TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/16 L508 2129462-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.2020
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Entscheidungsdatum

16.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §57 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 57 heute
  2. FPG § 57 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 57 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

L508 2129462 -2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Dr.in HERZOG als Einzelrichterin

über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, p. A. Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2020, Zl. 220331510-161442583, zu Recht erkannt:über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, p. A. Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2020, Zl. 220331510-161442583, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.


,

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, reiste am 07.04.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.04.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) am 15.05.2001 führte der Beschwerdeführer bezüglich seiner Gründe zur Ausreise aus, dass er aus politischen Gründen verfolgt werden würde. Er sei Mitglied der MQM gewesen. Diese habe sich später in zwei Gruppen, eine mit dem Namen MGM Haqiqi, geteilt. Es habe dann immer wieder Streit gegeben und hätten sich die Mitglieder der einzelnen Gruppen gegenseitig bedroht.

Sein Bruder habe über ein illegales Waffenarsenal verfügt und sei dieser vor sechs Monaten aus Pakistan geflüchtet. Aus Rache sei er verfolgt worden.

Zudem habe er seit November oder Dezember 2000 zusätzliche Probleme gehabt. Es sei dann oft das Militär, zuletzt vor fünf Monaten, auf der Suche nach seiner Person zu ihm nach Hause gekommen.

Bei einer Rückkehr könnte er von Mitarbeitern der MGM Haqiqi oder der Polizei getötet werden.

3. Mit dem Bescheid des BAA vom 18.06.2001 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.3. Mit dem Bescheid des BAA vom 18.06.2001 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang fristgerecht Berufung.

5. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2007 wurde die Berufung mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 24.02.2009, GZ. C1 223295-0/2008-17E, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis mit 26.02.2009 in Rechtskraft. 5. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2007 wurde die Berufung mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 24.02.2009, GZ. C1 223295-0/2008-17E, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis mit 26.02.2009 in Rechtskraft.

6. Am 09.04.2014 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 09.04.2014 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor vollinhaltlich aufrecht seien. Die Gefährdung gegen seine Person sei durch seine neuen Gründe größer geworden.

Vor ca. drei bis vier Monaten habe es in Karachi einen Bombenanschlag der Taliban vor dem Haus seiner Familie gegeben. Aus diesem Grund sei seine Familie an eine andere Adresse in Karachi übersiedelt. Dort habe es wieder Bombenanschläge durch die Taliban gegeben. Diese Taliban würden einfach machen was sie wollen und hätten seine Schwester und deren Familie aus dem Haus geschmissen und in Besitz genommen. Er hätte jetzt Angst, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat durch die Taliban entführt oder getötet werden würde.

Mitglieder der verschiedenen politischen Parteien würden zudem andere Leute zwingen, diese bei Wahlkampfaktionen zu unterstützen, sei es durch Geld oder durch eigene Auftritte. Wenn man diese Parteien nicht unterstütze, komme es immer öfter vor, dass diese Leute dann entführt oder umgebracht werden. Diesen neuen Grund würde er für sich geltend machen, da er keine Wahlpartei unterstützen wolle. Selbiges gelte für die Taliban.

Bei einer Rückkehr befürchte er den Tod, da er sich weigern würde, Wahlparteien bei deren Aktionen zu unterstützen. Bei einer Rückkehr würde er damit rechnen für mindestens zehn Jahre ins Gefängnis gehen zu müssen, da er seine Heimat im Jahr 2001 illegal verlassen habe und nach Österreich geflüchtet sei.

Im Zuge der Einvernahme brachte der BF eine Kopie seiner Geburtsurkunde in Vorlage.

7. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 16.04.2014 gab der BF bezüglich seines Ausreisegrundes zunächst zu Protokoll, dass er nicht mehr genau wisse, welches Vorbringen er im Erstverfahren dargestellt habe.

Zu seinen neuen Gründen befragt, erklärte der BF, dass er eine Familie hätte. Seine Frau und seine Kinder befänden sich in der Ukraine. Seine restliche Familie, also vier Brüder und vier Schwestern, seien in Pakistan. Er selbst sei seit 13 Jahren in Österreich und würde hier festsitzen. Er könne niemanden besuchen und würde endlich gerne ein Visum erhalten.

