Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch m... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützt... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 26.09.2018 zu GZ. W260 2175236-1/14E, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben. Aufgrund eines Versehens wurde das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im Einleitungsteil des Spruchs mit "XXXX" statt mit "XXXX" angegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., sind, sow... mehr lesen...
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis - dies gilt gemäß § 31 VwGVG auch für einen Beschluss - in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigu... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Berichtigung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl.... mehr lesen...
Begründung: Mit Erkenntnis vom 26.07.2018, Zl. W140 2106591-2/18E, erledigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015 und die Anhaltung in Schubhaft von 05.01.2016 bis 06.01.2016. Auf der ersten Seite des Erkenntnisses wurde versehentlich eine falsche Geschäftszahl, nämlich "W140 2106591-2" angeführt. 1. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt a... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der XXXX, stellte am 26.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2018, Zahl: W198 2147943-2/3E, sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018, Zl. XXXX , ab. Aufgrund eines Versehens wurde der
Spruch: des Erkenntnisses wie folgt formuliert: "Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), idgF, sowie §§ 3, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Der Vorstellungswerber (im Folgenden: VW), stellte am 25.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Mit Bescheid vom 20.10.2015, Zl. 1031904309 / 140007418 wies die belangte Behörde den Antrag des VW auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des s... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: A. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am XXXX erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde durch Erkenntnis des AsylGH vom XXXX rechtskräftig negativ beendet. Am 02.02.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag in Schweden und wurde am XXXX nach Österreich rücküberstellt. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag. Mit Bescheid ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: A. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruckpunkt I) abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gem... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen: Mit Bescheid vom 29.04.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.06.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 As... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 02.06.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), wies diesen Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia ab (Spruchpunkt II.), erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderen Schutz nicht, erließ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: "BF"), eine afghanische Staatsangehörige, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 02.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF an, sie sei am 27.10.2017 mit dem Flugzeug legal und im Besitz eines österreichischen Visums von Islamabad, Pakistan ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und (unstrittiger) Sachverhalt: Mit einem (vom Bundesverwaltungsgericht letztlich als Beschwerde gedeuteten) Vorlageantrag bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2018, Zl. XXXX , den er als Beschwerdevorentscheidung gewertet wissen wollte, der vom Bundesverwaltungsgericht aber mit Erkenntnis vom 13.07.2018, W230 2200654-1/2E, als "Ausgangsbescheid" qualifiziert und behoben wurde. Dieses Erkenntn... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 11.05.2018 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages (Dublin III-VO) zuständig sei, sowie gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), die Außerlandesbringung angeordnet und fe... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 21. 6. 2018, Zl W119 2131621-1/7E, hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. 7. 2016 gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG eingestellt. Aufgrund eines Versehens wurde im
Spruch: des Erkenntnisses eine falsche Bescheidzahl des Bundesamtes angegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl.... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 04.05.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.10.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanista... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit dem am 26.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit 25.01.2018 datierten Schriftsatz beantragte der Antragsteller (im Folgenden: AST) die Wiederaufnahme des mit dem im
Spruch: angeführten Erkenntnis des BVwG abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 As. 1 Z 3 VwGVG, sowie das wiederaufgenommene Verfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG iVm § 17 VwGVG auszusetzen und die am 09.12.2016 geschlossene Verhandlun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) verließ im Jahr 2012 Somalia, stellte am 04.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 05.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 08.09.2017 wurde BF1 von der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zu ihren Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) ist die am XXXX in Österrei... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im
Spruch: angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß ... mehr lesen...