Entscheidungsdatum
19.06.2020Norm
AVG §57 Abs1Spruch
I411 2009588-3/3E
I411 2009588-4/3EI411 2009588-3/3E, I411 2009588-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Guinea-Bissau, vertreten durch: LegalFocus, Lazarettgasse 28/3, 1090 Wien, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Guinea-Bissau, vertreten durch: LegalFocus, Lazarettgasse 28/3, 1090 Wien,
I. gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2019, Zl. XXXX , römisch eins. gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2019, Zl. römisch 40 ,
und
II. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2020, Zl. XXXX römisch zwei. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2020, Zl. römisch 40
zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guinea-Bissaus, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.01.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2005, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 08.11.2012, abgewiesen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guinea-Bissaus, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.01.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2005, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 08.11.2012, abgewiesen.
2. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.03.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) vom 10.08.2018, Zl. XXXX , abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine mit einem zehnjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid erwuchs am 11.09.2018 unangefochten in Rechtskraft.2. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.03.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) vom 10.08.2018, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine mit einem zehnjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid erwuchs am 11.09.2018 unangefochten in Rechtskraft.
3. Der Beschwerdeführer stellte am 22.01.2019 aus dem Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30.01.2019, Zl. XXXX , hob das BFA gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2019, Zl. I409 2009588-2/4E, für rechtmäßig erklärt. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30.01.2019, Zl. römisch 40 , hob das BFA gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2019, Zl. I409 2009588-2/4E, für rechtmäßig erklärt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2019, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gemäß §55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Der Bescheid erwuchs mit 23.10.2019 in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gemäß §55 Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Der Bescheid erwuchs mit 23.10.2019 in erster Instanz in Rechtskraft.
4. Mit Mandatsbescheid vom 25.06.2019 trug das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nach seiner Haftentlassung nachzukommen.4. Mit Mandatsbescheid vom 25.06.2019 trug das BFA dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung römisch 40 zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nach seiner Haftentlassung nachzukommen.
Nach erhobener Vorstellung räumte das BFA dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 26.07.2019 die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Wohnsitzauflage Stellung zu nehmen. Es wurde keine Stellungnahme übermittelt.
Mit Bescheid des BFA vom 10.09.2019, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise unverzüglich Unterkunft in der näher bezeichneten Betreuungseinrichtung des Bundes zu nehmen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des BFA vom 10.09.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise unverzüglich Unterkunft in der näher bezeichneten Betreuungseinrichtung des Bundes zu nehmen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Weder habe er an Rückkehrberatungsgesprächen teilgenommen, noch sei er rückkehrwillig. Er habe auch nicht an der Beschaffung eines Reisedokumentes mitgewirkt. Da er sich beharrlich weigere, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sei die Verhängung einer Wohnsitzauflage notwendig und gegenüber der Abschiebung nach Guinea-Bissau, die bereits für zulässig erklärt worden sei, das gelindere Mittel.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 13.09.2019 Beschwerde. Er machte zusammengefasst geltend, ein Wohnortswechsel sei ihm nicht zumutbar. Sein gesamtes Privat- und Familienleben spiele sich im Raum XXXX ab, wo auch sein Kind lebe. Mit der Kindesmutter herrsche ein gutes Einvernehmen und er wolle den familiären Kontakt weiter pflegen und nicht abreißen lassen. Demgegenüber habe er zu XXXX keine Bindungen. Darüber hinaus habe er keine Reisedokumente, sodass keine Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr bestehe. Auch sei er immer ordentlich gemeldet und für die Behörden erreichbar gewesen. Es bestehe kein Grund für einen derart schweren Eingriff in seine Grundrechte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 13.09.2019 Beschwerde. Er machte zusammengefasst geltend, ein Wohnortswechsel sei ihm nicht zumutbar. Sein gesamtes Privat- und Familienleben spiele sich im Raum römisch 40 ab, wo auch sein Kind lebe. Mit der Kindesmutter herrsche ein gutes Einvernehmen und er wolle den familiären Kontakt weiter pflegen und nicht abreißen lassen. Demgegenüber habe er zu römisch 40 keine Bindungen. Darüber hinaus habe er keine Reisedokumente, sodass keine Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr bestehe. Auch sei er immer ordentlich gemeldet und für die Behörden erreichbar gewesen. Es bestehe kein Grund für einen derart schweren Eingriff in seine Grundrechte.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2019 vorgelegt.
