Entscheidungsdatum
16.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W271 2162426-1/8E
W271 2162575-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Anna Walbert-Satek als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX(Erstbeschwerdeführer) und 2.) XXXX (Zweitbeschwerdeführer), beide vertreten durch Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG, gegen die Straferkenntnisse des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 05.05.2017, BMVIT-631.540/0826-III/FBW/2016, mit denen gegen die Geschäftsführer der XXXX(belangte Gesellschaft), XXXX, und somit als für diese nach außen vertretungsbefugten Personen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Anna Walbert-Satek als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX(Erstbeschwerdeführer) und 2.) römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer), beide vertreten durch Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG, gegen die Straferkenntnisse des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 05.05.2017, BMVIT-631.540/0826-III/FBW/2016, mit denen gegen die Geschäftsführer der XXXX(belangte Gesellschaft), römisch 40 , und somit als für diese nach außen vertretungsbefugten Personen:
1.) XXXX, sowie gegen1.) römisch 40 , sowie gegen
2.) XXXX,2.) römisch 40 ,
jeweils eine Geldstrafe von 300,-- Euro gemäß § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003, (sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt wurde, zu Recht:jeweils eine Geldstrafe von 300,-- Euro gemäß Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003, (sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt wurde, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden werden gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die bekämpften Straferkenntnisse werden mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt lautet: "§ 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 ,BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011" und die Strafsanktionsnorm wie folgt lautet: "§ 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 134/2015".römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und die bekämpften Straferkenntnisse werden mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt lautet: "§ 107 Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 ,BGBl. römisch eins Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 102/2011" und die Strafsanktionsnorm wie folgt lautet: "§ 109 Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 134/2015".
II. Gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 60,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 6, VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 60,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
III. Gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 VwGVG hat der Zweitbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 60,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch drei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 6, VwGVG hat der Zweitbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 60,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
IV. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet die belangte Gesellschaft für die dem Erstbeschwerdeführer in Spruchpunkt II. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zu ungeteilter Hand.römisch vier. Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die belangte Gesellschaft für die dem Erstbeschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zu ungeteilter Hand.
V. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet die belangte Gesellschaft für die dem Zweitbeschwerdeführer in Spruchpunkt III. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zu ungeteilter Hand.römisch fünf. Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die belangte Gesellschaft für die dem Zweitbeschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zu ungeteilter Hand.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 22.03.2017, GZ BMVIT-631.540/0826-III/FBW/2016, forderte das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland (belange Behörde) die nunmehrigen Beschwerdeführer, 1) XXXX (Erstbeschwerdeführer) und 2)1. Mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 22.03.2017, GZ BMVIT-631.540/0826-III/FBW/2016, forderte das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland (belange Behörde) die nunmehrigen Beschwerdeführer, 1) römisch 40 (Erstbeschwerdeführer) und 2)
XXXX (Zweitbeschwerdeführer) zur Rechtfertigung auf. Den nunmehrigen Beschwerdeführern wurde zur Last gelegt, als im Tatzeitpunkt als Geschäftsführer der XXXX tätige Personen, somit als deren außenvertretungsbefugte Organe und gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche, für folgende Tat einzustehen zu müssen: Vom genannten Unternehmen aus sei am 03.11.2016, 15:32 Uhr, eine E-Mail von der E-Mail-Adresse XXXX, somit elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung für die Dienstleistungen des genannten Unternehmens, an den Empfänger XXXX (XXXX) gesendet worden, ohne dass dieser davor eine Einwilligung zur Zusendung von Werbe-E-Mails erteilt habe. Die XXXX (belangte Gesellschaft) wurde im Hinblick auf § 9 Abs. 7 VStG mit Schreiben vom 22.03.2017 dem Verfahren beigezogen.römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer) zur Rechtfertigung auf. Den nunmehrigen Beschwerdeführern wurde zur Last gelegt, als im Tatzeitpunkt als Geschäftsführer der römisch 40 tätige Personen, somit als deren außenvertretungsbefugte Organe und gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche, für folgende Tat einzustehen zu müssen: Vom genannten Unternehmen aus sei am 03.11.2016, 15:32 Uhr, eine E-Mail von der E-Mail-Adresse römisch 40 , somit elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung für die Dienstleistungen des genannten Unternehmens, an den Empfänger römisch 40 (römisch 40 ) gesendet worden, ohne dass dieser davor eine Einwilligung zur Zusendung von Werbe-E-Mails erteilt habe. Die römisch 40 (belangte Gesellschaft) wurde im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG mit Schreiben vom 22.03.2017 dem Verfahren beigezogen.
