TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/9 W249 2165458-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2017
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Entscheidungsdatum

09.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MinroG §193
MinroG §193 Abs2
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §38
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. MinroG § 193 heute
  2. MinroG § 193 gültig ab 10.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2015
  3. MinroG § 193 gültig von 01.01.2002 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002
  4. MinroG § 193 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. MinroG § 193 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001
  1. MinroG § 193 heute
  2. MinroG § 193 gültig ab 10.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2015
  3. MinroG § 193 gültig von 01.01.2002 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002
  4. MinroG § 193 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. MinroG § 193 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch

W249 2165458-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen das Straferkenntnis des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 20.06.2017, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen das Straferkenntnis des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 20.06.2017, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 210,-römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 210,-

binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

III. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX für die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt A) II. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.römisch drei. Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die römisch 40 für die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt A) römisch zwei. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte

Behörde wie folgt:

"Sie als Geschäftsführer des von der XXXX betriebenen Quarzsandwerkes XXXX in der Gemeinde XXXX haben es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die das Quarzsandwerk XXXX in der Gemeinde XXXX (unterirdisch) querende Erdgashochdruckleitungstrasse am 17. März 2016, entweder durch eine Asphaltdecke oder durch den Einbau von quadratisch armierten Baustahlgittern vor Beschädigung durch Verladefahrzeuge jeweils 1 m beiderseits der Leitungsachse geschützt war.""Sie als Geschäftsführer des von der römisch 40 betriebenen Quarzsandwerkes römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 haben es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die das Quarzsandwerk römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 (unterirdisch) querende Erdgashochdruckleitungstrasse am 17. März 2016, entweder durch eine Asphaltdecke oder durch den Einbau von quadratisch armierten Baustahlgittern vor Beschädigung durch Verladefahrzeuge jeweils 1 m beiderseits der Leitungsachse geschützt war."

Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dadurch gegen Auflage 10. des Bescheides vom 05.12.2008, XXXX verstoßen habe, weswegen gemäß § 193 Abs. 2 MinroG eine Geldstrafe von EUR XXXX ,- (Ersatzfreiheitsstrafe XXXX ) verhängt wurde. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR XXXX ,- (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt XXXXEs wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dadurch gegen Auflage 10. des Bescheides vom 05.12.2008, römisch 40 verstoßen habe, weswegen gemäß Paragraph 193, Absatz 2, MinroG eine Geldstrafe von EUR römisch 40 ,- (Ersatzfreiheitsstrafe römisch 40 ) verhängt wurde. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR römisch 40 ,- (Paragraph 64, VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt römisch 40

2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

Die XXXX betreibe das Quarzsandwerk XXXX in der Gemeinde XXXX , der Beschwerdeführer sei seit 07.02.2010 der Geschäftsführer der XXXX . Mit Bescheid vom 05.12.2008 sei der XXXX im Quarzsandwerk XXXX die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbaustraße, einer ortsfesten Sieb- und Brechanlage sowie einer Verladeanlage für Big Bags und Rundkornmaterial in der Gemeinde XXXX im politischen Bezirk XXXX unter Auflagen erteilt worden. Im Bereich der genehmigten Sieb- und Brechanlage befinde sich die Erdgasleitung XXXX der XXXX , welche das umliegende Gebiet mit Erdgas versorge. Eine im Zusammenhang mit der ggstl. Erdgashochdruckleitung als Auflage 10. in den Bescheid vom 05.12.2008 aufgenommene Auflage laute:Die römisch 40 betreibe das Quarzsandwerk römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 , der Beschwerdeführer sei seit 07.02.2010 der Geschäftsführer der römisch 40 . Mit Bescheid vom 05.12.2008 sei der römisch 40 im Quarzsandwerk römisch 40 die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbaustraße, einer ortsfesten Sieb- und Brechanlage sowie einer Verladeanlage für Big Bags und Rundkornmaterial in der Gemeinde römisch 40 im politischen Bezirk römisch 40 unter Auflagen erteilt worden. Im Bereich der genehmigten Sieb- und Brechanlage befinde sich die Erdgasleitung römisch 40 der römisch 40 , welche das umliegende Gebiet mit Erdgas versorge. Eine im Zusammenhang mit der ggstl. Erdgashochdruckleitung als Auflage 10. in den Bescheid vom 05.12.2008 aufgenommene Auflage laute:

" 10. Die Erdgashochdruckleitungstrasse ist entweder durch eine Asphaltdecke oder durch den Einbau von quadratisch armierten Baustahlgittern vor Beschädigung durch Verladefahrzeuge jeweils 1 m beiderseits der Leitungsachse zu schützen. Die Asphaltdecke bzw. das Baustahlgitter sind mindestens 1 m oberhalb der Gasleitung zu verlegen bzw. einzubauen, wobei im Falle der Baustahlgitter (mit einem Stabdurchmesser von mindestens 10 mm) diese überlappend zu verlegen sind und eine Mindestüberdeckung von 30 cm haben müssen. Bezüglich der ordnungsgemäßen Verlegung bzw. des Einbaus ist eine Schlussbestätigung eines befugten Baumeisters der Behörde mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen "

Aus einer Niederschrift im Zusammenhang mit einer Erhebung beim Bergbau XXXX der XXXX vom 21.05.2013 sei zur Bescheidauflage 10. zu entnehmen: "ad. 10. Aus Sicht der ASV für Maschinenbau: Laut Aussage der Vertreter der XXXX wurde ein Baustahlgitter zum Schutz der Gasleitung eingebaut. Nachweise über die Ausführung des Bauführers liegen nicht vor. Auflage derzeit daher nicht überprüfbar "Aus einer Niederschrift im Zusammenhang mit einer Erhebung beim Bergbau römisch 40 der römisch 40 vom 21.05.2013 sei zur Bescheidauflage 10. zu entnehmen: "ad. 10. Aus Sicht der ASV für Maschinenbau: Laut Aussage der Vertreter der römisch 40 wurde ein Baustahlgitter zum Schutz der Gasleitung eingebaut. Nachweise über die Ausführung des Bauführers liegen nicht vor. Auflage derzeit daher nicht überprüfbar "

Aufgrund einer Mitteilung der XXXX vom 29.03.2016, dass bei einer Leitungsbegehung am 17.03.2016 diverse Mängel bei der Überschüttung der Leitung festgestellt worden seien, habe das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die XXXX mit Email vom 06.04.2016 unter anderem aufgefordert, unverzüglich die in AuflageAufgrund einer Mitteilung der römisch 40 vom 29.03.2016, dass bei einer Leitungsbegehung am 17.03.2016 diverse Mängel bei der Überschüttung der Leitung festgestellt worden seien, habe das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die römisch 40 mit Email vom 06.04.2016 unter anderem aufgefordert, unverzüglich die in Auflage

10. des Bescheides vom 05.12.2008 geforderte Schlussbestätigung vorzulegen.