5. Am 19.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Er begründete seinen Antrag damit, dass die Bemühungen des BFA, bei der Botschaft Guinea-Bissaus ein Ersatzreisedokument zu erlangen bislang ohne Erfolg geblieben seien. Der Beschwerdeführer habe seine Identität nicht verschleiert und an allen bisherigen Verfahrensschritten der Behörde mitgewirkt. Dem Antrag war ein Schreiben der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Guinea-Bissau vom 27.03.2019 beigelegt, wonach dem Beschwerdeführer derzeit kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne, da er nicht im Besitz eines guineischen Dokumentes sei.5. Am 19.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Er begründete seinen Antrag damit, dass die Bemühungen des BFA, bei der Botschaft Guinea-Bissaus ein Ersatzreisedokument zu erlangen bislang ohne Erfolg geblieben seien. Der Beschwerdeführer habe seine Identität nicht verschleiert und an allen bisherigen Verfahrensschritten der Behörde mitgewirkt. Dem Antrag war ein Schreiben der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Guinea-Bissau vom 27.03.2019 beigelegt, wonach dem Beschwerdeführer derzeit kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne, da er nicht im Besitz eines guineischen Dokumentes sei.
Da zu diesem Zeitpunkt das Verfahren zum dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz noch nicht abgeschlossen war (siehe Punkt 3.), setzte das BFA das Verfahren am 26.07.2019 gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aus.Da zu diesem Zeitpunkt das Verfahren zum dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz noch nicht abgeschlossen war (siehe Punkt 3.), setzte das BFA das Verfahren am 26.07.2019 gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aus.
Mit Bescheid vom 12.03.2020, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß §46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab. Mit Bescheid vom 12.03.2020, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß §46a Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab.
Der Beschwerdeführer sei trotz rechtskräftiger durchsetzbarer Rückkehrentscheidung nicht rückkehrwillig und habe nie aus eigenem versucht, bei seiner Botschaft ein entsprechendes Reisedokument zu beantragen. Er sei schuldhaft seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und die Voraussetzungen des § 46a FPG würden nicht vorliegen.Der Beschwerdeführer sei trotz rechtskräftiger durchsetzbarer Rückkehrentscheidung nicht rückkehrwillig und habe nie aus eigenem versucht, bei seiner Botschaft ein entsprechendes Reisedokument zu beantragen. Er sei schuldhaft seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, FPG würden nicht vorliegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die (aufgrund der Bestimmung des § 1 COVID-19-VwBG fristgerecht erhobene) Beschwerde vom 19.04.2020.Gegen diesen Bescheid richtet sich die (aufgrund der Bestimmung des Paragraph eins, COVID-19-VwBG fristgerecht erhobene) Beschwerde vom 19.04.2020.
Mit Schriftsatz vom 06.05.2020, eingelangt am 11.05.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Guinea-Bissau.
Seine Identität steht nicht fest.
Er ist volljährig, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig.
Er hält sich seit mindestens 14.01.2004 in Österreich auf und stellte insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz, die allesamt rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden.
