Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 19.10.2018 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 10.10.2018 bis 04.12.2018 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu der Jobbörse des Dienstgebers XXXX Österreich GmbH am 10.10.2018... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.10.2018, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von Herrn XXXX, SVNR: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), gegen den Bescheid vom 15.10.2018 bezüglich des Verlustes der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 19... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 05.09.2018 AMS XXXX XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum von 07.08.2018 bis 17.09.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sich für eine ihm zugewiesene Beschäftigung nicht beworben habe. 1. Mit Bescheid vom 05.09.2018 AMS römisch 4... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.10.2018 schloss das Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: AMS) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 27.09.2018 gegen den Bescheid des AMS vom 24.09.2018 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG aus. 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.10.2018 schloss das Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: AMS) die auf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden belangte Behörde) vom 30.08.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 03.08.2018 - 27.09.2018 verloren hat. Als
Begründung: wurde die Vereitlung eines Arbeitsanbots als Telefonverkäuferin angeführt. Mit Bescheid des Arbeitsmarktserv... mehr lesen...
Entscheidungsdatum 31.10.2018 Norm: ASVG §293 BSVG §141 B-VG Art.133 Abs4 EStG 1988 §34 EStG 1988 §35 FMGebO §47 Abs1FMGebO §48 Abs1FMGebO §48 Abs5FMGebO §49FMGebO §50 Abs1 Z1FMGebO §50 Abs4FMGebO §51 Abs1 GSVG §150 RGG §1 RGG §2 RGG §3 Abs1 RGG §3 Abs5 RGG §4 Abs1 RGG §6 Abs1 RGG §6 Abs2 VwGVG §13 Abs1 VwGVG §13 Abs2 VwGVG §22 Abs3 VwGVG §24 Abs1 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 VwGVG §31 Abs1 AS... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 04.06.2018 wurde im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 7 und 12 AlVG das Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ab dem 22.03.2018 eingestellt. Es wurde darin festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Monat März 2018 ein Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielt habe, welches Arbeitslosigkeit aussch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Das Arbeitsmarktservice Tulln hatte mit Bescheid vom 10.10.2016 ausgesprochen, dass im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 49 AlVG ab 05.08.2016 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, da er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.08.2016 nicht eingehalten habe und sich trotz mehrmaliger Einladungen bis dato nicht bei seiner zuständigen Regionalen Geschäftsstelle persönlich gemeldet hätte. 1.1.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 08.03.2018 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Reutte (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) im Zeitraum vom 01.03.2018 bis 11.04.2018 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid vom 08.03.2018 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Reutte (in ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran, reiste am 09.10.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und besitzt keine gültigen Reisedokumente. Er wurde am 09.10.2014 von Budapest per Zug kommend in Wien festgenommen. Zu seiner Person liegen EURODAC-Treffermeldungen hinsichtlich Asylantragstellungen vom 19.09.2014 in Rumänien sowie vom 09.10.2014 in Ungarn vor. Am 10.10.2014 erfolgt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 28.09.2003 in Österreich einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundeasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 29.10.2003, Zl. 03 29.527-BAL, gem. §§ 7, 8 AsylG als unbegründet abgewiesen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundeasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 29.10.2003, Zl. 03 29.527-BAL, gem. Paragraphen 7, 8, AsylG als unbegründet abgewie... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 08.08.2018 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) gemäß § 10 iVm. § 38 AlVG den Verlust des Anspruchs der Notstandshilfe im Zeitraum vom 23.07.2018 bis 16.09.2018 aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. In der
Begründung: wurde ausgeführt, dass sich der nunmehrige Beschwerdeführer nicht auf die ihm vermittelte, zumutbare Stelle als Gemeindemitarbeiter beim Dienstgeber XXXX beworben habe... mehr lesen...
