen war und in die sich jene Personen und Unternehmen kostenlos eintragen können, die für sich die Zusendung kommerzieller Kommunikation auf dem Weg der elektronischen Post ausgeschlossen haben (s. § 7 E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001).3.9. Weiters ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Erst- und Zweitbeschwerdeführer eine Abgleichung der E-Mail-Adresse der Empfängerin mit der ECG-Liste der Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH hätten vornehmen müssen, in die die E-Mail-Adresse der Empfängerin eingetragen war und in die sich jene Personen und Unternehmen kostenlos eintragen können, die für sich die Zusendung kommerzieller Kommunikation auf dem Weg der elektronischen Post ausgeschlossen haben (s. Paragraph 7, E-Commerce-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,).
3.10. Zum Vorbringen, dass der Erst- und Zweitbeschwerdeführer Jungunternehmer seien, die "mit einer Vielzahl von Gesetzen konfrontiert" seien, wobei sich "Jungunternehmer durch die große Anzahl an Gesetzen und Verordnungen vor allem zu Beginn deren Tätigkeit überfordert" fühlten und "nie und nimmer den Willen gehabt" hätten, Direktwerbung zu betreiben, ist festzuhalten, dass § 5 Abs. 2 VStG normiert, dass "Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, [ ] nur dann [entschuldigt], wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte". Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 18.03.2015, 2013/10/0141 dazu ausgesprochen, dass "gemäß § 5 Abs. 2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. August 2014, Zl. 2013/10/0203, und vom 6. März 2014, Zl. 2013/11/0110)."3.10. Zum Vorbringen, dass der Erst- und Zweitbeschwerdeführer Jungunternehmer seien, die "mit einer Vielzahl von Gesetzen konfrontiert" seien, wobei sich "Jungunternehmer durch die große Anzahl an Gesetzen und Verordnungen vor allem zu Beginn deren Tätigkeit überfordert" fühlten und "nie und nimmer den Willen gehabt" hätten, Direktwerbung zu betreiben, ist festzuhalten, dass Paragraph 5, Absatz 2, VStG normiert, dass "Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, [ ] nur dann [entschuldigt], wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte". Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 18.03.2015, 2013/10/0141 dazu ausgesprochen, dass "gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. August 2014, Zl. 2013/10/0203, und vom 6. März 2014, Zl. 2013/11/0110)."
Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten sich daher als Unternehmer mit den einschlägigen Vorschriften wie dem TKG 2003 vertraut machen müssen; eine unverschuldete Unkenntnis der zuwider gehandelten Verwaltungsvorschrift konnten sie mit ihrem allgemeinen Vorbringen nicht darlegen.
3.11. Dem Vorbringen, dass es gegen den Gleichheitssatz verstoße, dass sowohl der Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer als unbeschränkt haftende Gesellschafter eine Gesamtstrafe von jeweils EUR 330,-- zu bezahlen hätten, während bei einem Unternehmen zB in der Form einer GmbH dieser Betrag nur ein Mal zu bezahlen wäre, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht folgen: Das Gleichheitsgebot (Art. 7 B-VG) verbietet es dem Gesetzgeber, Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründbar sind (vgl. schon VfSlg. 4916/1965). Der VfGH betont allerdings regelmäßig die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. "Ob die Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden" (VfSlg 12.416/1990). Daher können auch mehrere, inhaltlich voneinander abweichende Bestimmungen gleichheitsmäßig sein. Der Gesetzgeber darf von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; dass dabei Härtefälle entstehen, macht ein Gesetz noch nicht gleichheitswidrig (VfSlg. 14.268/1995, 17.816/2006).3.11. Dem Vorbringen, dass es gegen den Gleichheitssatz verstoße, dass sowohl der Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer als unbeschränkt haftende Gesellschafter eine Gesamtstrafe von jeweils EUR 330,-- zu bezahlen hätten, während bei einem Unternehmen zB in der Form einer GmbH dieser Betrag nur ein Mal zu bezahlen wäre, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht folgen: Das Gleichheitsgebot (Artikel 7, B-VG) verbietet es dem Gesetzgeber, Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründbar sind vergleiche schon VfSlg. 4916 aus 1965,). Der VfGH betont allerdings regelmäßig die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. "Ob die Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden" (VfSlg 12.416 aus 1990,). Daher können auch mehrere, inhaltlich voneinander abweichende Bestimmungen gleichheitsmäßig sein. Der Gesetzgeber darf von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; dass dabei Härtefälle entstehen, macht ein Gesetz noch nicht gleichheitswidrig (VfSlg. 14.268 aus 1995,, 17.816 aus 2006,).