Aufgrund des Bescheides des BFA vom 10.08.2018, Zl. XXXX , besteht gegen den Beschwerdeführer eine mit einem zehnjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung. Der Bescheid erwuchs mit 11.09.2018 unangefochten in Rechtskraft. Der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung ist der Beschwerdeführer bislang nicht nachgekommen, sondern er verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Aufgrund des Bescheides des BFA vom 10.08.2018, Zl. römisch 40 , besteht gegen den Beschwerdeführer eine mit einem zehnjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung. Der Bescheid erwuchs mit 11.09.2018 unangefochten in Rechtskraft. Der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung ist der Beschwerdeführer bislang nicht nachgekommen, sondern er verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
1.2 Zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Wohnsitzauflage:
Es besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 12.03.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 23.03.2020 ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem Verein Menschenrechte Österreich in Anspruch zu nehmen. Zum Zeitpunkt der Erlassung der beiden verfahrensgegenständlichen Bescheide hatte der Beschwerdeführer an keinen Rückkehrberatungsgesprächen teilgenommen. Erst am 12.05.2020 führte er ein Rückkehrberatungsgespräch beim Verein Menschenrechte Österreich, im Zuge dessen er bestätigte, nicht rückkehrwillig zu sein.
Der Beschwerdeführer wurde während seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mehrfach straffällig und in Österreich insgesamt elf Mal strafgerichtlich wegen Delikten nach dem SMG sowie dem StGB verurteilt. Zuletzt befand er sich von 16.10.2019 bis 08.05.2020 in Strafhaft.
Vor dem Antritt seiner letzten Haftstrafe lebte der Beschwerdeführer von 22.07.2019 bis 23.10.2019 in XXXX . Zuvor befand er sich von 14.12.2018 bis 16.07.2019 in Schubhaft und von 05.06.2018 bis 14.12.2018 in Strafhaft. Vor dem Antritt seiner letzten Haftstrafe lebte der Beschwerdeführer von 22.07.2019 bis 23.10.2019 in römisch 40 . Zuvor befand er sich von 14.12.2018 bis 16.07.2019 in Schubhaft und von 05.06.2018 bis 14.12.2018 in Strafhaft.
Er kam der verfahrensgegenständlichen Anordnung zur Unterkunftnahme in der näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zum ehestmöglichen Zeitpunkt, direkt nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 08.05.2020, nach.
Eine besondere Bindung des Beschwerdeführers an seinen früheren Wohnsitz in gesellschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Hinsicht ist nicht feststellbar. Sämtliche nun geltend gemachten privaten und familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers und auch seine Integrationsschritte wurden in der gegen ihn erlassenen, in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung vom 10.08.2018 berücksichtigt. Seither sind keine Änderungen hervorgekommen.
1.3 Zu den Voraussetzungen für eine Duldung gemäß §46a FPG:
Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis darüber erbracht, dass er seiner Verpflichtung, aus eigenem ein Reisedokument bei der für ihn zuständigen Stelle einzuholen, entsprochen hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre.
Durch sein Verhalten verletzte der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht.
Es konnten keine außerhalb der Sphäre des Beschwerdeführers liegenden Gründe festgestellt werden, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet unmöglich erscheinen ließen.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze. Einsicht wurde auch genommen in die in die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018, Zl. XXXX und vom 06.10.2019, Zl. XXXX , sowie in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den GZ. I403 2009588-1, I409 2009588-2 und W279 2216943-4. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze. Einsicht wurde auch genommen in die in die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018, Zl. römisch 40 und vom 06.10.2019, Zl. römisch 40 , sowie in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den GZ. I403 2009588-1, I409 2009588-2 und W279 2216943-4. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden. Auch den Beschwerdeschriftsätzen vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf bereits im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz getroffenen Feststellungen, denen auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zum Ausgang der Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz, zum Bestehen einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung und zum Verbleib in Österreich trotz rechtskräftiger Ausreiseverpflichtung ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit aktuellen Auszügen aus dem zentralen Melderegister und dem zentralen Fremdenregister.
