TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/2 2000/19/0081

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Veröffentlicht am 02.06.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1996/299 §1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1997/II/215 §1 Abs1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1997/II/215 §4;
AufG 1992 §12;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4 impl;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §112;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/19/0082 2000/19/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde 1.) der 1968 geborenen Z A, 2.) des 1987 geborenen E A und 3.) der 1990 geborenen S A, alle in W, alle vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 27. März 2000, 1.) zu Zl. 309.096/2-III/11/98 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin), 2.) zu Zl. 309.096/3-III/11/98 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) und 3.) zu Zl. 309.096/4-III/11/98 (betreffend die Drittbeschwerdeführerin), jeweils betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden jeweils vom 27. März 2000 wies der Bundesminister für Inneres als Anträge auf Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen gewertete Anträge der Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der beiden übrigen Beschwerdeführer) gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) ab.

In den im Wesentlichen gleich lautenden Begründungen führte der Bundesminister für Inneres aus, die Beschwerdeführer hätten am 13. Februar 1995 Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gestellt und diese mit der Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten bzw. Vater begründet. Diese Anträge seien vom Bürgermeister der Stadt Wels mit der Begründung abgewiesen worden, dass sich die Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Dagegen hätten sie in ihren Berufungen eingewendet, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten, weil sie bosnische Kriegsflüchtlinge seien. Für die Berufungsbehörde sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführer, wie einem Schreiben der Bundespolizeidirektion Wels vom 26. Februar 1998 zu entnehmen sei, erstmals im November 1995 von Kroatien kommend nach Österreich eingereist seien. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme der Bundespolizeidirektion Wels mit der Erstbeschwerdeführerin habe sich herausgestellt, dass sich die Beschwerdeführer bereits zwei Jahre vor ihrer Einreise nach Österreich in Kroatien aufgehalten hätten und nicht direkt aus dem Kriegsgebiet eingereist seien. In weiterer Folge sei ihnen nach Rücksprache mit der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich der Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum 27. Juni 1997 gestattet worden, zumal zum damaligen Zeitpunkt die Durchreise durch Kroatien nicht möglich gewesen sei. Die neuerliche Einreise der Erstbeschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet sei mittels eines Touristensichtvermerks, gültig vom 7. September 1997 bis zum 30. November 1997, die der übrigen Beschwerdeführer nach Angaben ihres Vaters "unmittelbar vor dem 02.10.1997" erfolgt. Auf Grund des zweijährigen Aufenthalts in Kroatien vor der im November 1995 erfolgten Einreise nach Österreich stehe den Beschwerdeführern ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht "durch Verordnung der Bundesregierung" nicht zu und komme "folglicherweise" das "Bosnier-Sondergesetz" auch nicht zur Anwendung, weshalb die Anträge der Beschwerdeführer als solche auf Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen zu werten seien. Auf Grund der Aktenlage stehe fest, dass die Erstbeschwerdeführerin "mit einem Reisevisum (vormals Touristensichtvermerk)", gültig vom 7. September 1997 bis zum 30. November 1997, in das Bundesgebiet eingereist sei und sich nach Ablauf des Reisevisums noch immer im Bundesgebiet "und somit illegal" aufhalte bzw. dass die übrigen Beschwerdeführer seit ihrer unmittelbar vor dem 2. Oktober 1997 "erfolgten Einreise (ohne erforderliche Bewilligung) nach Österreich noch immer", und somit unrechtmäßig, im Bundesgebiet aufhältig seien. Diese Beurteilung werde insofern dadurch bekräftigt, als die Beschwerdeführer in ihrem Berufungsschreiben auch als Wohnsitz eine österreichische Adresse angegeben hätten. Des Weiteren seien sie am 9. Dezember 1997 im Zuge einer Wohnungsüberprüfung persönlich in der Wohnung in Wels angetroffen worden. Eine neuerliche Anfrage bei der Bundespolizeidirektion Wels habe ergeben, dass die Beschwerdeführer nach wie vor im Bundesgebiet aufhältig seien. Der unrechtmäßige Aufenthalt stelle nach der Ansicht der Berufungsbehörde einen schweren Verstoß gegen das österreichische Fremdenrecht dar. Damit hätte die Erstbeschwerdeführerin (für sich bzw. als gesetzliche Vertreterin der übrigen Beschwerdeführer) gezeigt, dass sie nicht gewillt sei, die österreichischen Gesetze einzuhalten und zu respektieren. Die Tatsache des unrechtmäßigen Aufenthaltes stelle bereits für sich allein eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit dar, weil das Verhalten der Beschwerdeführer auf andere Fremden durchaus Beispielswirkung haben könnte. Damit liege ein Versagungsgrund vor und könne keine Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Bei Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführer mit den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK habe die erkennende Behörde sehr wohl berücksichtigt, dass durch den Aufenthalt des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer unabsprechbare Bindungen zum Bundesgebiet bestünden. Dennoch könne unter den angegebenen Umständen keinesfalls ein Aufenthaltstitel erteilt werden, weil "nach der vorstehenden Abwägung" die erkennende Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass die öffentlichen Interessen zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele höher zu werten seien als die nachteiligen Folgen einer Verweigerung des Aufenthaltstitels auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer, zumal dem Fehlverhalten des unrechtmäßigen Aufenthaltes, insbesondere wegen der Beispielswirkung anderen Fremden gegenüber, größere Bedeutung beizumessen sei.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde,

