TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/21 W192 1430042-3

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Entscheidungsdatum

21.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §55 Abs5
VwGVG §13 Abs2

Spruch

W192 1430042-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2020, Zahl: 820766408-161536825, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 55 Abs. 5 FPG i.d.g.F und § 13 Abs. 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 24.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das (damals zuständige) Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 28.09.2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Beschwerdeführer nach Afghanistan aus.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 26.01.2016 hinsichtlich § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

2. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 07.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 und 2 2. Fall, 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Zusatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

3. Am 14.02.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. In der Folge wurde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.02.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 26.01.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen und der Antrag vom 14.02.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und es wurde ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit Erkenntnis vom 12.06.2018, W200 1430042-2, wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24.09.2018, E 2950/2018-7, ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit Beschluss vom 17.12.2018, Ra 2018/14/0263-4, hat der Verwaltungsgerichtshof die in der Folge eingebrachte Revision zurückgewiesen.

4. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 11.10.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 06.08.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

5. Mit Mandatsbescheid vom 13.05.2020 wurde die dem Beschwerdeführer gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 5 FPG iVm § 57 AVG widerrufen.

Mit Schriftsatz vom 27.05.2020 erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid, woraufhin das Bundesamt mit Aktenvermerk vom 28.05.2020 ein ordentliches Verfahren einleitete und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.06.2020 vom Ergebnis einer stattgefundenen Beweisaufnahme verständigte und ihm die Möglichkeit gewährte, zum beabsichtigten Widerruf der Gewährung der Frist für die freiwillige Ausreise sowie näher dargelegten Fragestellungen zu seinen persönlichen Bindungen eine Stellungnahme einzubringen.

Mit Eingabe vom 17.07.2020 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine handschriftliche Stellungnahme des Genannten.

6. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen und im Spruch bezeichneten Bescheid vom 30.07.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 01.02.2018 eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 5 FPG widerrufen (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde auf die vier näher dargestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen und erwogen, ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle aufgrund seines massiven strafbaren Verhaltens und seines nicht vorhandenen Willens, sich der geltenden Rechtsordnung unterzuordnen, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Nicht einmal die Verurteilung zu einer Haftstrafe in Dauer von vier Jahren und sechs Monaten habe diesen davon abhalten können, während der Inhaftierung weitere strafbare Handlungen zu setzen, sodass ein positiver Gesinnungswandel nicht zu erkennen sei. Eine sofortige Ausreise nach Haftentlassung sei demnach im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend erforderlich.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 13.08.2020 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass die Behörde im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens geprüft hätte, ob bestimmte Tatsachen im Sinne von § 55 Abs. 5 FPG vorlägen, welche den Widerruf der Frist zur freiwilligen Ausreise ermöglichten. Zudem hätte der Umstand, dass der Beschwerdeführer fast sechs Jahre lang legal im Bundesgebiet gelebt hätte und hier verwandtschaftliche Beziehungen habe, nach Abs. 2 leg.cit. Berücksichtigung finden müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018 wurde der dem Beschwerdeführer, einem volljährigen Staatsangehörigen Afghanistans, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen und der Antrag vom 14.02.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und es wurde ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit Erkenntnis vom 12.06.2018, W200 1430042-2, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24.09.2018, E 2950/2018-7, ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Beschluss vom 17.12.2018, Ra 2018/14/0263-4, hat der Verwaltungsgerichtshof die in der Folge eingebrachte Revision zurückgewiesen.

1.2. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 07.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 und 2 2. Fall, 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Zusatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 11.10.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im April 2018 in der Justizanstalt einen anderen Insassen vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er diesem mehrere Schläge mit dem Besen gegen den Rücken und den linken Unterarm sowie mehrere Faustschläge in den Bauchbereich versetzte.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.08.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im April 2019 in der Justizanstalt einen Justizwachebeamten durch die Äußerung „Wenn ich entlassen werde, kaufe ich mir eine Kalaschnikow und erschieße dich draußen, wenn ich dich sehe“, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen.

1.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 18.04.2016 durchgehend in Haft und wird voraussichtlich am 18.03.2021 aus der gegenwärtig verbüßten Strafhaft entlassen werden.

1.4. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Anhand seines bisherigen Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser neuerlich Straftaten im Bereich der Suchtmittelkriminalität und der Delikte gegen Leib und Leben begehen wird.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Ausfertigungen der Urteile der Strafgerichte.

Die Feststellungen über die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergeben sich aufgrund des diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens. Bereits im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2018 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren war eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren erforderlich werden ließ, festgestellt worden. Seit dem Zeitpunkt der angeführten Entscheidung sind keine Gesichtspunkte zu Tage getreten, die auf einen Wegfall der maßgeblichen Gefährdung schließen ließen. Vielmehr hat sich die damals prognostizierte vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung vor dem Hintergrund der im Strafvollzug gesetzten weiteren Straftaten zwischenzeitlich abermals deutlich manifestiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zum Widerruf der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt I.):

3.2.1. Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet in der geltenden Fassung:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

3.2.2. Mit dem angefochtenen (ordnungsgemäß nach Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen entsprechenden Mandatsbescheid vom 13.05.2020 ergangenen) Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die im Bescheid vom 01.02.2018 gewährte zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 5 FPG widerrufen und dies mit einer vom Beschwerdeführer angesichts seiner massiven Straffälligkeit ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründet.