Mit Schreiben vom 11.04.2016 habe der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes mitgeteilt: " ad 1: Das Einlegen der Eisenmatten wurde beauftragt, siehe Anlage 1, eine Fertigstellungsmeldung erfolgt unverzüglich "

Dem Schreiben vom 11.04.2016 sei eine Auftragsbestätigung vom 08.04.2016 angefügt, aus der hervorgehe, dass die XXXX bei der örtlichen XXXX die Lieferung von Baustahlgittern in Auftrag gegeben habe.Dem Schreiben vom 11.04.2016 sei eine Auftragsbestätigung vom 08.04.2016 angefügt, aus der hervorgehe, dass die römisch 40 bei der örtlichen römisch 40 die Lieferung von Baustahlgittern in Auftrag gegeben habe.

Mit Schreiben vom 01.02.2017 sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der XXXX zur Rechtfertigung seines Verhaltens aufgefordert worden.Mit Schreiben vom 01.02.2017 sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der römisch 40 zur Rechtfertigung seines Verhaltens aufgefordert worden.

Mit Schreiben vom 01.03.2017 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass " die Mängel behoben wurden". Dem Schreiben vom 01.03.2017 seien neben weiteren Unterlagen unter anderem ein Schreiben eines Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Fachgebiet: 72.01 Hochbau und Architektur, XXXX , vom 01.03.2017 beigelegt gewesen, aus dem sinngemäß hervorgehe, dass die AuflageMit Schreiben vom 01.03.2017 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass " die Mängel behoben wurden". Dem Schreiben vom 01.03.2017 seien neben weiteren Unterlagen unter anderem ein Schreiben eines Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Fachgebiet: 72.01 Hochbau und Architektur, römisch 40 , vom 01.03.2017 beigelegt gewesen, aus dem sinngemäß hervorgehe, dass die Auflage

10. des Bescheides vom 05.12.2008 durch den Einbau von Baustahlgitttern erfüllt sei. In der beigelegten Fotodokumentation sei der Arbeitsablauf bei der Verlegung des Baustahlgitters dargestellt.

Die belangte Behörde führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe, dass der Beschwerdeführer dafür verantwortlich sei, dass die das XXXX in der Gemeinde XXXX (unterirdisch) querende Erdgashochdruckleitung am 17.03.2016 nicht entsprechend einer der in der Auflage 10. im Bescheid vom 05.12.2008 angeführten Arten geschützt worden gewesen sei.Die belangte Behörde führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe, dass der Beschwerdeführer dafür verantwortlich sei, dass die das römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 (unterirdisch) querende Erdgashochdruckleitung am 17.03.2016 nicht entsprechend einer der in der Auflage 10. im Bescheid vom 05.12.2008 angeführten Arten geschützt worden gewesen sei.

Dem Beschwerdeführer sei daher die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung an-zulasten, wobei Fahrlässigkeit (§ 5 Abs. 1 VStG) genüge.Dem Beschwerdeführer sei daher die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung an-zulasten, wobei Fahrlässigkeit (Paragraph 5, Absatz eins, VStG) genüge.

Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sei Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sei Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) seien überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmten, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes seien die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) seien überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmten, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes seien die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zweck der Auflage 10. des Bescheides vom 05.12.2008 sei es, die sich im Bereich der genehmigten Sieb- und Brechanlage befindliche Erdgashochdruckleitung vor leitungsgefährdenden Einwirkungen zu schützen. Diese Erdgasleitung stelle die Versorgung des umliegenden Gebiets mit Erdgas sicher, womit ein öffentliches Interesse an ihrem Schutz evident sei. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sei daher erheblich und der objektive Unrechtsgehalt der Tat schwerwiegend.

Zur subjektiven Tatseite sei zu sagen, dass der Beschuldigte nicht habe dartun können, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften der Behörde ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre:

Wie aus der dem Schreiben der XXXX vom 11.04.2016 beigefügten Auftragsbestätigung vom 08.04.2016 ersichtlich sei, habe die XXXX mehr als sieben Jahre seit Genehmigung des Bescheides am 05.12.2008 verstreichen lassen, um Schritte zur Erfüllung der Auflage 10. zu setzen, zumal diese Auflage auch bereits Thema einer Erhebung beim Bergbau XXXX am 21.05.2013 gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe somit fahrlässig gehandelt. Milderungs- und Erschwerungsgründe bestünden nicht. Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen seien nicht gemacht worden, sodass von der Behörde bei der Festsetzung der Strafhöhe von einer Schätzung ausgegangen worden sei.Wie aus der dem Schreiben der römisch 40 vom 11.04.2016 beigefügten Auftragsbestätigung vom 08.04.2016 ersichtlich sei, habe die römisch 40 mehr als sieben Jahre seit Genehmigung des Bescheides am 05.12.2008 verstreichen lassen, um Schritte zur Erfüllung der Auflage 10. zu setzen, zumal diese Auflage auch bereits Thema einer Erhebung beim Bergbau römisch 40 am 21.05.2013 gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe somit fahrlässig gehandelt. Milderungs- und Erschwerungsgründe bestünden nicht. Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen seien nicht gemacht worden, sodass von der Behörde bei der Festsetzung der Strafhöhe von einer Schätzung ausgegangen worden sei.