Entscheidungsdatum 16.10.2018 Norm: AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 §3 AsylG 2005 §57 AsylG 2005 §8 Abs1 AVG §57 Abs1 BFA-VG §21 Abs7 B-VG Art.133 Abs4 EMRK Art.8 FPG §121 FPG §46 Abs2 FPG §46 Abs2a FPG §46a Abs1 FPG §52 Abs2 Z2 FPG §52 Abs9 FPG §55 FPG §57 FPG §57 Abs1 VwGVG §13 Abs2 VwGVG §22 Abs3 VwGVG §24 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 AsylG 2005 § 10 heute ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.09.2018 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 23.08.2018 gegen die Bescheide des AMS vom 07.08.2018 und 08.08.2018 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG aus. 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.09.2018 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 23.08.2018 gegen die Bescheide des AMS... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.09.2018 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 23.08.2018 gegen die Bescheide des AMS vom 07.08.2018 und 08.08.2018 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG aus. 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.09.2018 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 23.08.2018 gegen die Bescheide des AMS... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste 2014 illegal ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA am 10.05.2017 verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und der Entscheidung abwies, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, was dieses Gericht am 06.06.2017 dem Inhalt nach gänzlich ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX verhängte das AMS gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Sperre gemäß § 10 AlVG. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 verhängte das AMS gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Sperre gemäß Paragraph 10, AlVG. 2. Mit Bescheid vom XXXX verhängte das AMS eine Sperre gemäß § 10 AlVG gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX Be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 21.9.2017 (mit kurzen Unterbrechungen) Leistungen aus dem AlVG (Notstandshilfe). Das AMS Vöcklabruck (belangte Behörde) lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.11.2017 zu einer Jobbörse in der regionalen Geschäftsstelle Gmunden ein. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Jobbörse verpflichtend sei. Sollte das Stellenangebot den Vereinbarunge... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Liezen des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.07.2018, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von XXXX, SVNR: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Liezen des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.07.2018, Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde von römisch 40 ,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 31.01.2018 wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 02.01.2018 bis 26.02.2018 verloren hat. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, eine vom AMS zugewiesene Wiedereingliederungmaßn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 19.07.2018 wurde ausgesprochen, dass XXXX für den Zeitraum 04.07.2018 - 28.08.2018 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 19.07.2018 wurde ausgesprochen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 29.01.2018 wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 13.01.2018 bis 23.02.2018 verloren hat. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe und Nachsichtsgründe nicht vorliegen bzw. nicht berücks... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, stellte am 30.03.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und gab dabei u.a. an, dass er eine Alterspension aus Polen beziehe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 16.06.2015 wurde das Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 1 und 3 AlVG ab 01.06.2015 eingestellt. Begründend führte d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) sprach in mehreren Bescheiden über den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 ab. 2. Mit letztem und nunmehr angefochtenem Änderungsbescheid der AMA wurde dem BF eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 in Höhe von EUR 45.353,20 gewährt. Es wurde eine Rückforderung von EUR 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird einleitend auf das dem gegenständlichen Verfahren vorangegangene Verwaltungsverfahren hg. GZ L503 2196833-1 verwiesen. Es handelte sich um ein Verfahren bezüglich der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG. Der Beschwerde kam von Gesetzes w... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird einleitend auf das dem gegenständlichen Verfahren vorangegangene Verwaltungsverfahren hg. GZ L503 2185609-1 verwiesen. Es handelte sich um ein Verfahren bezüglich der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG. Der Beschwerde kam von Gesetzes w... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegeben Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Unter einem wurde bei Nichtbefolgung eine Haftstrafe von fünf Tagen angedroht. Des Weiteren wurde die au... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete der Stadtschulrat für Wien an, dass die schulpflichtige Tochter der Beschwerdeführer ihre allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2017/2018 an einer bestimmten Neuen Mittelschule in 1010 Wien spätestens ab 6. November 2017 gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) zu erfüllen habe (Spruchteil I.); weiters verpflichtete der Stadtschulrat für Wien die Beschwerdeführe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 04.07.2018 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 22.06.2018 bis 16.08.2018 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 04.07.2018 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 28.06.2018 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 18.06.2018 bis 12.08.2018 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 28.06.2018 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mi... mehr lesen...