2. In Antwort auf die Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführer eine Rechtfertigung sowie E-Mail-Korrespondenz zwischen XXXX und der belangten Gesellschaft. In der Rechtfertigung vom 05.04.2017 wurde ausgeführt, eine Einwilligung sei nicht erforderlich, wenn der Absender die Kontaktinformationen im Zusammenhang mit dem Verkauf bzw. einer Dienstleistung erhalten hat und die Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Dienstleistungen erfolgt. Seit einer Bitte seitens XXXX gegenüber der belangten Gesellschaft zur Legung eines Angebots sei dieser beim Unternehmen registriert und die verfahrensgegenständliche Nachricht sei für ein ähnliches Produkt erfolgt. Herrn XXXX sei ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt worden, durch einfaches "Anklicken" mittzuteilen, dass seine Kontaktinformationen nicht mehr genutzt werden sollen.2. In Antwort auf die Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführer eine Rechtfertigung sowie E-Mail-Korrespondenz zwischen römisch 40 und der belangten Gesellschaft. In der Rechtfertigung vom 05.04.2017 wurde ausgeführt, eine Einwilligung sei nicht erforderlich, wenn der Absender die Kontaktinformationen im Zusammenhang mit dem Verkauf bzw. einer Dienstleistung erhalten hat und die Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Dienstleistungen erfolgt. Seit einer Bitte seitens römisch 40 gegenüber der belangten Gesellschaft zur Legung eines Angebots sei dieser beim Unternehmen registriert und die verfahrensgegenständliche Nachricht sei für ein ähnliches Produkt erfolgt. Herrn römisch 40 sei ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt worden, durch einfaches "Anklicken" mittzuteilen, dass seine Kontaktinformationen nicht mehr genutzt werden sollen.
Die am 06.04.2017 der belangten Behörde von den Beschwerdeführern übermittelte Korrespondenz enthält drei E-Mails:
i) E-Mail vom 17.09.2013 Uhr, von XXXX an Herrn XXXX (E-Mail-Adresse des Adressaten nicht sichtbar), das auszugsweise lautet: "Sehr geehrter Herr XXXX, Danke für Ihre Anfrage. Kann das Angebot auch an dieselbe Adresse gerichtet werden? Vielen Dank."i) E-Mail vom 17.09.2013 Uhr, von römisch 40 an Herrn römisch 40 (E-Mail-Adresse des Adressaten nicht sichtbar), das auszugsweise lautet: "Sehr geehrter Herr römisch 40 , Danke für Ihre Anfrage. Kann das Angebot auch an dieselbe Adresse gerichtet werden? Vielen Dank."
ii) E-Mail vom 17.09.2013, von XXXX an XXXX, das lautet: "Ja, bitte!"ii) E-Mail vom 17.09.2013, von römisch 40 an römisch 40 , das lautet: "Ja, bitte!"
iii) E-Mail vom 24.09.2013, von XXXX, das auszugsweise lautet: "Sehr geehrter Herr XXXX! Vielen Dank für Ihre Anfrage! Anbei sende ich Ihnen das Offert für die Winterbetreuung in der XXXX. Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung."iii) E-Mail vom 24.09.2013, von römisch 40 , das auszugsweise lautet: "Sehr geehrter Herr XXXX! Vielen Dank für Ihre Anfrage! Anbei sende ich Ihnen das Offert für die Winterbetreuung in der römisch 40 . Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung."
3. Mit E-Mail vom 04.05.2017 von XXXX an die belangte Behörde bestätigte dieser, ein Angebot bei der XXXX eingeholt zu haben; der Zusendung eines Newsletters habe er nicht zugestimmt.3. Mit E-Mail vom 04.05.2017 von römisch 40 an die belangte Behörde bestätigte dieser, ein Angebot bei der römisch 40 eingeholt zu haben; der Zusendung eines Newsletters habe er nicht zugestimmt.
