Entscheidungsdatum
13.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W249 2169825-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen das Straferkenntnis des FERNMELDEBÜROS FÜR TIROL UND VORARLBERG vom 11.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen das Straferkenntnis des FERNMELDEBÜROS FÜR TIROL UND VORARLBERG vom 11.07.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Höhe von EUR 60,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Höhe von EUR 60,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines XXXX dafür einzustehen habe, dass entgegen § 107 Abs. 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) BGBl. I 70/2003 idF BGBl. I 6/2016 am 01.01.2017, um 18.20 Uhr und am 01.02.2017, um 07.51 Uhr in seinem Namen und in seinem Auftrag mit der E-Mailadresse XXXX jeweils eine elektronische Post (E-Mail) zu Zwecken der Direktwerbung (Inhalt: Angebote von diversen Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer erledigen würde, wie zB Durchführung des Winterdienstes, Instandsetzung an Gebäuden bis zu Grundstücksumzäunungen, Reinigungsarbeiten, usw.) ohne vorherige Zustimmung des Empfängers an die E-Mailadresse XXXX des XXXX von der XXXX , zugesendet wurde. Die Zusendung am 01.02.2017 sei erfolgt, obwohl der Anzeiger den Beschwerdeführer nach der ersten Zusendung telefonisch gebeten habe, keine Werbe-E-Mails mehr zuzusenden, was der Beschwerdeführer aber mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer Werbung machen müsse, abgelehnt habe.1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines römisch 40 dafür einzustehen habe, dass entgegen Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 2016, am 01.01.2017, um 18.20 Uhr und am 01.02.2017, um 07.51 Uhr in seinem Namen und in seinem Auftrag mit der E-Mailadresse römisch 40 jeweils eine elektronische Post (E-Mail) zu Zwecken der Direktwerbung (Inhalt: Angebote von diversen Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer erledigen würde, wie zB Durchführung des Winterdienstes, Instandsetzung an Gebäuden bis zu Grundstücksumzäunungen, Reinigungsarbeiten, usw.) ohne vorherige Zustimmung des Empfängers an die E-Mailadresse römisch 40 des römisch 40 von der römisch 40 , zugesendet wurde. Die Zusendung am 01.02.2017 sei erfolgt, obwohl der Anzeiger den Beschwerdeführer nach der ersten Zusendung telefonisch gebeten habe, keine Werbe-E-Mails mehr zuzusenden, was der Beschwerdeführer aber mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer Werbung machen müsse, abgelehnt habe.
Weiters hielt die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fest, dass der Beschwerdeführer dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 begangen habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 30,-- betrage der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 330,--.Weiters hielt die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fest, dass der Beschwerdeführer dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 begangen habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 30,-- betrage der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 330,--.
1.2. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass der Anzeiger am 02.01.2017 die verfahrensgegenständliche Anzeige erstattet habe, da er keine Zustimmung zum Erhalt der Werbe-E-Mail erteilt habe. In der Anzeige habe der Anzeiger weiter dargelegt, dass eine Abmeldung über den Abmeldelink in der Werbe-E-Mail nicht möglich gewesen sei, weshalb er den Beschwerdeführer telefonisch gebeten habe, keine weiteren Werbe-E-Mails mehr zuzusenden. Dies habe der Beschwerdeführer aber mit der Begründung, dass er auch Werbung machen müsse, verneint. Am 08.02.2017 sei vom Anzeiger die Anzeige bezüglich der zweiten im Spruch angeführten Werbe-E-Mail übermittelt worden.
Am 10.02.2017 sei der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert worden, zu den beiden im Spruch angeführten Werbe-E-Mails Stellung zu beziehen. Am 21.02.2017 habe der Beschwerdeführer dem Sachbearbeiter der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt, dass er die Adresse des Anzeigers mit anderen Adressen bei XXXX gekauft habe. Er habe die Daten des Anzeigers gelöscht, wisse aber nicht, warum dies nicht funktioniert habe.Am 10.02.2017 sei der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert worden, zu den beiden im Spruch angeführten Werbe-E-Mails Stellung zu beziehen. Am 21.02.2017 habe der Beschwerdeführer dem Sachbearbeiter der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt, dass er die Adresse des Anzeigers mit anderen Adressen bei römisch 40 gekauft habe. Er habe die Daten des Anzeigers gelöscht, wisse aber nicht, warum dies nicht funktioniert habe.