2.3 Zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Wohnsitzauflage:
Aus dem Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Bescheide an einem Rückkehrberatungsgespräch teilgenommen hätte und wurde dies auch in den Beschwerdeschriftsätzen vom 13.09.2019 und vom 19.04.2020 nicht behauptet, ebenso wenig wie eine Absicht des Beschwerdeführers, in seine Heimat zurückzukehren. Eine telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes beim Verein Menschenrechte Österreich am 02.06.2020 ergab, dass er ein Rückkehrberatungsgespräch erst am 12.05.2020 führte und dabei erklärte, nicht rückkehrwillig zu sein. Daher ist die Annahme, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise weiterhin nicht nachkommen wird, begründet.
Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 13.05.2020.
Aus einer eingeholten zmr-Auskunft ergeben sich die Feststellungen zu den Wohnsitzen des Beschwerdeführers der letzten beiden Jahre und zur fristgerechten Erfüllung der Auflage zur Unterkunftnahme.
Aus einem Abgleich des Verwaltungsaktes und der Beschwerdeausführungen mit dem Bescheid des BFA vom 10.08.2018, Zl. XXXX , ergeben sich keine Hinweise auf eine relevante private oder familiäre Bindung des Beschwerdeführers an seinen früheren Wohnsitz, die nicht bereits in der Rückkehrentscheidung berücksichtigt worden wäre. Aus einem Abgleich des Verwaltungsaktes und der Beschwerdeausführungen mit dem Bescheid des BFA vom 10.08.2018, Zl. römisch 40 , ergeben sich keine Hinweise auf eine relevante private oder familiäre Bindung des Beschwerdeführers an seinen früheren Wohnsitz, die nicht bereits in der Rückkehrentscheidung berücksichtigt worden wäre.
Zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung war kein einer Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot entgegenstehendes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar, dies auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer eine im Jahr 2015 geborene, in XXXX lebende Tochter habe. Diese Einschätzung des BFA wurde auch im ergänzend herangezogenen rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2019, W279 2216943-4/2E, über die damalige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft geteilt.Zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung war kein einer Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot entgegenstehendes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar, dies auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer eine im Jahr 2015 geborene, in römisch 40 lebende Tochter habe. Diese Einschätzung des BFA wurde auch im ergänzend herangezogenen rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2019, W279 2216943-4/2E, über die damalige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft geteilt.
An der Aktualität dieser Feststellungen hat sich nichts geändert, zumal der Beschwerdeführer den überwiegenden Großteil der seither verstrichenen Zeit in Strafhaft oder Schubhaft verbrachte. Auch legte er im gegenständlichen Verfahren keine Unterlagen vor, die geeignet wären, die neuerlich behaupteten intensiven familiären und privaten Bindungen an seinen früheren Wohnort nachzuweisen.
2.4 Zu den Voraussetzungen für eine Duldung gemäß §46a FPG:
Es ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, aus eigenem ein Reisedokument bei der für ihn zuständigen Stelle einzuholen nachgekommen wäre.
Der Beschwerdeführer legte lediglich eine Bestätigung der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Guinea-Bissau in Berlin vom 27.03.2019 vor, wonach derzeit kein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt werden könne, weil er nicht im Besitz eines guineischen Dokumentes sei. Dass er jemals versucht hätte, die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen, geht aus diesem Schreiben nicht hervor.
Es wurde daher im gesamten Verfahren kein Nachweis vorgelegt, wonach sich der Beschwerdeführer um ein Reisedokument bemüht hätte.
Aus diesem Grund war festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.
Es liegen keinerlei Umstände vor, die den Beschwerdeführer an einer Kontaktaufnahme mit der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Guinea-Bissau in Berlin zwecks Erlangung eines Reisedokumentes hindern würden und wurde derartiges auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheine.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil I: Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.09.2019, Zl. 281838605/180789849 (Wohnsitzauflage)
3.1.1 Zu Spruchpunkt I.:3.1.1 Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 57 Abs 1 FPG kann einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn 1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder 2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG kann einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn 1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder 2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs 1 Z 2 vorliegen, ist gemäß § 57 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat; 1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs 2 und 2a nicht mitwirkt;3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine seit 11.09.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht geduldet (§ 46a FPG; siehe auch die Ausführungen unter Punkt 3.2). Gegen den Beschwerdeführer besteht eine seit 11.09.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht geduldet (Paragraph 46 a, FPG; siehe auch die Ausführungen unter Punkt 3.2).