3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde "gegen das Straferkenntnis an sich, aber gegen die Strafhöhe im besonderen", in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

Die XXXX , ein seit fast XXXX Jahren tätiges Baustoff- und Bergbauunternehmen, habe im Jahr XXXX die Firma XXXX in XXXX übernommen. Im Zuge der Firmenübernahme hätte trotz eingehender Prüfungen keine Bescheidabweichung zur Anlagegenehmigung speziell bei der Bergbaustrasse bzw. bei der Sieb- und Brechanlage festgestellt werden können. Dass sich das ggstl. fehlende Baustahlgitter auch nicht optisch feststellen lasse, liege daran, dass sich die vorgeschriebenen Baustahlgitter im Erduntergrund befinden sollten. Offenbar habe die zuständige Behörde dies auch nicht nach Anlegeinbetriebnahme feststellen können.Die römisch 40 , ein seit fast römisch 40 Jahren tätiges Baustoff- und Bergbauunternehmen, habe im Jahr römisch 40 die Firma römisch 40 in römisch 40 übernommen. Im Zuge der Firmenübernahme hätte trotz eingehender Prüfungen keine Bescheidabweichung zur Anlagegenehmigung speziell bei der Bergbaustrasse bzw. bei der Sieb- und Brechanlage festgestellt werden können. Dass sich das ggstl. fehlende Baustahlgitter auch nicht optisch feststellen lasse, liege daran, dass sich die vorgeschriebenen Baustahlgitter im Erduntergrund befinden sollten. Offenbar habe die zuständige Behörde dies auch nicht nach Anlegeinbetriebnahme feststellen können.

Erst im Jahre 2013 sei die Firma im Zuge einer Behördenüberprüfung auf diese Bescheidabweichung aufmerksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei für die Firma bereits klar gewesen, dass man die bestehende Sieb- und Brechanlage verkaufen wolle. Der Plan sei gewesen, den Verkauf der Anlage abzuwarten und im Zuge des Abbaus die vorgeschriebenen Baustahlgitter einzubauen. Dies sei auch in der Verhandlung mitgeteilt worden. Leider habe sich der Verkauf der Anlage bis 2015/2016 verzögert, und die baulichen Maßnahmen seien somit erst 2016 ausgeführt worden.Erst im Jahre 2013 sei die Firma im Zuge einer Behördenüberprüfung auf diese Bescheidabweichung aufmerksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei für die Firma bereits klar gewesen, dass man die bestehende Sieb- und Brechanlage verkaufen wolle. Der Plan sei gewesen, den Verkauf der Anlage abzuwarten und im Zuge des Abbaus die vorgeschriebenen Baustahlgitter einzubauen. Dies sei auch in der Verhandlung mitgeteilt worden. Leider habe sich der Verkauf der Anlage bis 2015 aus 2016, verzögert, und die baulichen Maßnahmen seien somit erst 2016 ausgeführt worden.

Die Firma habe durch diese Versäumnis keinen wirtschaftlichen Vorteil erwirtschaftet. Dass man trotzdem mit einer derart hohen Strafbemessung belegt worden sei, erstaune daher, insbesondere da auch keinerlei Schaden aufgetreten sei. Es werde daher um Strafaussetzung ersucht.

4. Am 11.09.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer (BF) sowie ein Vertreter der belangten Behörde (BehV) teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurde auszugsweise Folgendes erörtert:

"[ ]

BehV: Die belangte Behörde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und das Erkenntnis vom 20.06.2017 zu bestätigen. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Aktes im Verfahren erster Instanz verwiesen und dabei insbesondere auf die Begründung im genannten Erkenntnis. Zum Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen: Die Ausführungen des BF, dass im Zuge der Firmenübernahme im Jahr 2009 trotz eingehender Prüfung "keine Bescheidabweichung zur Anlagengenehmigung speziell bei der Bergbaustraße bzw. bei der Sieb- und Brechanlage" feststellbar gewesen sei, gehe insofern ins Leere, als die XXXX und der Beschwerdeführer, wie er selbst ausführt, jedenfalls seit der Überprüfungsverhandlung am 21.05.2013, bei der er laut Niederschrift selbst anwesend war, Bescheid wussten.BehV: Die belangte Behörde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und das Erkenntnis vom 20.06.2017 zu bestätigen. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Aktes im Verfahren erster Instanz verwiesen und dabei insbesondere auf die Begründung im genannten Erkenntnis. Zum Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen: Die Ausführungen des BF, dass im Zuge der Firmenübernahme im Jahr 2009 trotz eingehender Prüfung "keine Bescheidabweichung zur Anlagengenehmigung speziell bei der Bergbaustraße bzw. bei der Sieb- und Brechanlage" feststellbar gewesen sei, gehe insofern ins Leere, als die römisch 40 und der Beschwerdeführer, wie er selbst ausführt, jedenfalls seit der Überprüfungsverhandlung am 21.05.2013, bei der er laut Niederschrift selbst anwesend war, Bescheid wussten.

Zum zweiten Beschwerdevorbringen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei geplant gewesen, mit der Erfüllung der Auflage 10 bis zum bereits 2013 geplant gewesenen Verkauf der Sieb- und Brechanlage abzuwarten und die vorgeschriebenen Stahlgitter im Zuge des Abbaus der Anlage einzubauen, jedoch hätten sich die Verkaufsbemühungen dann bis 2015/2016 hingezogen, sodass der Einbau erst 2016 erfolgt sei, ist verwaltungsstrafrechtlich nicht relevant. Dies gilt auch für die Ausführungen, dass in der Verhandlung (gemeint offensichtlich: in der Erhebung am 21.03.2013) auf die geplante gewesene Vorgangsweise bei der Erfüllung der gegenständlichen Bescheidauflage hingewiesen worden sei. Abgesehen davon, dass sich in der Niederschrift über die Erhebung vom 21.03.2013 keine dementsprechende Aussage findet, wäre eine solche Erklärung rechtlich ohne Bedeutung und hätte keinen Aufschub bei der Erfüllung der gegenständlichen Auflage bewirkt.Zum zweiten Beschwerdevorbringen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei geplant gewesen, mit der Erfüllung der Auflage 10 bis zum bereits 2013 geplant gewesenen Verkauf der Sieb- und Brechanlage abzuwarten und die vorgeschriebenen Stahlgitter im Zuge des Abbaus der Anlage einzubauen, jedoch hätten sich die Verkaufsbemühungen dann bis 2015 aus 2016, hingezogen, sodass der Einbau erst 2016 erfolgt sei, ist verwaltungsstrafrechtlich nicht relevant. Dies gilt auch für die Ausführungen, dass in der Verhandlung (gemeint offensichtlich: in der Erhebung am 21.03.2013) auf die geplante gewesene Vorgangsweise bei der Erfüllung der gegenständlichen Bescheidauflage hingewiesen worden sei. Abgesehen davon, dass sich in der Niederschrift über die Erhebung vom 21.03.2013 keine dementsprechende Aussage findet, wäre eine solche Erklärung rechtlich ohne Bedeutung und hätte keinen Aufschub bei der Erfüllung der gegenständlichen Auflage bewirkt.