Am 08.03.2017 sei eine schriftliche Stellungnahme vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Fernmeldebehörde Innsbruck eingelangt. In dieser sei unter anderem vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen habe. Dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst gewesen, dass sein Verhalten eine Verwaltungsübertretung darstelle. Der Beschwerdeführer werde in Zukunft jedenfalls derartige Werbemaßnahmen unterlassen. Grundlage für die Bemessung der Strafe sei das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Weiters sei auf die Erschwerungs- und Milderungsgründe, auf das Ausmaß des Verschuldens sowie auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse besonders Bedacht zu nehmen. Die Behörde könne gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien. Die Behörde könne den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich sei, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Der Beschwerdeführer sei als XXXX tätig, wobei der Geschäftsgang sich alles andere als erfreulich darstelle und der Beschwerdeführer nahezu keinen Gewinn erziele. Der Beschwerdeführer habe keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer räume die Begehung der Tat ein, und dieses qualifizierte Geständnis sei mildernd zu werten. Auch sei der Beschwerdeführer bis dato unbescholten gewesen und habe die Tat fahrlässig begangen. Außerdem habe der Beschwerdeführer im Jahr 2014 im Erbweg landwirtschaftliche Grundstücke erworben, wobei er einen Kredit von XXXX aufnehmen habe müssen, um seine Nichte und seinen Neffen "hinausbezahlen” zu können. Da der Beschwerdeführer ein reumütiges Geständnis abgelegt und Schuldeinsicht gezeigt habe, sei es aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls gerechtfertigt, eine Ermahnung auszusprechen. Es werde deshalb beantragt, mit einer Ermahnung gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Gemeinsam mit dieser Stellungnahme sei auch ein Grundbuchsauszug der Katastralgemeinde XXXX , vorgelegt worden.Am 08.03.2017 sei eine schriftliche Stellungnahme vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Fernmeldebehörde Innsbruck eingelangt. In dieser sei unter anderem vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen habe. Dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst gewesen, dass sein Verhalten eine Verwaltungsübertretung darstelle. Der Beschwerdeführer werde in Zukunft jedenfalls derartige Werbemaßnahmen unterlassen. Grundlage für die Bemessung der Strafe sei das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Weiters sei auf die Erschwerungs- und Milderungsgründe, auf das Ausmaß des Verschuldens sowie auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse besonders Bedacht zu nehmen. Die Behörde könne gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien. Die Behörde könne den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich sei, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Der Beschwerdeführer sei als römisch 40 tätig, wobei der Geschäftsgang sich alles andere als erfreulich darstelle und der Beschwerdeführer nahezu keinen Gewinn erziele. Der Beschwerdeführer habe keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer räume die Begehung der Tat ein, und dieses qualifizierte Geständnis sei mildernd zu werten. Auch sei der Beschwerdeführer bis dato unbescholten gewesen und habe die Tat fahrlässig begangen. Außerdem habe der Beschwerdeführer im Jahr 2014 im Erbweg landwirtschaftliche Grundstücke erworben, wobei er einen Kredit von römisch 40 aufnehmen habe müssen, um seine Nichte und seinen Neffen "hinausbezahlen” zu können. Da der Beschwerdeführer ein reumütiges Geständnis abgelegt und Schuldeinsicht gezeigt habe, sei es aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls gerechtfertigt, eine Ermahnung auszusprechen. Es werde deshalb beantragt, mit einer Ermahnung gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Gemeinsam mit dieser Stellungnahme sei auch ein Grundbuchsauszug der Katastralgemeinde römisch 40 , vorgelegt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 107 Abs. 2 Z 1 TKG eine Zusendung einer Werbe-E-Mail nur nach vorheriger Einwilligung des Empfängers erfolgen dürfe. Nur weil bestimmte Firmen in einer Datei mit Namen, Telefonnummer und E-Mailadresse zusammengefasst seien, sei es absolut realitätsfremd davon auszugehen, dass alle diese Firmen mit der Zusendung von Werbe-E-Mails von sämtlichen anderen Firmen/Personen einverstanden wären. Außerdem habe der Anzeiger schon bei der ersten Anzeige glaubhaft mitgeteilt, dass er für die gegenständliche Werbe-E-Mail niemals eine Einwilligung erteilt habe.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG eine Zusendung einer Werbe-E-Mail nur nach vorheriger Einwilligung des Empfängers erfolgen dürfe. Nur weil bestimmte Firmen in einer Datei mit Namen, Telefonnummer und E-Mailadresse zusammengefasst seien, sei es absolut realitätsfremd davon auszugehen, dass alle diese Firmen mit der Zusendung von Werbe-E-Mails von sämtlichen anderen Firmen/Personen einverstanden wären. Außerdem habe der Anzeiger schon bei der ersten Anzeige glaubhaft mitgeteilt, dass er für die gegenständliche Werbe-E-Mail niemals eine Einwilligung erteilt habe.
