Entscheidungsdatum
07.09.2018Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W205 2149965-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Karin Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX,XXXX geb., StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017, Zl. 1124057807-161037522 EAST Ost, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Karin Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von römisch 40 ,XXXX geb., StA. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017, Zl. 1124057807-161037522 EAST Ost, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der XXXX, stellte am 26.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt II.).1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der römisch 40 , stellte am 26.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Spanien gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.03.2017 Beschwerde erhoben und darin iW auf die Erkrankung der Beschwerdeführerin an Brustkrebs, ihren kritischen Gesundheitszustand, ihren Behandlungsbedarf und ihre Abhängigkeit von in Österreich lebenden Verwandten hingewiesen.
2. Mit hg. Beschluss vom 16.03.2017 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2. Mit hg. Beschluss vom 16.03.2017 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
3. Nach Einholung aktueller Länderfeststellungen zu Spanien übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Spanien mit Stand 06.07.2018 und gab ihr Gelegenheit, Zweckdienliches zur Frage der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung ihres Antrages auf internationalen Schutz vorzubringen, etwa, wie sich ihre persönliche (private und familiäre) Situation in Österreich konkret gestalte sowie wie sich ihr aktueller Gesundheitszustand darstelle.
4. Mit Schreiben vom 06.08.2018 gab die Beschwerdevertretung bekannt, dass die Beschwerdeführerin verstorben sei.
Das Ableben der Beschwerdeführerin wird durch einen Eintrag ins Sterbebuch vom 15.07.2017 belegt (ZMR-Auskunft vom 07.08.2018).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Verfahrenseinstellung:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. z.B. zur Beschwerdezurückziehung: Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht vergleiche z.B. zur Beschwerdezurückziehung: Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz handelt es sich um die Entscheidung über ein höchstpersönliches Recht, in Ansehung dessen nach dem Tod des Antragstellers keinerlei subjektive Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehen (vgl. aus der stRsp des VwGH bei Tod des Beschwerdeführers während eines Beschwerdeverfahrens über ein höchstpersönliches Recht: z.B. VwGH 13.03.1990, 89/11/0277 betreffend ein Verfahren über die Entziehung einer Lenkerberechtigung; VwGH 28.01.1991, 90/19/0265 betreffend ein Verfahren über die Erteilung eines Sichtvermerks; VwGH 28.03.1995, 94/19/0758 betreffend ein Verfahren über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; jeweils mit Hinweisen auf die Vorjudikatur)Bei der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz handelt es sich um die Entscheidung über ein höchstpersönliches Recht, in Ansehung dessen nach dem Tod des Antragstellers keinerlei subjektive Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehen vergleiche aus der stRsp des VwGH bei Tod des Beschwerdeführers während eines Beschwerdeverfahrens über ein höchstpersönliches Recht: z.B. VwGH 13.03.1990, 89/11/0277 betreffend ein Verfahren über die Entziehung einer Lenkerberechtigung; VwGH 28.01.1991, 90/19/0265 betreffend ein Verfahren über die Erteilung eines Sichtvermerks; VwGH 28.03.1995, 94/19/0758 betreffend ein Verfahren über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; jeweils mit Hinweisen auf die Vorjudikatur)
Das Beschwerdeverfahren war daher aufgrund des Ablebens der Beschwerdeführerin nach Einbringung der Beschwerde mangels eines fortbestehenden rechtlichen Interesses an einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorbenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W205.2149965.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.12.2018