[ ]

R: Was möchten Sie zum Tatvorwurf sagen?

BF: Hierzu möchte ich auf die Historie der Firma eingehen: Als ich noch nicht Geschäftsführer und auch noch nicht im Unternehmen beschäftigt war, hat der damalige Geschäftsführer und Eigentürmer XXXX 2006 ohne Genehmigung eine seiner Meinung nach semimobile Sieb- und Brechanlage aufgestellt (laut Montangesetz wäre für eine solche aufgrund der Semimobilität auch keine Genehmigung notwendig gewesen). In der Folge stellte die Behörde bei Besichtigung fest, dass die Anlage stationär aufgestellt war (auch ich als Fachkundiger bin dieser Ansicht). 2008 fand daher ein nachträgliches Genehmigungsverfahren für diese bereits bestehende Anlage statt, wobei ich nicht sagen kann, ob diese Anlage auch in Betrieb gestanden ist. Es wurde 2008 ein Bescheid erlassen, wonach die Erdgasleitung mit Sicherheitsstahlgittern zu sichern ist und die Deponierung der Produkte aus der Bergbauanlage zu keiner hohen Überschüttung führen darf. Dies daher, damit beim Überfahren mit schwerem Berggerät keine Risse in der Leitung entstehen und bei Gasaustritt jederzeit die Möglichkeit besteht, Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Nachdem der vorherige Geschäftsführer wegen Erfolglosigkeit abgelöst wurde, wurde ich am 01.07.2010 als Geschäftsführer bestellt, um das Unternehmen in eine positive Zukunft zu führen. Was ich mir persönlich vorwerfen sollte, ist, dass ich nicht überprüft habe, ob die Auflagen des ggstl. Bescheids alle erfüllt wurden; der Bescheid hat aber auch 90 Seiten, und es war nicht augenscheinlich erkennbar, ob Stahlgitter eingebaut wurden.BF: Hierzu möchte ich auf die Historie der Firma eingehen: Als ich noch nicht Geschäftsführer und auch noch nicht im Unternehmen beschäftigt war, hat der damalige Geschäftsführer und Eigentürmer römisch 40 2006 ohne Genehmigung eine seiner Meinung nach semimobile Sieb- und Brechanlage aufgestellt (laut Montangesetz wäre für eine solche aufgrund der Semimobilität auch keine Genehmigung notwendig gewesen). In der Folge stellte die Behörde bei Besichtigung fest, dass die Anlage stationär aufgestellt war (auch ich als Fachkundiger bin dieser Ansicht). 2008 fand daher ein nachträgliches Genehmigungsverfahren für diese bereits bestehende Anlage statt, wobei ich nicht sagen kann, ob diese Anlage auch in Betrieb gestanden ist. Es wurde 2008 ein Bescheid erlassen, wonach die Erdgasleitung mit Sicherheitsstahlgittern zu sichern ist und die Deponierung der Produkte aus der Bergbauanlage zu keiner hohen Überschüttung führen darf. Dies daher, damit beim Überfahren mit schwerem Berggerät keine Risse in der Leitung entstehen und bei Gasaustritt jederzeit die Möglichkeit besteht, Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Nachdem der vorherige Geschäftsführer wegen Erfolglosigkeit abgelöst wurde, wurde ich am 01.07.2010 als Geschäftsführer bestellt, um das Unternehmen in eine positive Zukunft zu führen. Was ich mir persönlich vorwerfen sollte, ist, dass ich nicht überprüft habe, ob die Auflagen des ggstl. Bescheids alle erfüllt wurden; der Bescheid hat aber auch 90 Seiten, und es war nicht augenscheinlich erkennbar, ob Stahlgitter eingebaut wurden.

Auf Nachfrage von R gebe ich an, dass es damals noch kein Kontrollsystem gab, um zu überprüfen, ob Auflagen in Bescheiden erfüllt wurden; jetzt gibt es ein solches Kontrollsystem. Auf Nachfrage von R gebe ich weiter an, dass ein solches Kontrollsystem bei der Muttergesellschaft XXXX immer schon Standard war.Auf Nachfrage von R gebe ich an, dass es damals noch kein Kontrollsystem gab, um zu überprüfen, ob Auflagen in Bescheiden erfüllt wurden; jetzt gibt es ein solches Kontrollsystem. Auf Nachfrage von R gebe ich weiter an, dass ein solches Kontrollsystem bei der Muttergesellschaft römisch 40 immer schon Standard war.

Im Jahr 2013 gab es eine Überprüfung seitens der Montanbehörde, mit der die Bescheidauflagen überprüft wurden. Zur Bescheidauflage Nummer 10 gab es eine Stellungnahme seitens meiner Firma: siehe Niederschrift der Erhebung vom 21.05.2013, Seite 4 oben zu Auflage 10 (wird seitens BF wörtlich vorgelesen). Hier wurde die Auflage 10 thematisiert, und ich habe im Zuge der Verhandlung zur Amtsleiterin gesagt, salopp ausgedrückt, dass es egal sei, ob ein Stahlgitter drinnen sei, da wir vorhaben, diese Bergbauanlage zu verkaufen und außer Betrieb zu nehmen, und wieso soll ich in etwas investieren, was ich dann nicht brauche.

Auf Nachfrage von R gebe ich an, dass ich meine damalige Bemerkung nicht belegen kann. Ich möchte weiters anmerken, dass die restlichen Auflagepunkte hinsichtlich der Gasleitung von der Firma erfüllt wurden, insbesondere betreffend die Höhe der Überschüttung.

Auf Nachfrage von R gebe ich an, dass von außen nicht ersichtlich ist, ob Stahlgitter verbaut wurden oder nicht.

R: In der Niederschrift ist angegeben, dass Sie gesagt haben, dass das Baustahlgitter eingebaut wurde. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich hätte das nicht sagen können, es steht auch drinnen "Laut Aussage der Vertreter der XXXX ", dies wird wohl der Betriebsleiter gesagt haben.BF: Ich hätte das nicht sagen können, es steht auch drinnen "Laut Aussage der Vertreter der römisch 40 ", dies wird wohl der Betriebsleiter gesagt haben.