4. Daraufhin erließ die belangte Behörde gegen den Erstbeschwerdeführer und den Zweitbeschwerdeführer die gegenständlichen (gleichlautenden) Straferkenntnisse vom 05.05.2017, GZ. BMVIT-631.540/0826-III/FBW/2016; der Spruch lautete jeweils:
"Sie sind und waren zum ua Zeitpunkt Geschäftsführer der XXXX, somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus am 03.11.2016, 15:32 Uhr eine E-Mail (Absenderadresse XXXX), somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Dienstleistungen Ihres Unternehmens (Dachrinnenreinigung) an den Empfänger XXXX (XXXX) gesendet wurde, ohne dass dieser Ihnen oder Ihrem Unternehmen vorher eine Einwilligung zur Zusendung von Werbe-E-Mails erteilt hat."Sie sind und waren zum ua Zeitpunkt Geschäftsführer der römisch 40 , somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus am 03.11.2016, 15:32 Uhr eine E-Mail (Absenderadresse römisch 40 ), somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Dienstleistungen Ihres Unternehmens (Dachrinnenreinigung) an den Empfänger römisch 40 (römisch 40 ) gesendet wurde, ohne dass dieser Ihnen oder Ihrem Unternehmen vorher eine Einwilligung zur Zusendung von Werbe-E-Mails erteilt hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003, BGBl I 70/2003 idF BGBl I 6/2016 iVm § 9 Abs. 1 VStG.Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 300,-- Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden gemäß § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 idoaF.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 300,-- Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden gemäß Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 idoaF.
Die XXXX, haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Strafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die römisch 40 , haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Strafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 30,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (als Kosten sind vorzuschreiben 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 330,-- Euro."Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 30,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (als Kosten sind vorzuschreiben 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 330,-- Euro."
5. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst Folgendes aus: Eine Einwilligung des Empfängers zum Erhalt der inkriminierten E-Mail sei nicht vorgelegen. Auch eine Vertragsbeziehung bzw. eine bestehende Geschäfts- oder Kundenbeziehung seien nicht vorgelegen, weil der Empfänger die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch genommen habe und es somit zu keinem Vertragsabschluss gekommen sei.
6. Gegen diese Straferkenntnisse erhoben die Beschwerdeführer mit gemeinsamem Schriftsatz vom 30.05.2017 fristgerecht die gegenständlichen Beschwerden, mit denen sie die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machten und ausführten, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung, wonach es (um von einer Kundenbeziehung sprechen zu können) bezüglich einer Ware oder Dienstleistung zu einem Vertragsabschluss gekommen sein müsse, unrichtig sei. Dies deshalb, weil der Empfänger das Angebot des Unternehmens der Beschwerdeführer bis dato weder angenommen noch abgelehnt habe. Hätte der Empfänger das Angebot vom 24.09.2013 endgültig abgelehnt, wären dessen Daten aus der Kundendatenbank gelöscht worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführer habe daher im Zeitpunkt der Übermittlung der inkriminierten elektronischen Post eine Kundenbeziehung zwischen dem Empfänger und dem Unternehmen der Beschwerdeführer bestanden.
Die Beschwerdeführer stellten die Anträge, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen sowie die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben, in eventu zu beheben und die gegen die Beschwerdeführer eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, sowie in eventu die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitstrafen zu mildern.
7. Mit Beschwerdevorlage vom 23.06.2017 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Verwaltungsakt.
8. Mit Schriftsatz vom 27.06.2017 des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde an die belangte Gesellschaft als weitere Verfahrenspartei übermittelt und ihr die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Binnen offener Frist langte keine Stellungnahme der belangten Gesellschaft ein.
9. Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht teilten die Beschwerdeführer mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 13.09.2017 mit, "ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung" zu verzichten, "zumal eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten" ließe; mit E-Mail der belangten Behörde vom 27.09.2017 erklärte diese ebenfalls ausdrücklich den Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung wurde daraufhin abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Beschwerdeführer waren im Tatzeitpunkt Geschäftsführer der belangten Gesellschaft. Es bestehen hinsichtlich der Beschwerdeführer keine Strafvormerkungen in Bezug auf §