über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

§ 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 lautet:

"§ 10.

...

(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlichen Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere versagt werden, wenn

...

3. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"

§ 1 der auf Grund der §§ 12 und 13 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) erlassenen Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 299/1996, lautete:

"§ 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die auf Grund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mussten und anderweitig keinen Schutz fanden, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie

1.

vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, oder

2.

nach dem 1. Juli 1993, aber vor dem 15. Dezember 1995 eingereist sind und sich aus allgemein begreiflichen Gründen nicht der Grenzkontrolle gestellt haben, sofern ihre Einreise danach ohne unnötigen Aufschub der Meldebehörde, der Fremdenpolizeibehörde oder der Behörde nach dem Aufenthaltsgesetz bekannt geworden ist, oder

              3.              in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereist sind, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde oder

              4.              ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung einreisen, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgt, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellt und ihm die Einreise mit der Zustimmung des Bundesministers für Inneres gestattet wird."

Diese Verordnung trat am 29. Juni 1996 in Kraft.

§ 1 Abs. 1 und § 4 der auf Grund der §§ 12 und 13 AufG

erlassenen und am 6. August 1997 ausgegebenen Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, BGBl. II Nr. 215/1997, lautete:

"§ 1. (1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 zukommt, weil sie infolge der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mussten und anderweitig keinen Schutz (Bleibe- oder Aufenthaltsrecht) fanden, wird für die in Abs. 2 genannten Fremden bis 31. Juli 1998 verlängert.

...

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 außer Kraft."

Die Beschwerdeführer behaupten nicht, jemals über einen Aufenthaltstitel im Sinn des FrG 1997 (bzw. über Aufenthaltsbewilligungen nach dem AufG) verfügt zu haben. Sie bringen aber vor, aus Bosnien zu stammen und ein vorübergehendes Aufenhaltsrecht gemäß § 12 AufG gehabt zu haben.

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina auf Grund einer gemäß § 12 AufG erlassenen Verordnung der Bundesregierung ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht erworben hat, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die jeweils letzte Einreise in das Bundesgebiet maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 1997, Zl. 95/19/0179). Die Beschwerdeführer räumen selbst ein, Österreich nach ihrer ursprünglichen Einreise im Jahr 1995 im Jahr 1997 zunächst verlassen zu haben. Sie bestreiten auch nicht die Feststellungen der belangten Behörde, die Erstbeschwerdeführerin sei mit einem vom 7. September 1997 bis zum 30. November 1997 gültigen Touristensichtvermerk, die übrigen Beschwerdeführer unmittelbar vor dem 2. Oktober 1997 wieder in das Bundesgebiet eingereist. Angesichts dieser unbestrittenen Bescheidfeststellungen und des eigenen Vorbringens der Beschwerdeführer kann es im Folgenden dahingestellt bleiben, ob sie trotz ihres längerdauernden Aufenthaltes in Kroatien anlässlich ihrer ersten Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 1995 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 12 AufG erworben haben. Durch die am 7. August 1997 in Kraft getretene Verordnung der Bundesregierung BGBl. II Nr. 215/1997 wurde nämlich nur ein bereits bestehendes vorübergehendes Aufenthaltsrecht verlängert. Ein Neuerwerb eines vorübergehendes Aufenthaltsrechts war - abgesehen von Ehegatten und Kindern bereits vorübergehend aufenthaltsberechtigter Personen - hingegen nur bis zum Außerkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 mit Ablauf des 6. August 1997 möglich. Im Lichte des oben erwähnten hg. Erkenntnisses vom 7. November 1997 konnten die Beschwerdeführer demnach mit ihrer - im Hinblick auf die unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde über den Zeitpunkt ihrer Wiedereinreise - erst nach dem Außerkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 erfolgten neuerlichen Einreise kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 12 AufG mehr erworben haben. Kam den Beschwerdeführern aber auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu und waren sie auch nicht auf Grund der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, so war das Verfahren über ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch nicht gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, BGBl. I Nr. 85/1998, als solche auf Erteilung von weiteren Niederlassungsbewilligungen weiterzuführen. Die belangte Behörde wertete die Anträge der Beschwerdeführer daher - in Anwendung des § 112 FrG 1997 - zu Recht als solche auf Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen.