R: Sie haben gesagt, dass die Muttergesellschaft immer schon ein Kontrollsystem hatte. Ab wann wurde das dann in der XXXX eingeführt?R: Sie haben gesagt, dass die Muttergesellschaft immer schon ein Kontrollsystem hatte. Ab wann wurde das dann in der römisch 40 eingeführt?

BF: Dies wurde unmittelbar nach meiner Bestellung eingeführt, und zwar durch die Anstellung einer halbtägig arbeitenden Mitarbeiterin ( XXXX ), deren Aufgabe die Verwaltung eines Kontrollsystems hinsichtlich von Bescheidauflagen mit Exceltabellen ist. Auf Nachfrage von R gebe ich an, dass sie die Auflagen in einer Exceltabelle erfasst und mit Terminen für Überprüfungsvorschreibungen versieht. Demnach liegen "auf Knopfdruck" die nötigen Daten vor.BF: Dies wurde unmittelbar nach meiner Bestellung eingeführt, und zwar durch die Anstellung einer halbtägig arbeitenden Mitarbeiterin ( römisch 40 ), deren Aufgabe die Verwaltung eines Kontrollsystems hinsichtlich von Bescheidauflagen mit Exceltabellen ist. Auf Nachfrage von R gebe ich an, dass sie die Auflagen in einer Exceltabelle erfasst und mit Terminen für Überprüfungsvorschreibungen versieht. Demnach liegen "auf Knopfdruck" die nötigen Daten vor.

R: Wieso haben Sie dann mit diesem Kontrollsystem nicht herausgefunden, dass die Auflage 10 nicht erfüllt ist?

BF: Weil nicht augenscheinlich ist, dass das Gitter nicht eingebaut wurde. Man hätte am Fehlen des Nachweises des Bauführers darauf schließen können, dem bin ich aber nicht weiter nachgegangen.

R: Sie haben in Ihrer Beschwerde und heute vorgebracht, dass geplant war, die Sieb- und Brechanlage zu verkaufen und Sie geplant hatten, den Verkauf der Anlage abzuwarten und im Zuge des Abbaues die vorgeschriebenen Baustahlgitter zu verbauen.

BF: Es geht um zwei Gitter: das eine Gitter ist die Bergbaustraße, das wollte ich nach dem Abbau der Anlage einbauen lassen und wurde dies mittlerweile auch erledigt. Das andere Gitter wäre unter der Sieb- und Brechanlage gewesen, dieses hätte sich mit dem Verkauf der Anlage erübrigt.

R: Wann haben Sie diese Anlage jetzt genau verkauft?

BF: Es hat länger gedauert als beabsichtigt. 2015 wurde sie verkauft, das genaue Datum müsste ich nachschauen.

R: Wann haben Sie dann die Gitter für die Bergbaustraße eingebaut?

BF: 2016.

RI: Wissen Sie genau wann?

BF: Es gibt ein E-Mail des BMWFW vom 06.04.2016 und eine Stellungnahme von uns vom 11.04.2016, wo auf die Beauftragung am 08.04.2016 hingewiesen wird.

R: Das heißt, Sie haben die Stahlgitter nicht umgehend nach dem Verkauf der Anlage eingebaut, sondern erst, als das BMWFW Sie nochmals mit dem E-Mail vom 06.04.2016 darauf hingewiesen hat?

BF: Ja, das stimmt.

RI: Wieso haben Sie das dann so gemacht?

BF: Das kann ich nicht beantworten.

R: Hat sich bereits bei der Leitungsbegehung am 17.03.2016 für Sie bzw. Ihre Firma das Fehlen der ggstl. Gitter herausgestellt?

BF: Bei dieser Begehung war ich nicht dabei.

RI: Wann haben Sie das erste Mal definitiv davon erfahren, dass dieses Gitter nicht verbaut wurde?

BF: Für mich war eigentlich schon bei der Erhebung am 21.03.2013 klar, dass das Gitter nicht verbaut wurde, da der Nachweis über die Ausführung des Bauführers nicht vorlag.

RI: Und Sie haben den Betriebsleiter bei der Erhebung sagen lassen, dass das Baustahlgitter verbaut war?

BF: Nein, das ist ein selbständiger Mann, dem habe ich nichts gesagt. Ich bin etwa alle 14 Tage in der Firma, dort gibt es Monats-Jour Fixe, bei denen wir offene Punkte besprechen, der Betriebsleiter führt den Betrieb auf der technischen Seite.

Ergänzend möchte ich anmerken: Wann kann man solche Baustahlgitter einbauen ohne den Betrieb zu behindern: Während der Winterreparatur, das ist zwischen Weihnachten und je nach Witterung meist Ende Februar. Die Versäumnis des Nicht-eingebaut-sein mag terminlich lange wirken, während des Geschäftsjahres baut man so etwas aber nicht ein.

RI: Das heißt, es war Ihnen ab 21.05.2013 bekannt, dass die Gitter nicht verbaut wurden; die Gitter wurden erst 2016 verbaut, das heißt es gab mindestens drei "Winterreparaturen", die nicht genutzt wurden?

BF: Ja, weil die Anlage ja erst 2016 verkauft wurde.

RI: Sie sind nie auf die Idee gekommen, dass Sie das vielleicht mit der Behörde abklären sollten?

BF: Nein.

R: Sie haben in der Beschwerde angegeben, dass Sie "gegen das Straferkenntnis an sich" Beschwerde einlegen. Aus welchen Gründen halten Sie das Straferkenntnis für rechtswidrig?

BF: Die Behörde hat Recht. Ich verstehe nur nicht, warum gestraft wird, wenn es dann eh schon erfüllt ist. Außerdem hat die Firma niemanden beschädigt und auch kein Nutzen heraus gezogen.

R: Sie haben weiters "gegen die Strafhöhe im besonderen" Beschwerde eingelegt. Aus welchen Gründen halten Sie die Strafhöhe für nicht angemessen?

BF: Das ist viel zu hoch. Außerdem bin ich Bergbaubevollmächtigter auch in anderen Betrieben, und wenn ich verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft in dieser Hinsicht bin, habe ich gegenüber der Behörde auch in meinen anderen Tätigkeiten Erklärungsbedarf. Ich bin außerdem verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten.