Wenn er nach Pakistan zurückkehren sollte, wäre die Situation für ihn sehr schlecht. Wenn man längere Zeit weggewesen sei und aus dem Ausland komme, dann würde man glauben, dass er Geld habe und man würde ihn sofort entführen. Zudem verfüge er über kein Geld und gebe es dort keine Arbeit. Er wüsste auch nicht, wohin er gehen solle. Gut wäre es, wenn er ein Visum bekommen würde und er arbeiten könnte. Dann könnte er nach Pakistan gehen.

1993 sei er mit einem Studentenvisum in die Ukraine gelangt. Bevor er nach Österreich gekommen sei, um hier zu arbeiten, habe er dort seine Frau - eine Ukrainerin - geehelicht und dort gearbeitet.

Persönlich habe er in Pakistan keine Probleme gehabt. Befragt, was er dann im ersten Verfahren angegeben habe, führte der BF aus: „Ich habe gesagt, dass es politische Streitigkeiten gab. Es gab immer lokale Streitigkeiten zwischen den Parteien. Ich habe das Land wegen dieser Sachen verlassen. Ich möchte jetzt aber nicht mehr dorthin zurück, weil die Lage in Pakistan so schlecht ist. Hätte ich ein Visum könnte ich zu Besuch schon nach Pakistan fahren. Aber dauerhaft dort leben will ich nicht.“

8. Mit Schreiben vom 13.11.2014 brachte der BF medizinische Unterlagen in Vorlage.

9. Am 14.12.2014 übermittelte der BF an das BFA einen aktuellen Meldezettel und einen bereits vorgelegten Krankenhausbefund vom 17.10.2014.

10. Am 23.03.2016 erfolgte im Rahmen des Asylverfahrens eine weitere Einvernahme vor dem BFA. Im Wesentlichen brachte der BF vor, dass er im Jahr 2014 angegeben hätte, dass die Taliban eine Bombe vor das Haus der Familie gelegt hätten. Es habe eine Bombenexplosion gegeben und seien die Fenster des Hauses zerstört worden. Dies sei der Grund, warum er nicht nach Pakistan gehen wolle.

Das erste Mal hätte er politische Gründe angegeben. Jetzt habe er neue Gründe und würde er diese Leute nicht kennen.

Seine Schwester habe ihm erzählt, dass die Lage in Karachi sehr schlecht sei. Es herrsche Unruhe und fast jeden Tag gebe es Bombenexplosionen. Details könne er nicht nennen. Er wisse nicht, warum dies vor dem Haus der Familie passiert sei. Mit ihm habe dies nichts zu tun.

Abschließend wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung seines Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Pakistan samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Hierauf wurde vom BF verzichtet.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Übrigen medizinische Unterlagen aus dem Jahr 2014 und 2015 in Vorlage.

11. Mit Bescheid des BFA vom 25.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Vorbringen wurde hinsichtlich der Angaben aus dem Erstverfahren erneut unter Hinweis auf das Ergebnis des ersten Verfahrens die Glaubwürdigkeit versagt und bezüglich des weiteren Vorbringens im gegenständlichen Verfahren festgehalten, dass sich dieses auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt habe. Konkrete und detaillierte Angaben habe der BF nicht machen können, womit auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft sei. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde zudem ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.11. Mit Bescheid des BFA vom 25.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Vorbringen wurde hinsichtlich der Angaben aus dem Erstverfahren erneut unter Hinweis auf das Ergebnis des ersten Verfahrens die Glaubwürdigkeit versagt und bezüglich des weiteren Vorbringens im gegenständlichen Verfahren festgehalten, dass sich dieses auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt habe. Konkrete und detaillierte Angaben habe der BF nicht machen können, womit auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft sei. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde zudem ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.

