TE Bvwg Beschluss 2018/11/9 W109 2174931-1

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Veröffentlicht am 09.11.2018
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Entscheidungsdatum

09.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31

Spruch

W109 2174926-1/15Z

W109 2174931-1/14Z

W109 2174928-1/11Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerden von

1. XXXX , geb. XXXX und

2. XXXX , geb. XXXX und

3. XXXX , geb. XXXX ,

alle StA. Afghanistan, Drittbeschwerdeführer vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.10.2017, Zlen. 1. Zl. 1113935403-160639028, 2. Zl. 1113935305-160639010 und 3. 1113931001-161638994, beschlossen:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2018, Gz. W109 2174926-1/13E, W109 2174931-1/12E und W109 2174928-1/9E, wird gemäß § 17, 31 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, insoweit berichtigt, als im Spruch unter A) die Wortfolge "Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen" zu entfallen hat und richtig zu lauten hat:

"A)

I. Der Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dieser gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Den Beschwerden des XXXX und des XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und diesen gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu A) Berichtigung:

1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Zur Reichweite der Berichtigungsbefugnis siehe den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.01.2017 im Verfahren Ro 2016/11/003-5, der sich zwar auf § 43 Abs. 7 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, stützt; allerdings ist die leg.cit. (in der relevanten Passage) wortgleich zu § 62 Abs. 4 AVG und daher ist die zitierte Rechtsprechung übertragbar.

2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine gekürzte Ausfertigung des am 05.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses und hätte, nachdem von keiner der berechtigten Parteien ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde, gleichlautend dem Verhandlungsprotokoll übernommen werden müssen. Allerdings hat das Verwaltungsgericht aufgrund eines Schreibfehlers den Spruchpunkt A) unrichtig übernommen und ist dieses Versehen nunmehr zu berichtigen und der Satz "Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen." im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses zu berichtigen, womit der Spruch somit dem Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2018 gleichend richtig zu lauten hat:

"A)

I. Der Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dieser gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Den Beschwerden des XXXX und des XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und diesen gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Die Unrichtigkeit (des Schreibfehlers) ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des Erkenntnisses vermieden werden können, weshalb i.S.d. oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W109.2174931.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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