BehV: Ich möchte darauf hinweisen - siehe Seite 6 des ggstl. Bescheids -, dass die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes erheblich ist; ich habe die Strafe hinsichtlich des Strafrahmens in der Mitte angesiedelt. Außerdem kommt es seit der VStG Novelle BGBl I 2013/33 nicht mehr darauf an, ob die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im Hinblick darauf, dass kein wirtschaftlicher Vorteil oder Schaden aufgetreten ist, war das für die Strafbemessung nicht von Belang.BehV: Ich möchte darauf hinweisen - siehe Seite 6 des ggstl. Bescheids -, dass die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes erheblich ist; ich habe die Strafe hinsichtlich des Strafrahmens in der Mitte angesiedelt. Außerdem kommt es seit der VStG Novelle BGBl römisch eins 2013/33 nicht mehr darauf an, ob die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im Hinblick darauf, dass kein wirtschaftlicher Vorteil oder Schaden aufgetreten ist, war das für die Strafbemessung nicht von Belang.

R: Ihr Beschwerdebegehren lautete auf "Strafaussetzung". Was meinen Sie damit?

BF: Keine Strafe.

R: Gibt es noch ergänzendes Vorbringen oder Beweisanträge?

BehV: Ich möchte der guten Ordnung halber Folgendes zum Kontrollsystem festhalten: Es obliegt dem Bescheidadressaten, für die Einhaltung von in einem Bescheid vorgeschriebenen Auflagen zu sorgen. Als der seit dem Jahr 2010 tätige Geschäftsführer der Bescheidadressatin, der XXXX , ist es dem BF zuzumuten, sich innerhalb einer Zeit von fast 7 Jahren mit den Gegebenheiten im Betrieb auseinanderzusetzen, zumal die Verlegung der Baustahlgitter, wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis ausgeführt, bereits bei einer Erhebung am 21.05.2013 Thema war. Selbst wenn ein Kontrollsystem eingeführt wurde, hat es in diesem Fall nicht zum Erfolg geführt. Herr XXXX hat daher nach Ansicht der belangten Behörde als Geschäftsführer und strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 VStG fahrlässig gehandelt.BehV: Ich möchte der guten Ordnung halber Folgendes zum Kontrollsystem festhalten: Es obliegt dem Bescheidadressaten, für die Einhaltung von in einem Bescheid vorgeschriebenen Auflagen zu sorgen. Als der seit dem Jahr 2010 tätige Geschäftsführer der Bescheidadressatin, der römisch 40 , ist es dem BF zuzumuten, sich innerhalb einer Zeit von fast 7 Jahren mit den Gegebenheiten im Betrieb auseinanderzusetzen, zumal die Verlegung der Baustahlgitter, wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis ausgeführt, bereits bei einer Erhebung am 21.05.2013 Thema war. Selbst wenn ein Kontrollsystem eingeführt wurde, hat es in diesem Fall nicht zum Erfolg geführt. Herr römisch 40 hat daher nach Ansicht der belangten Behörde als Geschäftsführer und strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, VStG fahrlässig gehandelt.

[ )"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist – und war zum Tatzeitpunkt am 17.03.2016 - Geschäftsführer der XXXX , die das XXXX in der Gemeinde XXXX betreibt.1.1. Der Beschwerdeführer ist – und war zum Tatzeitpunkt am 17.03.2016 - Geschäftsführer der römisch 40 , die das römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 betreibt.

1.2. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die das XXXX in der Gemeinde XXXX (unterirdisch) querende Erdgashochdruckleitungstrasse am 17.03.2016 entweder durch eine Asphaltdecke oder durch den Einbau von quadratisch armierten Baustahlgittern vor Beschädigung durch Verladefahrzeuge jeweils 1 m beiderseits der Leitungsachse geschützt war und hat damit gegen die Auflage 10. des Bescheides vom 5.12.2008, XXXX , verstoßen.1.2. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die das römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 (unterirdisch) querende Erdgashochdruckleitungstrasse am 17.03.2016 entweder durch eine Asphaltdecke oder durch den Einbau von quadratisch armierten Baustahlgittern vor Beschädigung durch Verladefahrzeuge jeweils 1 m beiderseits der Leitungsachse geschützt war und hat damit gegen die Auflage 10. des Bescheides vom 5.12.2008, römisch 40 , verstoßen.

1.3. Der Beschwerdeführers ist in Bezug auf das MinroG verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde – insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis vom 20.06.2017 – und in die Beschwerde.

Die Feststellungen entsprechen den von Seiten des Beschwerdeführers unbestritten gelassenen Aussagen im angefochtenen Straferkenntnis und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von Seiten des Beschwerdeführers die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ausdrücklich eingeräumt (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls: "R: [ ] Aus welchen Gründen halten Sie das Straferkenntnis für rechtswidrig? BF: Die Behörde hat Recht. [ ]")Die Feststellungen entsprechen den von Seiten des Beschwerdeführers unbestritten gelassenen Aussagen im angefochtenen Straferkenntnis und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von Seiten des Beschwerdeführers die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ausdrücklich eingeräumt vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls: "R: [ ] Aus welchen Gründen halten Sie das Straferkenntnis für rechtswidrig? BF: Die Behörde hat Recht. [ ]")

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben sowie aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 193 Abs. 2 des Bundesgesetzes über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz - MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2015, lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 193, Absatz 2, des Bundesgesetzes über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz - MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015,, lautet wörtlich wie folgt:

"Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143 Abs. 3), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.""Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (Paragraph 143, Absatz 3,), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen."