12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 26.06.2016 in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016, Zl. L508 2129462-1/3E, wurde die Beschwerde vom 26.06.2016 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in Pakistan nicht glaubhaft machen können haben. Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK sei nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Pakistan zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016, Zl. L508 2129462-1/3E, wurde die Beschwerde vom 26.06.2016 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in Pakistan nicht glaubhaft machen können haben. Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK sei nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Pakistan zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

Der Beschwerdeführer leide weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung, sondern sei ihm aufgrund einer Herz-Kreislauf-Erkrankung in der Vergangenheit ein Stent gelegt worden. Nach diesem operativen Eingriff seien die daraus resultierenden Schmerzen medikamentös behandelt worden bzw. würden diese behandelt werden. Ansonsten sei der BF - abgesehen von einer Nussallergie - gesund.

In Österreich würden sich keine Verwandten des BF aufhalten. Der BF verfüge über Deutschkenntnisse, wobei er noch kein entsprechendes Diplom in Vorlage gebracht habe. Der BF befinde sich in der Grundversorgung und lebe von staatlicher Unterstützung bzw. mithilfe der Caritas. Unterstützungserklärungen seien keine vorgelegt worden. Ansonsten hätten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden können.

Der BF sei mit Urteil des XXXX vom XXXX nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingen Freiheitsstrafe von drei Monaten unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden.Der BF sei mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer bedingen Freiheitsstrafe von drei Monaten unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden.

Der BF sei mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX nach § 27 Abs. 1 U 2/2 (1. Fall) SMG, § 15 StGB, § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden.Der BF sei mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 nach Paragraph 27, Absatz eins, U 2/2 (1. Fall) SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden.

Der BF sei mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX nach §§ 27 Abs. 1 (1.2. Fall), 27 Abs. 1 (6. Fall), 27 Abs. 2/2 (1.Fall) SMG, § 12 (3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden.Der BF sei mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 nach Paragraphen 27, Absatz eins, (1.2. Fall), 27 Absatz eins, (6. Fall), 27 Absatz 2 /, 2, (1.Fall) SMG, Paragraph 12, (3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden.

14. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016 erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.03.2017, Zl. Ra 2016/18/0268-6, zurückgewiesen. Des Weiteren wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016 erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.06.2017, Zl. E 2521/2016-16, abgelehnt.

15. Am 20.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA zur Durchsetzung und Effektuierung der rechtskräftigen Ausreiseentscheidung niederschriftlich einvernommen.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF ein Konvolut an Unterlagen bezüglich seines Gesundheitszustandes in Vorlage.

16. Am 01.08.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen des Vorliegens von Gründen im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.16. Am 01.08.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen des Vorliegens von Gründen im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.

17. Am 25.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA bezüglich der Durchsetzung und Effektuierung der rechtskräftigen Ausreiseentscheidung, des Antrags auf Duldung und der Mitwirkung an der Ausstellung eines Heimreisezertifikats niederschriftlich einvernommen.

18. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme", wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Abweisung seines Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte informiert. Zu dieser Note der belangten Behörde langte am 12.02.2018 eine Stellungnahme des BF ein.

19. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.02.2018 wurde über den Beschwerdeführer eine Wohnsitzauflage verhängt.

20. Dieser bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach und erhob gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 22.02.2018 mit Eingabe vom 08.03.2018 das Rechtsmittel einer Vorstellung.

21. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme", wurde der Beschwerdeführer von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Vorstellung informiert. Begründend wurde unter Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Norm ausgeführt, dass für die belangte Behörde feststünde, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin beharrlich nicht nachkommen werde und er illegal im Bundesgebiet verbleiben wolle. Die Wohnsitzauflage sei nach wie vor notwendig und gerechtfertigt. Es müsse festgestellt werden, dass seine individuellen Interessen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen nicht überwiegen würden und keine Integration bestehen würde, die einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen und eine Ausreise unzumutbar machen würde. Dem Beschwerdeführer wurde die Beantwortung der im Schreiben angeführten Fragen unter Vorlage entsprechender Dokumente binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.

22. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z. 3 FPG rechtskräftig abgewiesen.22. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG rechtskräftig abgewiesen.

23. Mit Schreiben vom 19.04.2018 wurde seitens des BF eine Stellungnahme zum als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" titulierten Schreiben des BFA vom 21.03.2018 abgegeben.

