Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.06.2018 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gegen den Ausschluss der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 keine aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG hat. 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit der im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Eingabe vom 25.10.2017 erhoben die vom Rechtsanwalt Dr. Johannes ELTZ vertretenen Beschwerdeführer (BF) als klagende Parteien eine Besitzstörungsklage gegen zwei Beklagte. Die Klage trägt den Vermerk "Kein Gebühreneinzug! Gerichtsgebühr bitte den Klägern direkt vorschreiben". Das Verfahren über diese Klage wurde beim Bezirksgericht XXXX zu XXXX geführt. Mit der im elektronis... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem am 10.10.2017 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Schriftsatz erhob die durch den Rechtsanwalt Dr. Johannes ELTZ vertretene Beschwerdeführerin (BF) eine Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.08.2017, XXXX. Der Berufungsstreitwert betrug EUR 6.575. Der Schriftsatz trägt den Vermerk "Kein Gebühreneinzug! Die Berufungswerberin will die Höhe der Gebühren beim EGMR anfechten, daher Vorschreibung ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhaltsfeststellungen römisch eins. Sachverhaltsfeststellungen 1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, erhob am 12.09.2017 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.08.2017, Zahl 1051114406-150119132, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.02.2015 zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Absc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 07.06.2018 wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 02.05.2018 - 12.06.2018 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 2. Mit Schreiben vom 21.06.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. 3. Mit Bescheid vom 27.06.2018 schloss das AMS di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2018 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß "§ 46 Absatz 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG" auf, am 27. Juli 2018 um 10:00 Uhr "als Beteiligter persönlich" zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, zu kommen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen sowie "an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreised... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 29.6.2018 sprach das AMS aus, dass die Notstandshilfe für den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") mangels Arbeitswilligkeit ab 6.6.2018 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass innerhalb eines Jahres drei Sanktionen gem. § 10 AlVG verhängt worden seien, weil sich der BF geweigert habe, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. die Annahme einer solchen Beschä... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 08.06.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum vom 30.04.2018 bis 10.06.2018 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) vom 30.08.2017 und 31.10.2017 wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 in Höhe von EUR 69.836,43 und für das Ant... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) vom 30.08.2017 und 31.10.2017 wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 in Höhe von EUR 69.836,43 und für das Ant... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2009, 2010, 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 in Höhe von EUR 38.961,69, für das Antragsjahr 2010 in der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2009, 2010, 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 in Höhe von EUR 38.961,69, für das Antragsjahr 2010 in der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2009, 2010, 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 in Höhe von EUR 38.961,69, für das Antragsjahr 2010 in der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2009, 2010, 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 in Höhe von EUR 38.961,69, für das Antragsjahr 2010 in der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2009 und 2010 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) vom 29.06.2017 wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 in Höhe von EUR 59.010,6... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2009 und 2010 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) vom 29.06.2017 wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 in Höhe von EUR 59.010,6... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) vom 30.08.2017 und 31.10.2017 wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 in Höhe v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) vom 30.08.2017 und 31.10.2017 wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 in Höhe v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2009, 2010, 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 in Höhe von EUR 38.961,69, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2009, 2010, 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 in Höhe von EUR 38.961,69, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2009, 2010, 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 in Höhe von EUR 38.961,69, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2009, 2010, 2012 und 2013 ab. 2. Mit letzten und nunmehr angefochtenen Änderungsbescheiden der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 in Höhe von EUR 38.961,69, ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.2.2018, U171019-08/MRS, teilte die Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB, Brucknerstraße 8/6, 1040 Wien, in Spruchpunkt 1. der XXXX , in der Folge Zweitbeschwerdeführerin, gemäß § 62 Abs 1 Z 1 APAG mit, gegen die Verletzung der Unabhängigkeitsvorschriften für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemäß § 271 Abs 4 UGB bezogen auf die Prüfung des Jahresabschlusses der XXXX , in der Folg... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, GZ VSNR XXXX vom 24.05.2018 sprach das AMS XXXXaus, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum von 14.05.2018 bis 08.07.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sich für eine ihm zugewiesene Beschäftigung nicht beworben habe. 1. Mit Besch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet als Staatsangehöriger von Ghana am 18.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit wirtschaftlichen Gründen begründete. 2. Dieser wurde mit Bescheid der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes vom 24.09.2013, Zl. 13 12.003 EAST Ost, gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz als unzulässig z... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 12.06.2018 wurden mehrere im Rahmen Operationeller Programme an die XXXX (BF) ausbezahlte Beihilfen im Gesamtausmaß von EUR 407.728,20 zurückgefordert. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausdrücklich ausgeschlossen. 1. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 28.05.2018 wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 03.05.2018 bis 27.06.2018 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 2. Mit Schreiben vom 01.06.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. 3. Mit Bescheid vom 06.06.2018 hat das AMS die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Laxenburger Straße vom 03.04.2018 wurde ausgesprochen, dass XXXX für den Zeitraum 05.01.2018 - 01.03.2018 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Laxenburger Straße vom 03... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 29.05.2014 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 25.12.2014 bezieht er mit kurzen Unterbrechungen - ohne in Beschäftigung gestanden zu haben - Notstandshilfe. Aufgrund der Versäumung eines durch das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vorgeschriebenen Kontrolltermins am 22.01.2018 erging ... mehr lesen...