§ 45 Abs. 1 VStG Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise folgendermaßen:Paragraph 45, Absatz eins, VStG Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet auszugsweise folgendermaßen:

"§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn [ ]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[ ]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet wortwörtlich folgendermaßen:Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet wortwörtlich folgendermaßen:

"§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Zu A)

3.1. Im vorliegenden Fall steht fest, dass – entgegen der Auflage

10. des Bescheids vom 05.12.2008 - am 17.03.2016 die das XXXX in der Gemeinde XXXX (unterirdisch) querende Erdgashochdruckleitungstrasse weder durch eine Asphaltdecke oder durch den Einbau von quadratisch armierten Baustahlgittern vor Beschädigung durch Verladefahrzeuge jeweils 1 m beiderseits der Leitungsachse geschützt war. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.10. des Bescheids vom 05.12.2008 - am 17.03.2016 die das römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 (unterirdisch) querende Erdgashochdruckleitungstrasse weder durch eine Asphaltdecke oder durch den Einbau von quadratisch armierten Baustahlgittern vor Beschädigung durch Verladefahrzeuge jeweils 1 m beiderseits der Leitungsachse geschützt war. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3.2. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst zu, dass ihm "eigentlich schon bei der Erhebung am 21.03.2013" (gemeint wohl: 21.05.2013) "klar" gewesen sei, "dass das Gitter nicht verbaut wurde, da der Nachweis über die Ausführung des Bauführers" nicht vorgelegen habe (Verhandlungsprotokoll S. 6). Es vergingen demnach weitere knapp 3 Jahre, ehe die Gitter für die Bergbaustraße am 08.04.2016 beauftragt wurden – dies erst nach nochmaliger Nachfrage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mittels Email vom 06.04.2016.

Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu folgen, in der sie darauf hingewiesen hat, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass im Zuge der Firmenübernahme im Jahr 2009 "trotz eingehender Prüfungen keine Bescheidabweichung zur Anlagengenehmigung speziell bei der Bergbaustraße bzw. bei der Sieb- und Brechanlage" feststellbar gewesen sei, insofern ins Leere gehen, als der Beschwerdeführer, wie er selbst ausführt, jedenfalls seit der Überprüfungsverhandlung am 21.05.2013, bei der der Beschwerdeführer laut Niederschrift selbst anwesend war, Anhaltspunkte für die Nicht-Erfüllung der Auflage 10. hatte.

3.3. Dies gilt ebenso für die weiteren Ausführungen der belangten Behörde, dass es verwaltungsstrafrechtlich nicht relevant sei, wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass geplant gewesen sei, mit der Erfüllung der Auflage 10. bis zum bereits 2013 geplanten Verkauf der Sieb- und Brechanlage abzuwarten und die vorgeschriebenen Stahlgitter im Zuge des Abbaus der Anlage einzubauen, jedoch sich die Verkaufsbemühungen dann bis 2015/2016 hingezogen hätten, sodass der Einbau erst 2016 erfolgt sei.3.3. Dies gilt ebenso für die weiteren Ausführungen der belangten Behörde, dass es verwaltungsstrafrechtlich nicht relevant sei, wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass geplant gewesen sei, mit der Erfüllung der Auflage 10. bis zum bereits 2013 geplanten Verkauf der Sieb- und Brechanlage abzuwarten und die vorgeschriebenen Stahlgitter im Zuge des Abbaus der Anlage einzubauen, jedoch sich die Verkaufsbemühungen dann bis 2015 aus 2016, hingezogen hätten, sodass der Einbau erst 2016 erfolgt sei.

3.4. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass er die Amtsleiterin in der Verhandlung vom 21.05.2017 auf die geplante Vorgangsweise hingewiesen habe (Verhandlungsprotokoll S. 4), ist einerseits mangels Vorliegen von Beweisen nicht mehr verifizierbar und andererseits, wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, rechtlich ohne Bedeutung und hätte für sich genommen keinen Aufschub bei der Erfüllung der gegenständlichen Auflage bewirkt.

3.5. Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 193 Abs. 2 MinroG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört. Aus diesem Grund ist auch das Vorbringen in der Beschwerde, dass kein Schaden aufgetreten sei, rechtlich nicht relevant. Ebenso wenig stellt der Tatbestand auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils ab, wie in der Beschwerde weiters vorgebracht wurde.3.5. Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des Paragraph 193, Absatz 2, MinroG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört. Aus diesem Grund ist auch das Vorbringen in der Beschwerde, dass kein Schaden aufgetreten sei, rechtlich nicht relevant. Ebenso wenig stellt der Tatbestand auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils ab, wie in der Beschwerde weiters vorgebracht wurde.

Bei einem Ungehorsamsdelikt besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welches aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. u.a. VwGH 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066).Bei einem Ungehorsamsdelikt besteht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welches aber von ihm widerlegt werden kann vergleiche u.a. VwGH 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066).

Bei einem Ungehorsamsdelikt iS des § 5 Abs. 1 VStG liegt es daher am Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (zu § 107 Abs. 2 Z 1 TKG vgl. VwGH 24.05.2012, 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67). Dazu gehört u.a. die Darlegung, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten haben lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079).Bei einem Ungehorsamsdelikt iS des Paragraph 5, Absatz eins, VStG liegt es daher am Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (zu Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG vergleiche VwGH 24.05.2012, 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht vergleiche VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67). Dazu gehört u.a. die Darlegung, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten haben lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079).

Im vorliegenden Fall wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen, alles zu seiner Entlastung Dienende vorzubringen, z.B. durch Darlegung eines Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des MinroG, um zu beweisen, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 28.03.2014, 2014/02/0004; 24.05.2012, 2010/03/0056).Im vorliegenden Fall wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen, alles zu seiner Entlastung Dienende vorzubringen, z.B. durch Darlegung eines Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des MinroG, um zu beweisen, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche VwGH 28.03.2014, 2014/02/0004; 24.05.2012, 2010/03/0056).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer auf Nachfrage durch die Richterin in der mündlichen Verhandlung ein solches Kontrollsystem zwar dargelegt (Verhandlungsprotokoll S. 4), das unmittelbar nach seiner Bestellung eingeführt worden sei. Allerdings war dieses einerseits nicht geeignet festzustellen, dass die Auflage nicht erfüllt wurde, da es laut Beschwerdeführer nicht augenscheinlich sei, dass die Gitter nicht eingebaut wurden; andererseits hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst zugegeben, dass "man am Fehlen des Nachweises des Bauführers darauf [hätte] schließen können", dass die Gitter nicht verbaut wurden, er dem "aber nicht weiter nachgegangen" sei (Verhandlungsprotokoll S. 5). Auch wenn das eingerichtete Kontrollsystem somit durchaus abstrakt dazu geeignet sein mag, Verstöße gegen das MinroG zu vermeiden, so ist es dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht gelungen zu beweisen, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden bzw. nur ein geringfügiges Verschulden trifft, da ihm nach eigener Aussage "eigentlich schon bei der Erhebung am 21.03.2013" (gemeint wohl: 21.05.2013) "klar" gewesen sei, "dass das Gitter nicht verbaut wurde, da der Nachweis über die Ausführung des Bauführers" nicht vorgelegen habe (Verhandlungsprotokoll S. 6; s. unter 3.1.), er aber keine Schritte unternommen hat um zu verifizieren, ob die Gitter tatsächlich nicht eingebaut wurden, und um die Auflage 10. des Bescheids zu erfüllen.