Dem Schreiben ist ein aktueller Patientenbrief vom 03.04.2018 einer österreichischen Krankenanstalt angeschlossen.

24. Am 13.11.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. 24. Am 13.11.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.

Dem Antrag ist eine weitere Stellungnahme angeschlossen.

25. Mit Note des Bundesamtes vom 13.11.2019 erging an den Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag bezogen auf den oben angeführten Antrag gem. § 55 AsylG.25. Mit Note des Bundesamtes vom 13.11.2019 erging an den Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag bezogen auf den oben angeführten Antrag gem. Paragraph 55, AsylG.

Dazu nahm der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 06.12.2019 Stellung. Des Weiteren stellte er einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV.Dazu nahm der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 06.12.2019 Stellung. Des Weiteren stellte er einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV.

26. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.04.2020 hat die belangte Behörde die gegenständliche Wohnsitzauflage über den Beschwerdeführer verhängt. Gemäß § 57 Abs. 1 FPG wurde ihm aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einem näher bezeichneten Quartier des Bundes in Oberösterreich zu nehmen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).26. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.04.2020 hat die belangte Behörde die gegenständliche Wohnsitzauflage über den Beschwerdeführer verhängt. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG wurde ihm aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einem näher bezeichneten Quartier des Bundes in Oberösterreich zu nehmen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

27. Gegen diesen Bescheid vom 14.04.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.05.2020 in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der (niederschriftlichen) Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, und somit Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer reiste im April 2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein stellte am 09.04.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Am 09.04.2014 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Der Beschwerdeführer kam trotz der aufrechten Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016) seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht freiwillig nach, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen des Vorliegens von Gründen im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2018 wurde dieser Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen. Der Bescheid des BFA erwuchs am 19.05.2018 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen des Vorliegens von Gründen im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2018 wurde dieser Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen. Der Bescheid des BFA erwuchs am 19.05.2018 in Rechtskraft.

Am 13.11.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, der nach wie vor offen ist. Am 13.11.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, der nach wie vor offen ist.

Der Beschwerdeführer leidet an gesundheitlichen Problemen, die einer wiederkehrenden medizinschen Behandlung bedürfen. Dem BF wurde in der Vergangenheit bereits ein Stent gelegt und musste er in den letzten Jahren wiederholt die Notaufnahme wegen anhaltender kardialer Probleme aufsuchen. Zudem leidet er an Depressionen. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden im asylrechtlichen Vorverfahren bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers darstellt, erst teilweise berücksichtigt.Der Beschwerdeführer leidet an gesundheitlichen Problemen, die einer wiederkehrenden medizinschen Behandlung bedürfen. Dem BF wurde in der Vergangenheit bereits ein Stent gelegt und musste er in den letzten Jahren wiederholt die Notaufnahme wegen anhaltender kardialer Probleme aufsuchen. Zudem leidet er an Depressionen. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden im asylrechtlichen Vorverfahren bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers darstellt, erst teilweise berücksichtigt.

Der BF machte insbesondere im noch offenen Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK Umstände geltend, denen zufolge sich dieser seit rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylantrags im Jahr 2016 weiter integriert habe.Der BF machte insbesondere im noch offenen Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK Umstände geltend, denen zufolge sich dieser seit rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylantrags im Jahr 2016 weiter integriert habe.

Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweilse - aufgrund zweier Asylverfahren größtenteils rechtmäßig - seit mehr als neunzehn Jahren im Bundesgebiet auf. Er besuchte unter anderem von 27.09.2016 bis 22.11.2016 einen Deutschkurs „Deutsch A2 Schreiben und Grammatik“ und verbesserte seine bereits im Jahr 2016 alltagstauglichen Deutschkenntnisse weiter. Der Beschwerdeführer engagierte sich ferner in einer früheren Unterkunft regelmäßig ehrenamtlich, in dem er dort Dolmetschertätigkeiten übernahm. Der BF brachte zwei Unterstützungserklärungen in Vorlage und kann er einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, aufschiebend bedingt mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung, vorweisen. Der Beschwerdeführer ist seit 02.04.2020 in einer Unterkunft der Caritas aufrecht gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

2.2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller für Pakistan gebräuchliche Sprachen spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist – wie bereits im Zuge des zuletzt rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens - festzustellen, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt.

Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen unbedenklichen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Die Feststellungen zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet und zu den negativ entschiedenen Anträgen auf internationalen Schutz ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu L508 2129462-1.

Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruht darauf, dass diesem - abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht während der Verfahren über seine letztlich unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz - im Bundesgebiet nie ein Aufenthaltsrecht zugekommen war und sich vor dem Hintergrund des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 auch aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den Beschwerdeführer in Österreich nicht ableiten lässt.Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruht darauf, dass diesem - abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht während der Verfahren über seine letztlich unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz - im Bundesgebiet nie ein Aufenthaltsrecht zugekommen war und sich vor dem Hintergrund des Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 auch aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den Beschwerdeführer in Österreich nicht ableiten lässt.

Dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2016, Zl. L508 2129462-1/3E; dieser Umstand blieb auch vom Beschwerdeführer unbestritten.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zum Verbleib in Österreich nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise und seinen Anträgen auf Ausstellung einer Karte für Geduldete sowie auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens", ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zum Verbleib in Österreich nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise und seinen Anträgen auf Ausstellung einer Karte für Geduldete sowie auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens", ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben im Verfahren und dem vorgelegten Konvolut an medizinischen Unterlagen. Aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2016, ergibt sich die Feststellung, dass der derzeitige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erst teilweise in die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK miteinbezogen wurde.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben im Verfahren und dem vorgelegten Konvolut an medizinischen Unterlagen. Aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2016, ergibt sich die Feststellung, dass der derzeitige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erst teilweise in die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK miteinbezogen wurde.

Die Feststellung zu den seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vorgenommenen integrativen Schritte des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Ausführungen des BF in Zusammenschau mit den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen, wie beispielsweise der Deutschkursbestätigung vom 12.08.2019, den Unterstützungserklärungen und dem mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 02.04.2020 in einer Unterkunft der Caritas aufrecht gemeldet ist, stützt sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen ZMR-Auszug.

Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, geht aus den eingeholten im Akt befindlichen aktuellen Strafregisterauszug hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des Bescheides

3.1. § 57 FPG lautet:3.1. Paragraph 57, FPG lautet:

„(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1.         keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
2.         nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
„(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn , 1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder, 2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1.         entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2.         nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3.         an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
4.         im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5.         im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige, 1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;, 2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;, 3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;, 4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;, 5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
1.         der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,
2.         die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,
3.         der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder
4.         der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob, 1. der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,, 2. die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,, 3. der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder, 4. der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange
1.         die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
2.         sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder
3.         ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange, 1. die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,, 2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder, 3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“

3.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:3.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend Paragraph 57, FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:

„[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.„[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Artikel 8, EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 1:Zu Absatz eins :

[...]

Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :

In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.In Absatz 2, werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.Da es sich bei Absatz 2, um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.

[...]“

3.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das:

3.3.1. Zunächst ist der belangten Behörde im Ergebnis beizupflichten, dass die begründete Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Dies zeigt sich daran, dass sich der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren mehrfach unkooperativ verhalten hat, in dem er etwa der bereits bisher gegen ihn aufgrund einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung bestehenden Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen ist. Des Weiteren lässt sich weder den Aussagen des BF noch dem sonstigen Verwaltunsgakt entnehmen, dass der BF an den zur Erlangung eines Heimreiszertifikates notwendigen Handlungen ausreichend mitgewirkt hätte. Aufgrund der bereits mehr als 30 Jahre alten ID-Karte hätte der BF nämlich - als Voraussetzung für die Beantragung eines Heimreisezertifikates – beispielsweise online eine neue ID-Karte beantragen müssen, was aber bislang unterblieben zu sein scheint. Auch verweigerte der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.12.2016 explizit, das Formblatt für die Erlangung eines Heimreisezeritifikates auszufüllen. Ebenso verneinte er die Frage, ob er bereit sei freiwillig auszureisen. In der Einvernahme vor dem BFA am 25.01.2018 weigerte sich der BF wiederum explizit die für die Erlangung von Ersatzreisedokumenten notwendigen Formulare auszufüllen und hat dadurch seine Ausreiseunwilligkeit nachhaltig unterstrichen. Erst nach dem Ausfüllen der Formblätter durch den Dolmetscher wirkte der BF insoweit im Heimreisezertifikatsverfahren mit als er die Daten anschließend kontrollierte und für richtig befand sowie das Formblatt unterschrieb. Abschließend darf in diesem Zusammenhang die Verwendung der verschiedenen Alias-Identitäten des BF und der Umstand, wonach dieser im Jahr 2018 durch sein Verhalten ein Verfahren zur freiwiliigen Rückkehr beendete, nicht unberücksichtigt bleiben.