In einem öffentlichen Verzeichnis aufgelistete Firmen könnten nicht für die Versendung von elektronischer Werbung herangezogen werden, weil die Zusendung von Werbe-E-Mails nur nach vorheriger Einwilligung des Empfängers zulässig sei. Das bedeute, dass eine Person einem genau definierten Unternehmen die Erlaubnis erteile, genau von diesem Unternehmen Werbe-E-Mails zu erhalten. Auch wenn der Beschwerdeführer bisher keine Kenntnis von den Bestimmungen des § 107 TKG gehabt habe, hätte er laut Judikatur vor Absenden seiner Werbe-E-Mails bei der Fernmeldebehörde nachfragen müssen, unter welchen Voraussetzungen eine Zusendung von elektronischer Werbung erlaubt sei. Von der Fernmeldebehörde hätte er dann erfahren, dass gemäß § 107 TKG die Zusendung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig sei.In einem öffentlichen Verzeichnis aufgelistete Firmen könnten nicht für die Versendung von elektronischer Werbung herangezogen werden, weil die Zusendung von Werbe-E-Mails nur nach vorheriger Einwilligung des Empfängers zulässig sei. Das bedeute, dass eine Person einem genau definierten Unternehmen die Erlaubnis erteile, genau von diesem Unternehmen Werbe-E-Mails zu erhalten. Auch wenn der Beschwerdeführer bisher keine Kenntnis von den Bestimmungen des Paragraph 107, TKG gehabt habe, hätte er laut Judikatur vor Absenden seiner Werbe-E-Mails bei der Fernmeldebehörde nachfragen müssen, unter welchen Voraussetzungen eine Zusendung von elektronischer Werbung erlaubt sei. Von der Fernmeldebehörde hätte er dann erfahren, dass gemäß Paragraph 107, TKG die Zusendung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig sei.
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldige die Unkenntnis der Verwaltungsübertretung, der der Täter zuwidergehandelt habe, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht habe einsehen können. Die Unkenntnis eines Gesetzes könne gemäß der vorherrschenden Judikatur nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sei. Selbst guter Glaube stelle den angeführten Schuldausschließungsgrund nicht dar, wenn es Sache der Partei sei, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der zuständigen Behörde nachzufragen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer das nicht getan habe, müsse von zumindest fahrlässigem Verhalten ausgegangen werden.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldige die Unkenntnis der Verwaltungsübertretung, der der Täter zuwidergehandelt habe, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht habe einsehen können. Die Unkenntnis eines Gesetzes könne gemäß der vorherrschenden Judikatur nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sei. Selbst guter Glaube stelle den angeführten Schuldausschließungsgrund nicht dar, wenn es Sache der Partei sei, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der zuständigen Behörde nachzufragen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer das nicht getan habe, müsse von zumindest fahrlässigem Verhalten ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer habe sicherzustellen, dass die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen nach § 107 Abs. 2 TKG, eingehalten würden. So hätte er eine, einem Gewerbetreibenden zumutbare Sorgfalt aufwenden müssen um sicherzustellen, dass keine elektronische Post zu Werbezwecken ohne vorherige Zustimmung zugesendet werde.Der Beschwerdeführer habe sicherzustellen, dass die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen nach Paragraph 107, Absatz 2, TKG, eingehalten würden. So hätte er eine, einem Gewerbetreibenden zumutbare Sorgfalt aufwenden müssen um sicherzustellen, dass keine elektronische Post zu Werbezwecken ohne vorherige Zustimmung zugesendet werde.
