Entscheidungsdatum
13.08.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W242 1416073-3/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Mario Züger, Wien 1., Seilergasse 16, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Mario Züger, Wien 1., Seilergasse 16, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:
I.)römisch eins.)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
II.)römisch zwei.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
A. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am XXXX erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde durch Erkenntnis des AsylGH vom XXXX rechtskräftig negativ beendet.Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde durch Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 rechtskräftig negativ beendet.
Am 02.02.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag in Schweden und wurde am XXXX nach Österreich rücküberstellt.Am 02.02.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag in Schweden und wurde am römisch 40 nach Österreich rücküberstellt.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruckpunkt I) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezüglich des Beschwerdeführers wurde gemäß § 52 Abs. 2 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG (Spruckpunkt römisch eins) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezüglich des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt.
Gegen den Spruchpunkt II des Bescheides richtete sich die Beschwerde vom 14.12.2015.Gegen den Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides richtete sich die Beschwerde vom 14.12.2015.
Mit Schreiben vom 11.07.2018 wurde die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid zurückgezogen.
B. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang, der als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
I.) Einstellung des Verfahrensrömisch eins.) Einstellung des Verfahrens
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.Gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 idgF (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, idgF (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Gemäß § 25 Abs. 2 AsylG gilt das Zurückziehen eines Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zurückziehung der Beschwerde.In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AsylG gilt das Zurückziehen eines Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zurückziehung der Beschwerde.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Durch Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom XXXX, war das Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).Durch Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom römisch 40 , war das Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).
II.) Zulässigkeit der Revisionrömisch zwei.) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 AsylG 2005 erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Der Beschluss berücksichtigt auch die oben erwähnte einschlägige Judikatur des VwGH.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des Paragraph 25, Absatz 2, Satz 2 AsylG 2005 erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Der Beschluss berücksichtigt auch die oben erwähnte einschlägige Judikatur des VwGH.
Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W242.1416073.3.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018