Die Erstbeschwerdeführerin bestreitet nicht die maßgebliche Feststellung der belangten Behörde, sie halte sich im Anschluss an ihre Einreise in das Bundesgebiet mit einem vom 7. September 1997 bis zum 30. November 1997 gültigen Touristensichtvermerk noch immer im Bundesgebiet auf. Die übrigen Beschwerdeführer bestreiten ebenso wenig die Feststellung der belangten Behörde, sich seit ihrer unmittelbar vor dem 2. Oktober 1997 erfolgten Einreise ohne erforderliche Bewilligung nach Österreich noch immer im Bundesgebiet aufzuhalten.

Auf der Basis dieser unbestrittenen Bescheidfeststellungen erweisen sich die angefochtenen Bescheide jedoch nicht als rechtswidrig. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zlen. 98/19/0240, 0241, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, entspricht der Versagungsgrund nach § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997, auf den sich die belangte Behörde gestützt hat, dem Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992. Zu diesem Sichtvermerksversagungsgrund hatte der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass ein lang dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt im Anschluss an den Ablauf eines Touristensichtvermerkes die Annahme rechtfertigt, der weitere Aufenthalt des Antragstellers werde die öffentliche Ordnung im Sinne dieser Bestimmung gefährden. Diese Judikatur ist auch auf § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 anwendbar. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie im Falle der Erstbeschwerdeführerin vom Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 ausging.

Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 98/19/0271, auf dessen Begründung ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, ist auf den Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 auch diejenige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1997 anwendbar, derzufolge eine unrechtmäßige Einreise (ohne den für die Einreise erforderlichen Sichtvermerk) und ein daran anschließender unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet die Annahme rechtfertigt, der weitere Aufenthalt des Antragstellers auf Grund der zu erteilenden Bewilligung werde die öffentliche Ordnung gefährden. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde auch im Falle des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin vom Vorliegen des Versagungsgrundes des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 ausging. Zu keinem anderen Ergebnis käme man im Übrigen, wenn die belangte Behörde mit ihrem oben wiedergegebenen Klammerausdruck "(ohne erforderliche Bewilligung)" in der Begründung der den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide zum Ausdruck gebracht haben sollte, dass die Beschwerdeführer zwar nicht unrechtmäßig eingereist seien, sich aber im Anschluss an eine sichtvermerksfreie Einreise (für die es allerdings keine Hinweise gibt) nunmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, weil diesfalls der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997 wirksam geworden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1999, Zl. 98/19/0229).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/0651, mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist der Ausdruck "kann" im § 10 Abs. 2 FrG 1997 dahingehend zu verstehen, dass die Behörde bei Anwendung eines der dort angeführten Versagungsgründe zu prüfen hat, ob ein durch diese Anwendung allenfalls erfolgter Eingriff in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht des Antragstellers aus den in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Gründen gerechtfertigt ist. Auf Grund des lange dauernden unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer wäre vorliegendenfalls der Eingriff in ein gedachtes, durch Art. 8 MRK geschütztes Recht derselben auf Einwanderung zur Wahrung der durch die Anwesenheit ihres Ehegatten bzw. Vaters im Bundesgebiet begründeten Interessen in Österreich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der öffentlichen Ordnung und dem damit verbundenen Recht des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung im Sinn des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt.

Da schon der Inhalt der Beschwerde somit erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.

Eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte deshalb unterbleiben. Wien, am 2. Juni 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190081.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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