TE Bvwg Beschluss 2018/8/1 W159 2200380-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31
VwGVG §7 Abs4 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W159 2200380-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2018, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 iVm § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 02.06.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), wies diesen Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia ab (Spruchpunkt II.), erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderen Schutz nicht, erließ gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt III. - Spruchpunkt V.), erteilte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.), kannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.), erließ ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren (Spruchpunkt VIII.) und stellte fest, dass der Antragsteller das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.11.2016 verloren habe (Spruchpunkt IX.).Mit Bescheid vom 02.06.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies diesen Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderen Schutz nicht, erließ gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei. - Spruchpunkt römisch fünf.), erteilte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.), kannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.), erließ ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren (Spruchpunkt römisch acht.) und stellte fest, dass der Antragsteller das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.11.2016 verloren habe (Spruchpunkt römisch neun.).

Dieser Bescheid wurde nachweislich am 07.06.2018 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung ist festgehalten, dass die Beschwerdefrist 4 Wochen beträgt.

Mit Schriftsatz vom 06.07.2018 (mittels Telefax an diesem Tag um 14:42 Uhr abgesandt) erhob der Antragsteller, vertreten durch den XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Schriftsatz vom 06.07.2018 (mittels Telefax an diesem Tag um 14:42 Uhr abgesandt) erhob der Antragsteller, vertreten durch den römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 09.07.2018 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Verspätungsvorhalt vom 16.07.2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer von der Verfristung der Beschwerde in Kenntnis.

Die zuständige Beschwerdevertreterin nahm am 26.07.2018 Akteneinsicht, erstatte jedoch auf den Verspätungsvorhalt hin keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid wurde nachweislich am 07.06.2018 dem Beschwerdeführer zugestellt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde per Telefax am 06.07.2018 abgesandt. Die Verspätung der gegenständlichen Beschwerde ist dem Beschwerdeführer aufgrund des Verspätungsvorhaltes und der Akteneinsicht bekannt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus der sich im Verwaltungsakt befindlichen Übernahmebestätigung und dem Absendungsvermerk der Beschwerde. Dass der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigert hat, hindert die Zustellung nicht, zumal die Zustellung durch den zustellenden Mitarbeiter beurkundet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl. 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG BGBl. 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG BGBl. 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl. 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG BGBl. 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG BGBl. 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Fall VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, 1. Fall VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

3.1. Zu Spruchpunkt A) I. - Zurückweisung der Beschwerde:3.1. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. - Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Donnerstag dem 07.06.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Beschwerdefrist endet daher mit Ablauf des Donnerstags vier Wochen, später somit mit Ablauf des 05.07.2018. Die Beschwerde, welche laut Telefax-Absendevermerk am 06.07.2018 abgesendet wurde, stellte sich daher als verspätet dar und war somit gemäß § 7 Abs. 14 Z 1 iVm § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG in Verspätung zurückzuweisen.Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Donnerstag dem 07.06.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Beschwerdefrist endet daher mit Ablauf des Donnerstags vier Wochen, später somit mit Ablauf des 05.07.2018. Die Beschwerde, welche laut Telefax-Absendevermerk am 06.07.2018 abgesendet wurde, stellte sich daher als verspätet dar und war somit gemäß Paragraph 7, Absatz 14, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Verspätung zurückzuweisen.

Aufgrund der Verspätung war auch auf die Beschwerde (einschließlich des Anschlusses der aufschiebenden Wirkung) inhaltlich nicht einzugehen (VwGH vom 22.02.2001, 2000/20/0506 u.a.).

Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - vielmehr ergibt sich die Entscheidung aus einer völlig eindeutigen Rechtslage. Auch liegen sonst keine Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - vielmehr ergibt sich die Entscheidung aus einer völlig eindeutigen Rechtslage. Auch liegen sonst keine Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Fristversäumung, Verspätung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W159.2200380.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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