Abgesehen davon kann im Beschwerdefall auch nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung geringfügig gewesen wären. Wie die belangte Behörde im Straferkenntnis zutreffend ausführte, stellt die ggstl. Erdgasleitung die Versorgung des umliegenden Gebiets mit Erdgas sicher, womit ein öffentliches Interesse an ihrem Schutz evident ist. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher erheblich und der objektive Unrechtsgehalt der Tat schwerwiegend. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG scheidet daher aus.Abgesehen davon kann im Beschwerdefall auch nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung geringfügig gewesen wären. Wie die belangte Behörde im Straferkenntnis zutreffend ausführte, stellt die ggstl. Erdgasleitung die Versorgung des umliegenden Gebiets mit Erdgas sicher, womit ein öffentliches Interesse an ihrem Schutz evident ist. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher erheblich und der objektive Unrechtsgehalt der Tat schwerwiegend. Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG scheidet daher aus.

Weiters kommt aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschuldens und der mangelnden Geringfügigkeit des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung auch der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 VStG nicht in Betracht.Weiters kommt aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschuldens und der mangelnden Geringfügigkeit des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung auch der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, VStG nicht in Betracht.

3.6. In Bezug auf die Strafbemessung ist Folgendes zu erwägen:

Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40-46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni, in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 VStG Anm 8).Wird ein ordentliches Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten vergleiche Weilguni, in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, VStG Anmerkung 8).

Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe (vgl. nur § 3 Abs. 2), § 19 Abs. 2 VStG verweist daher auf die §§ 32-35 StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß § 34 StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters (vgl. Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 Anm 10 und 14 mwN).Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe vergleiche nur Paragraph 3, Absatz 2,), Paragraph 19, Absatz 2, VStG verweist daher auf die Paragraphen 32 -, 35, StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß Paragraph 34, StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters vergleiche Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, Anmerkung 10 und 14 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 23.02.1994, 93/09/0383, in Bezug auf die Strafzumessung ua Folgendes aus:

"Zwar ist die Behörde nicht verpflichtet ohne entsprechendes Parteienvorbringen, Ermittlungen über das allfällige Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen. Sie ist auch nicht verpflichtet, die für die Strafbemessung angestellten Erwägungen mit dem Beschuldigten zu erörtern, solange dieser nicht diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt oder Beweise angeboten hat (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1970, Zl. 1769/69).""Zwar ist die Behörde nicht verpflichtet ohne entsprechendes Parteienvorbringen, Ermittlungen über das allfällige Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen. Sie ist auch nicht verpflichtet, die für die Strafbemessung angestellten Erwägungen mit dem Beschuldigten zu erörtern, solange dieser nicht diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt oder Beweise angeboten hat vergleiche dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1970, Zl. 1769/69)."

In der Beschwerde wird insbesondere darauf abgestellt, dass die Firma erst 2013 auf die Bescheidabweichung aufmerksam geworden sei und man das Gitter im Zuge des Verkaufs der Sieb- und Brechanlage einbauen wollte sowie dass die Firma durch die Versäumnis keinen wirtschaftlichen Vorteil erwirtschaftet habe und kein Schaden eingetreten sei. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers weiters der Milderungsgrund seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit vorgebracht. Weitere Milderungsgründe wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ferner ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.02.1994, 93/09/0383) die Behörde auch nicht verpflichtet, jeden erdenklichen Milderungsgrund mit dem Beschuldigten zu erörtern.In der Beschwerde wird insbesondere darauf abgestellt, dass die Firma erst 2013 auf die Bescheidabweichung aufmerksam geworden sei und man das Gitter im Zuge des Verkaufs der Sieb- und Brechanlage einbauen wollte sowie dass die Firma durch die Versäumnis keinen wirtschaftlichen Vorteil erwirtschaftet habe und kein Schaden eingetreten sei. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers weiters der Milderungsgrund seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit vorgebracht. Weitere Milderungsgründe wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ferner ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.02.1994, 93/09/0383) die Behörde auch nicht verpflichtet, jeden erdenklichen Milderungsgrund mit dem Beschuldigten zu erörtern.

Zu den Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers wurden keine Angaben gemacht; der Beschwerdeführer trat diesen Erwägungen der belangten Behörde auch nicht entgegen.

Hinweise, dass von der belangten Behörde auf das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht ausreichend Bedacht genommen worden sei, sind im Verfahren nicht hervorgekommen (s. unter 3.2. und 3.5.).

Die verhängte Geldstrafe ist daher, auch unter Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sowie aus den Gründen der General- und Spezialprävention und unter Berücksichtigung eines bis zu EUR 2.180,- reichenden Strafrahmens, im vorliegenden Fall tat- und schuldangemessen.

3.7. Die Beschwerde war daher aus alledem als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I.).3.7. Die Beschwerde war daher aus alledem als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt römisch eins.).

3.8. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bzw. über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG bzw. § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG (Spruchpunkte II. und III.).3.8. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bzw. über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG bzw. Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Be-deutung zukommt. Die Gesetzeslage erschien im entscheidungswesentlichen Zusammen-hang insgesamt klar und eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgte der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Be-deutung zukommt. Die Gesetzeslage erschien im entscheidungswesentlichen Zusammen-hang insgesamt klar und eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgte der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Auflage, Ermahnung, Fahrlässigkeit, Geldstrafe, geringfügiges
Verschulden, Glaubhaftmachung, Kontrollsystem, Kostenbeitrag,
Mängelbehebung, Mangelhaftigkeit, mündliche Verhandlung,
öffentliches Interesse, Rechtzeitigkeit, Schaden, Schutzmaßnahmen,
Schutzzweck, Solidarhaftung, Sorgfaltspflicht, Strafbemessung,
Unbescholtenheit, Ungehorsamsdelikt, Verschulden, Verwaltungsstrafe,
Verwaltungsübertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W249.2165458.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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