3.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.3.2. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192).

Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.

Aus den erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet, sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.Aus den erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach Paragraph 57, FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer 2, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet, sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

3.3.3. Wie sich aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffen § 57 FPG ergibt, ist bei der Erlassung einer Wohnsitzauflage auf die konkreten Umstände des Einzelfalls einzugehen und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen.3.3.3. Wie sich aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffen Paragraph 57, FPG ergibt, ist bei der Erlassung einer Wohnsitzauflage auf die konkreten Umstände des Einzelfalls einzugehen und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Artikel 8, EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen.

Dies hat die belangte Behörde im entscheidungsgegenständlichen Verfahren jedoch unterlassen. So wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass im Bescheid zur Rückkehrentscheidung im Verfahren INT eingehend auf den Kriterienkatalog des § 9 Abs. 2 BFA-VG im konkreten Fall des BF eingegangen und eine Rückkehrentscheidung sowie eine Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt worden sei. Seit der Rechtskraft dieser Entscheidung seien keine Änderungen bekannt geworden.Dies hat die belangte Behörde im entscheidungsgegenständlichen Verfahren jedoch unterlassen. So wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass im Bescheid zur Rückkehrentscheidung im Verfahren INT eingehend auf den Kriterienkatalog des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im konkreten Fall des BF eingegangen und eine Rückkehrentscheidung sowie eine Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt worden sei. Seit der Rechtskraft dieser Entscheidung seien keine Änderungen bekannt geworden.

Im gegenständlichen Verfahren hat sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2016 gestützt, laut welchem eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Dauer zwischen Erlassung der Rückkehrentscheidung und Wohnsitzauflage von mehr als dreieinhalb Jahren, kann von einer Aktualität der getroffenen Feststellungen nicht mehr ausgegangen werden.

Wenn die belangte Behörde im Ergebnis in diesem Zusammenhang textbausteinartig damit argumentiert, dass ein illegaler Aufenthalt nicht zu einer Aufenthaltsverfestigung führen könne, so ist dazu Folgendes festzuhalten:

Der mittlerweile mehr als 19 Jahre in Österreich aufhältige Beschwerdeführer hat unter anderem seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zahlreiche, sein Privatleben betreffende Unterlagen in Vorlage gebracht und damit aufgezeigt, dass er Schritte gesetzt hat, um seine Integration zu verbessern. Zudem wurden Beweismittel vorgelegt, denen zufolge der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen leide, die einer wiederkehrenden medizinschen Behandlung bedürfen. Dem BF sei in der Vergangenheit bereits ein Stent gelegt worden und habe er in den letzten Jahren wiederholt die Notaufnahme wegen anhaltender kardialer Probleme aufsuchen müssen. Zudem leide er an Depressionen. Diese Beweismittel hätte die belangte Behörde auch im gegenständlichen Verfahren würdigen und in die nach Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung einfließen lassen müssen. Der mittlerweile mehr als 19 Jahre in Österreich aufhältige Beschwerdeführer hat unter anderem seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zahlreiche, sein Privatleben betreffende Unterlagen in Vorlage gebracht und damit aufgezeigt, dass er Schritte gesetzt hat, um seine Integration zu verbessern. Zudem wurden Beweismittel vorgelegt, denen zufolge der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen leide, die einer wiederkehrenden medizinschen Behandlung bedürfen. Dem BF sei in der Vergangenheit bereits ein Stent gelegt worden und habe er in den letzten Jahren wiederholt die Notaufnahme wegen anhaltender kardialer Probleme aufsuchen müssen. Zudem leide er an Depressionen. Diese Beweismittel hätte die belangte Behörde auch im gegenständlichen Verfahren würdigen und in die nach Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung einfließen lassen müssen.