Die vorliegende Beschwerde hat keine Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung aufgezeigt:

Bereits im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2018 rechtskräftig beendeten Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, in welchem gegen den Beschwerdeführer unter einem eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen worden waren, war eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG festgestellt worden.

Es wird daher zunächst auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 12.06.2018 verwiesen, welche sich auszugsweise wie folgt gestalteten (vgl. die Seiten 87 ff der angeführten Entscheidung):

„Im vorliegenden Fall stellt das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers, auf Grund der begangenen Straftaten, insbesondere das Verbrechen des Suchtgifthandels mit Cannabiskraut über einen Zeitraum von zwei Jahren, die daraus erzielten Gewinne, die Überschreitung der Grenzmenge zumindest um das 25-fache und die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal sich der Beschwerdeführer noch in Haft befindet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662,). Bei Suchtgiftdelikten handelt es sich um ein die öffentliche Sicherheit und Gesundheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Zusätzlich ist auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität hinzuweisen, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.01.1993, Zl. 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.04.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.06.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.09.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist.

Auch in Bezug auf diesen Spruchpunkt ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer als Persönlichkeit in der Verhandlung einen völlig anderen Eindruck hinterließ als dem vom Beschwerdeführer vorgelegten psychologischen Gutachten zu entnehmen ist: Wie bereits ausgeführt, artikulierte er, im Falle einer Abschiebung sich unverzüglich der vollstreckten Entscheidung durch eine Rückkehr – auch wenn diese auch untersagt sein sollte – zu widersetzen.

Zum behaupteten Wohlverhalten sowie Gesinnungswandel des sich noch in Haft und Drogentherapie befindlichen Beschwerdeführers zu entnehmen ist, so ist diesem abermals die aktuelle Judikatur des VwGH entgegenzuhalten:

Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. B 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). (VwGH vom 22.03.2018, 2017/22/0194)

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262). (VwGH vom 25.01.2018, Ra 2018/21/0004)
Dem gezogenen Schluss, den Beschwerdeführer deshalb positiv zu beurteilen, weil er nicht dazu neige unüberlegt oder impulsiv zu handeln bzw. da er keine erhöhte Gewaltbereitschaft und im allgemeinen keine Tendenz delinquent zu handeln zeige, sowie weil er nach der Haftentlassung „sozial aufgefangen wird“, kann mangels bisherigen in Erscheinungstreten des Beschwerdeführers durch Gewaltdelikte vom BVwG nicht gefolgt werden.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung des Drogenhandels) und dem Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegensteht, konkret der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, dem Schutz der Gesundheit und der Moral oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch hinsichtlich der ausgesprochenen Dauer unbedingt geboten erscheint.“

Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt unverändert in Strafhaft, sodass eine seitherige Änderung der maßgeblichen Gefährdungsprognose zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht zu erkennen ist; vielmehr hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass sich die festgestellte Wiederholungsgefahr und die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung zwischenzeitlich neuerlich manifestiert haben, sodass eine sofortige Aufenthaltsbeendigung nach Entlassung aus der Strafhaft im öffentlichen Interesse dringend geboten sei:

So wurde der Beschwerdeführer während der Verbüßung der Strafhaft einerseits wegen der Körperverletzung an einem Mithäftling im April 2018 gemäß § 83 Abs. 1 StGB sowie andererseits wegen einer im April 2019 gegenüber einem Justizwachebeamten erfolgten gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu weiteren Freiheitsstrafen verurteilt.

3.2.3. Da demnach nicht einmal die Verurteilung zu einer viereinhalbjährigen unbedingten Freiheitsstrafe, der aufrechte Strafvollzug sowie die drohende Aufenthaltsbeendigung den Beschwerdeführer davon abzuhalten vermochten, weitere Straftaten zu begehen, ist die im angefochtenen Bescheid zur Begründung des Widerrufs der festgelegten Frist für die freiwillige Ausreise dargelegte Annahme einer vom Beschwerdeführer (unverändert) ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zweifelsfrei berechtigt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich demnach als unbegründet.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II.):

§ 13 VwGVG lautet:

„Aufschiebende Wirkung

(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

§ 22 VwGVG lautet:

„Aufschiebende Wirkung

(1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet.

Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG – ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor – auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Letzteres ist – ungeachtet dessen, dass ein darauf abzielender Antrag gegenständlich nicht gestellt wurde – nicht der Fall, weil nicht zu erkennen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, entscheidungsrelevant geändert haben. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet.

Das öffentliche Interesse ist im Übrigen bereits durch die Regelung eines Widerrufs der Ausreisefrist mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem wurde bereits an anderer Stelle dargelegt, dass eine sofortige Aufenthaltsbeendigung angesichts der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der aus diesem Grund von seiner Person ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung dringend geboten ist. Bereits im Erkenntnis vom 12.06.2018 war umfassend dargelegt worden, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den vom Beschwerdeführer dargelegten familiären und privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und es haben sich seither keine Änderungen zu Gunsten des Beschwerdeführers ergeben. Dieser befindet sich unverändert im Strafvollzug und es sind die seither ergangenen weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen zusätzlich zu dessen Lasten zu werten. Dem folgend überwiegen die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.

Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung faktisch erübrigt.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Beschwerde bestreitet den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nur völlig unbsubstantiiert, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt. Die den vorliegenden Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie die bereits zur Begründung des rechtskräftigen achtjährigen Einreiseverbots festgestellte schwerwiegende vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung blieben unbestritten. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre.

Da demnach der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Mandatsbescheid Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W192.1430042.3.00

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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