TE Bvwg Beschluss 2018/10/16 W256 2116774-2

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs3
VwGVG §31
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W256 2147850-1/10E

W256 2147843-1/10E

W256 2116774-2/10E

W256 2147846-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerden von 1. XXXX auch XXXX, geboren am XXXX, 2. XXXX auch XXXX, geboren am XXXX, 3. XXXX, geboren am XXXX und 4. XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Jänner 2017, 1. Zl. XXXX, 2. Zl. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerden von 1. römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3. römisch 40 , geboren am römisch 40 und 4. römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Jänner 2017, 1. Zl. römisch 40 , 2. Zl. römisch 40 ,

3. Zl. XXXX und 4. Zl. XXXX:3. Zl. römisch 40 und 4. Zl. XXXX:

A)

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 2017 mit den GZ: W256 2147850-1/6E, W256 2147843-1/6E, W256 2116774-2/6E und W256 2147846-1/6E, wird gemäß §§ 17, 31 VwGVG iVm § 62 Absatz 4 AVG insoweit berichtigt, als unter Spruchpunkt A) die Wortfolge "Die angefochtenen Bescheide werden" um "betreffend Spruchpunkt I."Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 2017 mit den GZ: W256 2147850-1/6E, W256 2147843-1/6E, W256 2116774-2/6E und W256 2147846-1/6E, wird gemäß Paragraphen 17, 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4 AVG insoweit berichtigt, als unter Spruchpunkt A) die Wortfolge "Die angefochtenen Bescheide werden" um "betreffend Spruchpunkt römisch eins."

ergänzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchpunkt A) Berichtigung

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt nach der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und deren Offensichtlichkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1989, Zl. 289/03/0013 und vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0140 sowie zuletzt vom 22. Februar 2018, Zl. Ra 2017/09/0006). Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2014, Zl. 2011/07/0177 mwH).In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt nach der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und deren Offensichtlichkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können vergleiche auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1989, Zl. 289/03/0013 und vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0140 sowie zuletzt vom 22. Februar 2018, Zl. Ra 2017/09/0006). Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2014, Zl. 2011/07/0177 mwH).

Im vorliegenden Fall ist im Spruch des gegenständlichen Zurückverweisungsbeschlusses nicht ausgeführt worden, dass die angefochtenen Bescheide - wie demgegenüber aus der Begründung und den vorgelegten Verwaltungsakten offenkundig zu ersehen war - nur "betreffend Spruchpunkt I." angefochten und zurückverwiesen wurden.Im vorliegenden Fall ist im Spruch des gegenständlichen Zurückverweisungsbeschlusses nicht ausgeführt worden, dass die angefochtenen Bescheide - wie demgegenüber aus der Begründung und den vorgelegten Verwaltungsakten offenkundig zu ersehen war - nur "betreffend Spruchpunkt römisch eins." angefochten und zurückverwiesen wurden.

Es handelt sich dabei um ein offensichtliches Versehen, das bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden hätte werden können.

Unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung war der gegenständliche Zurückverweisungsbeschluss daher in dem unter Spruchpunkt A) beschriebenen Ausmaß von Amts wegen zu berichtigen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W256.2116774.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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