Hätte die belangte Behörde eine entsprechende aktuelle Interessensabwägung durchgeführt, wäre sie im gegenständlichen Fall zum Ergebnis gelangt, dass eine Wohnsitzauflage im gegenständlichen Fall überschießend ist und keine Notwendigkeit dafür besteht. Der Beschwerdeführer hat seinen derzeitigen Lebensmittelpunkt in Wien an seiner Wohnsitzadresse, verfügt dort über entsprechende soziale Kontakte und zumindest einen aufschiebenden bedingten Arbeitsvertrag bei einem in Wien ansässigen Arbeitgeber.

Hinsichtlich der seitens der belangten Behörde darüber hinaus in den Feststellungen des Bescheides angeführten drei strafgerichtlichen Verurteilungen, ist auszuführen, dass diese Strafen bereits getilgt sind und der Beschwerdeführer sohin als strafrechtlich unbescholten anzusehen ist, weshalb die Zugrundelegung dieser Verurteilungen unzulässig ist.

Geht man davon aus, dass die Wohnsitzauflage die ultima ratio darstellt, so hätte sich die belangte Behörde mit den gegenwärtigen privaten und familiären Strukturen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung seines mehr als neunzehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner aufgrund der Tilgung festgestellten Unbescholtenheit, auseinandersetzen müssen und auch seine gesundheitliche Situation zu berücksichtigen gehabt.

Entgegen der oben wiedergegebenen Ansicht der Verwaltungsbehörde liegt somit ein maßgeblich geänderter und bekanntgewordener Sachverhalt vor, der bei der Interessensabwägung gem. Art 8 EMRK zu berücksichtigen ist.Entgegen der oben wiedergegebenen Ansicht der Verwaltungsbehörde liegt somit ein maßgeblich geänderter und bekanntgewordener Sachverhalt vor, der bei der Interessensabwägung gem. Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stellt die gegenständliche Verhängung einer Wohnsitzauflage im Sinne des § 57 FPG, die mit einem Ortswechsel von Wien in ein näher bezeichnetes Quartier des Bundes in Oberösterreich verbunden ist, daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stellt die gegenständliche Verhängung einer Wohnsitzauflage im Sinne des Paragraph 57, FPG, die mit einem Ortswechsel von Wien in ein näher bezeichnetes Quartier des Bundes in Oberösterreich verbunden ist, daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.

Da es kein Ermittlungsergebnis und damit keinen festgestellten Sachverhalt gibt, aufgrund dessen das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Wohnsitzauflage als gegeben angenommen werden kann, war der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Da es kein Ermittlungsergebnis und damit keinen festgestellten Sachverhalt gibt, aufgrund dessen das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Wohnsitzauflage als gegeben angenommen werden kann, war der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

3.3.4. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen im Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.3.3.4. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen im Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.

Mangels festgestellter Verwirklichung der Voraussetzungen für die Wohnsitzauflage und der dieser immanenten „Gefahr im Verzug" war der angefochtene Bescheid auch im Umfang der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II.) zu beheben.Mangels festgestellter Verwirklichung der Voraussetzungen für die Wohnsitzauflage und der dieser immanenten „Gefahr im Verzug" war der angefochtene Bescheid auch im Umfang der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei.) zu beheben.

4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung in der rechtlichen Beurteilung zitiert und es ist weder zu sehen, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Die Revision ist daher unzulässig.

Schlagworte

Aktualität Aufenthaltsdauer aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Beweiswürdigung ersatzlose Behebung Feststellungen Gesundheitszustand Interessenabwägung Privat- und Familienleben Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L508.2129462.2.00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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