Einerseits wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (siehe Spruchpunkt IV. des Bescheides des BFA vom 06.10.2019), andererseits ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.Einerseits wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (siehe Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des BFA vom 06.10.2019), andererseits ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
Das BFA stützte die Anordnung zur Unterkunftnahme ausschließlich auf den Tatbestand des § 57 Abs 1 Z 2 FPG und begründete seine Annahme, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen werde damit, dass er seine Ausreiseverpflichtung bisher nicht erfüllt habe und sich auch strikt weigere, dieser Verpflichtung nachzukommen. Das BFA stützte die Anordnung zur Unterkunftnahme ausschließlich auf den Tatbestand des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, FPG und begründete seine Annahme, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen werde damit, dass er seine Ausreiseverpflichtung bisher nicht erfüllt habe und sich auch strikt weigere, dieser Verpflichtung nachzukommen.
Bestimmte „Tatsachen“ iSd § 57 Abs 1 Z 2 FPG, die die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, sind solche, die in Abs 2 leg cit demonstrativ (EB zum FRÄG 2017, GP XXV IA 2285/A) aufgezählt sind. Nach § 57 Abs 2 Z 4 FPG ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgespräches erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer ua im gegenständlichen Verfahren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die Ausreiseverpflichtung zu missachten, was – aufgrund der demonstrativen Aufzählung von bestimmten „Tatsachen“ in § 57 Abs 2 FPG als Tatsache genügt, um anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise weiterhin nicht nachkommen wird. Seine fehlende Rückkehrwilligkeit bestätigte der Beschwerdeführer zuletzt im Zuge eines am 12.05.2020 durchgeführten Rückkehrberatungsgespräches, indem er ausdrücklich erklärte, nicht rückkehrwillig zu sein.Bestimmte „Tatsachen“ iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, die die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, sind solche, die in Absatz 2, leg cit demonstrativ (EB zum FRÄG 2017, Gesetzgebungsperiode römisch 25 IA 2285/A) aufgezählt sind. Nach Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 4, FPG ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgespräches erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer ua im gegenständlichen Verfahren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die Ausreiseverpflichtung zu missachten, was – aufgrund der demonstrativen Aufzählung von bestimmten „Tatsachen“ in Paragraph 57, Absatz 2, FPG als Tatsache genügt, um anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise weiterhin nicht nachkommen wird. Seine fehlende Rückkehrwilligkeit bestätigte der Beschwerdeführer zuletzt im Zuge eines am 12.05.2020 durchgeführten Rückkehrberatungsgespräches, indem er ausdrücklich erklärte, nicht rückkehrwillig zu sein.
Im Ergebnis ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, womit die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 Z 2 FPG erfüllt sind. Im Ergebnis ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, womit die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erfüllt sind.
Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.
Aus den erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage gerechtfertigt ist.Aus den erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach Paragraph 57, FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer 2, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage gerechtfertigt ist.
Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz in W[…], sodass durch die Wohnsitzauflage in das dort bestehende Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Maßgeblich ist jedoch, dass keine engen familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Umkreis seines bisherigen Wohnortes festgestellt werden konnten. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer gesellschaftlich, kulturell oder in einer sonstigen Weise an seinen Wohnort gebunden ist. Hervorzuheben ist insbesondere, dass er innerhalb der letzten 24 Monate lediglich für die Dauer von drei Monaten (und zwar zwischen Juli 2019 und Oktober 2019) überhaupt in W[…] wohnhaft war. Die übrige Zeit verbrachte er in Straf- oder Schubhaft. Dass der Beschwerdeführer durch seine wiederholte, massive Straffälligkeit eine Inhaftierung und damit auch eine erhebliche Einschränkung der an seinen Wohnort gebundenen Beziehungen bewusst in Kauf genommen hat, verringert seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in W[…] erheblich.