3.12. In Bezug auf die Strafbemessung ist Folgendes zu erwägen:
Die Bestimmung des § 19 VStG lautet wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 19, VStG lautet wie folgt:
"§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40 ff VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 Anm 8).Wird ein ordentliches Verfahren (Paragraphen 40, ff VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten vergleiche Weilguni in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, Anmerkung 8).
Hinsichtlich Milderungs- und Erschwerungsgründe verweist § 19 Abs. 2 VStG auf die §§ 32 ff StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß § 34 StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters (vgl. Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 Anm 10 und 14 mwN).Hinsichtlich Milderungs- und Erschwerungsgründe verweist Paragraph 19, Absatz 2, VStG auf die Paragraphen 32, ff StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß Paragraph 34, StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters vergleiche Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, Anmerkung 10 und 14 mwN).
Die Beschwerdeführer treten den Erwägungen der belangten Behörde bei der Strafbemessung insoweit entgegen, als sich die belangte Behörde ihrer Ansicht nach nicht ausreichend mit der Frage des Verschuldens auseinander gesetzt habe, bis dato noch keine Gewinne des im Aufbau befindenden Unternehmens erzielt werden konnten, das Einkommen des Erst- und Zweitbeschwerdeführers im Jahr 2015 einen Negativbetrag aufweise sowie der Zweitbeschwerdeführer Sorgepflichten habe.
Die Beschwerdeführer vermögen damit jedoch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Straferkenntnisse zu begründen:
Zur Frage des Verschuldens wird auf die Überlegungen unter II.3.7 bis 3.10. verwiesen.Zur Frage des Verschuldens wird auf die Überlegungen unter römisch zwei.3.7 bis 3.10. verwiesen.
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer fand bei der Bemessung der Strafe im Verfahren vor der belangten Behörde ausreichende Berücksichtigung. Weitere Milderungsgründe wurden von Seiten der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Wie oben dargelegt, ist das Ausmaß des Verschuldens der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch keinesfalls als nur gering anzusehen. Die verhängte Strafe von jeweils EUR 300,-- für den Erst- und Zweitbeschwerdeführer ist, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, am untersten Bereich des bis zu einem Geldbetrag von EUR 37.000,-- reichenden Strafrahmens angesiedelt und erscheint daher tat- und schuldangemessen und auch bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse nicht als überhöht.
Die für die Strafzumessung relevanten Umstände wurden von der belangten Behörde daher insgesamt richtig beurteilt und besteht für das Bundesverwaltungsgericht somit kein Anlass, diesbezüglich von der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde abzuweichen.
3.13. Die Beschwerden waren aus den dargestellten Gründen als unbegründet abzuweisen.
3.14. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, da keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragte sowie im jeweils angefochtenen Straferkenntnis eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Zudem wurde der zugrundeliegende Sachverhalt der Versendung des verfahrensgegenständlichen E-Mails an die Empfängerin von den Beschwerdeführern in den Beschwerden nicht bestritten und nur die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht (§ 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG). Die vorliegende Rechtsfrage war auch nicht als solche geeignet, im Rahmen einer Verhandlung mündlich erörtert zu werden.3.14. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, da keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragte sowie im jeweils angefochtenen Straferkenntnis eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Zudem wurde der zugrundeliegende Sachverhalt der Versendung des verfahrensgegenständlichen E-Mails an die Empfängerin von den Beschwerdeführern in den Beschwerden nicht bestritten und nur die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht (Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG). Die vorliegende Rechtsfrage war auch nicht als solche geeignet, im Rahmen einer Verhandlung mündlich erörtert zu werden.
3.15. Die Entscheidungen über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bzw. über den entsprechenden Haftungsausspruch gründen sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG bzw. § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG (Spruchpunkte II. bis V.).3.15. Die Entscheidungen über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bzw. über den entsprechenden Haftungsausspruch gründen sich auf Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG bzw. Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf.).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Be-deutung zukommt. Die Gesetzeslage erschien im entscheidungswesentlichen Zusammen-hang insgesamt klar und eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgte der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Be-deutung zukommt. Die Gesetzeslage erschien im entscheidungswesentlichen Zusammen-hang insgesamt klar und eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgte der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
Schlagworte
Belästigung, Direktwerbung, Einwilligung des Empfängers,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W249.2149760.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2017