Der Begriff der "Einwilligung" im Sinne des § 107 Abs. 2 TKG werde in Anlehnung an die Bedeutung des Begriffs "Zustimmung" im Sinne des § 4 Zif 14 Datenschutzgesetz ausgelegt. Werbung im Sinne des § 107 TKG sei im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren. Eine E-Mail, mit welcher eine Auflistung von Tätigkeiten eines XXXX , die dieser erledigen könnte, übermittelt werde, sei daher jedenfalls als eine elektronische Post zum Zwecke der Direktwerbung zu qualifizieren.Der Begriff der "Einwilligung" im Sinne des Paragraph 107, Absatz 2, TKG werde in Anlehnung an die Bedeutung des Begriffs "Zustimmung" im Sinne des Paragraph 4, Zif 14 Datenschutzgesetz ausgelegt. Werbung im Sinne des Paragraph 107, TKG sei im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren. Eine E-Mail, mit welcher eine Auflistung von Tätigkeiten eines römisch 40 , die dieser erledigen könnte, übermittelt werde, sei daher jedenfalls als eine elektronische Post zum Zwecke der Direktwerbung zu qualifizieren.
Bei der betreffenden Übertretung handle es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG Fahrlässigkeit dann anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Das bedeute, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. Der Beschwerdeführer habe kein Vorbringen erstattet, welches sein Verschulden ausschließen würde. Daran könnten weder seine eigenen telefonischen Mitteilungen noch die Vorbringen in der von seinem Rechtsvertreter eingebrachten Stellungnahme etwas ändern. Somit sei ihm zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.Bei der betreffenden Übertretung handle es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG Fahrlässigkeit dann anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Das bedeute, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. Der Beschwerdeführer habe kein Vorbringen erstattet, welches sein Verschulden ausschließen würde. Daran könnten weder seine eigenen telefonischen Mitteilungen noch die Vorbringen in der von seinem Rechtsvertreter eingebrachten Stellungnahme etwas ändern. Somit sei ihm zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
Über den Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der Strafbemessungsregeln des § 19 VStG daher eine Geldstrafe nach § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 zu verhängen gewesen.Über den Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der Strafbemessungsregeln des Paragraph 19, VStG daher eine Geldstrafe nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 zu verhängen gewesen.
Nach § 19 Abs. 1 VStG sei für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sei für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, zu berücksichtigen.
Der Zweck des Telekommunikationsgesetzes bestehe unter anderem darin, durch Maßnahmen der Regulierung das Ziel eines effizienten Verbraucherschutzes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 TKG 2003 zu erreichen. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung sei nicht unerheblich, sollten doch Personen vor unerwünschten elektronischen Werbenachrichten bewahrt werden.Der Zweck des Telekommunikationsgesetzes bestehe unter anderem darin, durch Maßnahmen der Regulierung das Ziel eines effizienten Verbraucherschutzes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, TKG 2003 zu erreichen. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung sei nicht unerheblich, sollten doch Personen vor unerwünschten elektronischen Werbenachrichten bewahrt werden.
Bei der Strafbemessung sei erschwerend gewertet worden, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch den Anzeiger, die weitere Zusendung einzustellen, dies mit der Begründung, "dass er auch Werbung machen müsse", abgelehnt habe. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bei der Fernmeldebehörde Innsbruck heran gezogen worden. Das Geständnis sei nur zu einem geringen Teil als mildernd heran gezogen worden, weil der Beschwerdeführer beim Telefonat am 21.02.2017 mit dem Sachbearbeiter eher uneinsichtig gewesen sei bzw. die gegenständliche Übertretung ins Lächerliche gezogen habe.
Der Beschwerdeführer habe über seinen Rechtsvertreter vorgebracht, dass er als XXXX nahezu keinen Gewinn erziele, keine Sorgepflichten habe und aufgrund einer Erbschaft von landwirtschaftlichen Grundstücken eine Abfindung an seine Nichte und seinen Neffen habe leisten müssen, weshalb er einen Kredit von XXXX aufnehmen habe müssen.Der Beschw