Demgegenüber wiegt die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten. Zudem muss sich der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung dessen bewusst sein, dass er seinen Lebensmittelpunkt in W[…] nicht aufrechterhalten würde können.
In Abwägung der insgesamt nur schwachen Bindung des Beschwerdeführers an seinen Wohnort sind in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse allfällige Unannehmlichkeiten durch die Aufgabe seines Wohnsitzes und eine Einschränkung seiner sozialen Kontakte nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden. In den Erläuterungen wird zwar darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht systematisch und nur als ultima ratio erfolgen soll und dass dabei insbesondere das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt zu berücksichtigen seien, doch ist diesfalls darauf hinzuweisen, dass derartige Umstände im konkreten Fall nicht vorliegen.
Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben und die Wohnung des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen.
3.1.2 Zu Spruchpunkt II.:3.1.2 Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
§ 13 VwGVG lautet:Paragraph 13, VwGVG lautet:
„Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.(3) Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
§ 22 VwGVG lautet:Paragraph 22, VwGVG lautet:
„Aufschiebende Wirkung
§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Paragraph 22, (1) Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“,
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert.
Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG – ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor – auf Antrag einer Partei – ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt – aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß Paragraph 13, VwGVG – ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vor – auf Antrag einer Partei – ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt – aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Letzteres ist nicht der Fall, da nicht zu erkennen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, entscheidungsrelevant geändert haben. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet.
Das erkennende Gericht folgt aber auch der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer „Gefahr in Verzug“ zur Voraussetzung – beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG), begründen nach den Materialen (vgl. oben zu Abs. 6 leg.cit.) eine „Gefahr in Verzug“. Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben ersichtlichen Interesseabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides. Das erkennende Gericht folgt aber auch der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach Paragraph 57, FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer „Gefahr in Verzug“ zur Voraussetzung – beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann vergleiche Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG), begründen nach den Materialen vergleiche oben zu Absatz 6, leg.cit.) eine „Gefahr in Verzug“. Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben ersichtlichen Interesseabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.
Der Antrag auf Zuerkennung der (ausgeschlossenen) aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.1.3 Zur Frage der Eingabegebühr:
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides findet sich der Hinweis, dass für eine Beschwerde gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz iVm § 2 BuLVwG-EGebV) eine Gebühr von 30 Euro an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten ist. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides findet sich der Hinweis, dass für eine Beschwerde gemäß Paragraph 14, TP 6 Gebührengesetz in Verbindung mit Paragraph 2, BuLVwG-EGebV) eine Gebühr von 30 Euro an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten ist.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die gegenständliche Beschwerde nicht der Gebührenpflicht unterliege, da das Verfahren auch nach dem AsylG 2005 geführt worden sei und daher die Ausnahmebestimmung des § 70 AsylG 2005 anzuwenden sei.In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die gegenständliche Beschwerde nicht der Gebührenpflicht unterliege, da das Verfahren auch nach dem AsylG 2005 geführt worden sei und daher die Ausnahmebestimmung des Paragraph 70, AsylG 2005 anzuwenden sei.
Ein Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wurde in der Beschwerde jedoch nicht gestellt und wäre ein solcher mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen. Ebensowenig wurde ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in Bezug auf die Eingabengebühr gestellt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH, 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
3.2 Zu Spruchteil II: Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.03.2020, Zl. 281838605/190761385 (Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete)
3.2.1 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Mit BGBl. I 16/2020 wurde am 21.März 2020 das 2. COVID-19-Gesetz kundgemacht. Artikel 16 dieses Gesetzes normiert die Unterbrechung von Fristen in Verfahren der Verwaltungsbehörden, der Verwaltungsgerichte sowie des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Artikel 16 leg.cit. lautet auszugsweise:Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, wurde am 21.März 2020 das 2. COVID-19-Gesetz kundgemacht. Artikel 16 dieses Gesetzes normiert die Unterbrechung von Fristen in Verfahren der Verwaltungsbehörden, der Verwaltungsgerichte sowie des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Artikel 16 leg.cit. lautet auszugsweise:
"Artikel 16
Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes
Unterbrechung von Fristen
§ 1.Paragraph eins,
(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Dies gilt auch für Verjährungsfristen, jedoch nicht für verfassungsgesetzlich festgelegte Höchstfristen und für Fristen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950. (…)“(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Dies gilt auch für Verjährungsfristen, jedoch nicht für verfassungsgesetzlich festgelegte Höchstfristen und für Fristen nach dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,. (…)“
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2020 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann an diesem Tag zu laufen und war bis zum Inkrafttreten des COVID-19-VwBG am 22.03.2020 noch nicht abgelaufen (ursprüngliches Ende der Beschwerdefrist wäre der 14.04.2020 gewesen).
Dadurch wurde die Beschwerdefrist gemäß § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen und begann mit 01.05.2020 neu zu laufen. Dadurch wurde die Beschwerdefrist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, COVID-19-VwBG bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen und begann mit 01.05.2020 neu zu laufen.
Die am 19.04.2020 eingebrachte Beschwerde war daher rechtzeitig.
3.2.2 Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 46 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 2b, § 46a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 2 a und Absatz 2 b,, Paragraph 46 a, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 lauten:
„Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3) …
Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a, (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) …
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) …“.
3.2.3 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Nach dem Gesetzestext des Paragraph 46 a, FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Absatz eins, dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist.
Zu überprüfen ist daher, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen gemäß § 46a Abs. 3 FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.Zu überprüfen ist daher, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
Dazu ist festzuhalten, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, gemäß § 46 Abs. 2 FPG – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen hat, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Dazu ist festzuhalten, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen hat, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen.
Aus den Erläuterungen zum Initiativantrag 2285/A vom 20.09.2017 (XXV.GP) zum FrÄG 2017 (BGBl I Nr. 145/2017) ergibt sich bezüglich § 46 Abs. 2 FPG Folgendes:Aus den Erläuterungen zum Initiativantrag 2285/A vom 20.09.2017 (römisch 25 .Gesetzgebungsperiode zum FrÄG 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) ergibt sich bezüglich Paragraph 46, Absatz 2, FPG Folgendes:
„Unabhängig davon, ob mit Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde oder nicht, haben ausreisepflichtige Fremde überdies an der Erlangung der für die Ausreise erforderlichen Dokumente mitzuwirken. Dabei soll sowohl die bereits nach geltender Rechtslage vorgesehene Mitwirkung an Maßnahmen des Bundesamts umfasst sein, die zwecks Erlangung von für die Abschiebung erforderlichen Bewilligungen gesetzt werden, als auch - gemäß der neuen Bestimmung des § 46 Abs. 2 FPG - Handlungen des Fremden selbst, die zur Vorbereitung für eine eigenständige Ausreise zu treffen sind, wie insbesondere die eigenständige Beantragung eines allenfalls erforderlichen Reisedokumentes und die insoweit notwendige Erstattung von Angaben gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat)… Unbeschadet der Befugnis des Bundesamtes soll nämlich künftig auch der Fremde selbst explizit der Verpflichtung unterliegen, sich ein für die Ausreise erforderliches Reisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus eigenem zu beschaffen und bei dieser Behörde sämtliche für diesen Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen, wobei hier insbesondere die Beantragung des Reisedokuments, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten umfasst sein sollen…“„Unabhängig davon, ob mit Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde oder nicht, haben ausreisepflichtige Fremde überdies an der Erlangung der für die Ausreise erforderlichen Dokumente mitzuwirken. Dabei soll sowohl die bereits nach geltender Rechtslage vorgesehene Mitwirkung an Maßnahmen des Bundesamts umfasst sein, die zwecks Erlangung von für die Abschiebung erforderlichen Bewilligungen gesetzt werden, als auch - gemäß der neuen Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, FPG - Handlungen des Fremden selbst, die zur Vorbereitung für eine eigenständige Ausreise zu treffen sind, wie insbesondere die eigenständige Beantragung eines allenfalls erforderlichen Reisedokumentes und die insoweit notwendige Erstattung von Angaben gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat)… Unbeschadet der Befugnis des Bundesamtes soll nämlich künftig auch der Fremde selbst explizit der Verpflichtung unterliegen, sich ein für die Ausreise erforderliches Reisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus eigenem zu beschaffen und bei dieser Behörde sämtliche für diesen Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen, wobei hier insbesondere die Beantragung des Reisedokuments, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten umfasst sein sollen…“
Während im Zuge der vorangegangenen Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes mit dem FrÄG 2015 (BGBl I Nr. 70/2015) in § 46 FPG lediglich festgelegt wurde, dass ein Fremder an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat, so ist dieser nach der aktuellen Rechtslage nunmehr verpflichtet, sich aus eigenem, proaktiv um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu bemühen.Während im Zuge der vorangegangenen Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes mit dem FrÄG 2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,) in Paragraph 46, FPG lediglich festgelegt wurde, dass ein Fremder an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat, so ist dieser nach der aktuellen Rechtslage nunmehr verpflichtet, sich aus eigenem, proaktiv um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu bemühen.
Das Gesetz setzt es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.Das Gesetz setzt es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.
Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, zu verweisen).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er aus eigener Initiative Kontakt mit der Botschaft Guinea-Bissaus zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes aufgenommen hat. In der Beschwerde verweist er lediglich darauf, dass ihm kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne. Dies wird auch im vorgelegten Schreiben der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Guinea-Bissau in Berlin bestätigt. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht nachgewiesen, dass er sich nach den Möglichkeiten der Beantragung des für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erforderlichen Reisepasses erkundigt hätte. Auch hat er keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er den Versuch unternommen hat, mit Familienangehörigen, Bekannten oder Behörden in seinem Heimatland Kontakt aufzunehmen, um sich entsprechende Dokumente und Unterlagen auf postalischem Wege übermitteln zu lassen.
Da der Beschwerdeführer sohin im gegenständlichen Fall nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus eigenem ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen, ist seine Abschiebung nach Guinea-Bissau nicht aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich. Dem Beschwerdeführer ist eine schuldhafte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen.
Der Beschwerdeführer hat somit die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war sein Aufenthalt nicht iSd. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldete gemäß Abs. 4 leg. cit. auszustellen.Der Beschwerdeführer hat somit die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war sein Aufenthalt nicht iSd. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldete gemäß Absatz 4, leg. cit. auszustellen.
Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.Ein unter Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
III. Entfall einer mündlichen Verhandlungrömisch drei. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf die vorliegenden Beschwerdefälle erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar sind.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint“, sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär Paragraph 21, Absatz eins und subsidiär Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint“, sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen nicht substantiiert bestritten. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre.
Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung des Sachverhaltes nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung des Sachverhaltes nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdeschriftsätzen geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdeschriftsätzen geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Anordnung einer Wohnsitzauflage und der Frage, inwieweit ein Fremder seiner Mitwirkungspflicht nachkommt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Anordnung einer Wohnsitzauflage und der Frage, inwieweit ein Fremder seiner Mitwirkungspflicht nachkommt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Duldung Eingabengebühr Haft Haftentlassung Haftstrafe Interessenabwägung Karte für Geduldete Mandatsbescheid Mitwirkungspflicht Nachweismangel öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Reisedokument Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtmitteldelikt Unterkunft Verschulden Vorstrafe Wiederholungstaten WohnsitzauflageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I411.2009588.4.00Im RIS seit
05.11.2020Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020