Entscheidungsdatum
07.10.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L507 2144119-3/2E, L507 2144119-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, stellte am 20.05.2015, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.12.2016,
Zl. 1070026109 - 150533702, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.12.2016, , Zl. 1070026109 - 150533702, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß , Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß , Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mi hg. Erkenntnis vom 05.02.2020, Zl. L510 2144119-1/26E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 06.02.2020 in Rechtskraft.
2. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 23.07.2020, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, binnen drei Tagen seine Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX, durchgängig bis zu seiner Ausreise zu nehmen.2. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 23.07.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, binnen drei Tagen seine Unterkunft in der Betreuungseinrichtung römisch 40 , durchgängig bis zu seiner Ausreise zu nehmen.
Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.07.2020 zugestellt.
Mit Schreiben vom 13.08.2020 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren der Behörde grob mangelhaft sei und den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzte. Der Beschwerdeführer führe eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, was jedenfalls schützenswert sei. Die Wohnsitzauflage sei nicht notwendig, weil der Beschwerdeführer bei einer Bekannten kostenlos wohnen könnte. Für den Beschwerdeführer bestehe kein Grund unterzutauchen oder sich zu verstecken, da er sich mit seiner Partnerin regelmäßig treffen wolle und er keinen Grund dazu habe, unterzutauchen. Aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers (Legasthenie) sei es ihm bisher nicht möglich gewesen die Deutschprüfung A1 zu absolvieren. Im Übrigen würden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung vorliegen und seien die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 FPG nicht erfüllt. Mit dem Mandatsbescheid werde in das Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Der Beschwerdeführer sei bestens integriert und führe eine Beziehung zu einer Österreicherin. Ferner wurde ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht gestellt und das BFA aufgefordert, unverzüglich mittels einstweiliger Anordnung vorläufig dem Antrag auf Erlassung einer letztwilligen Anordnung nach dem Unionsrecht, auf Gewährung einer vorübergehenden aufschiebenden Wirkung dieser Vorstellung bzw. auf Hintanhaltung der Effektuierung des Mandatsbescheides stattzugeben.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren der Behörde grob mangelhaft sei und den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzte. Der Beschwerdeführer führe eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, was jedenfalls schützenswert sei. Die Wohnsitzauflage sei nicht notwendig, weil der Beschwerdeführer bei einer Bekannten kostenlos wohnen könnte. Für den Beschwerdeführer bestehe kein Grund unterzutauchen oder sich zu verstecken, da er sich mit seiner Partnerin regelmäßig treffen wolle und er keinen Grund dazu habe, unterzutauchen. Aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers (Legasthenie) sei es ihm bisher nicht möglich gewesen die Deutschprüfung A1 zu absolvieren. Im Übrigen würden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung vorliegen und seien die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 2, FPG nicht erfüllt. Mit dem Mandatsbescheid werde in das Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Der Beschwerdeführer sei bestens integriert und führe eine Beziehung zu einer Österreicherin. Ferner wurde ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht gestellt und das BFA aufgefordert, unverzüglich mittels einstweiliger Anordnung vorläufig dem Antrag auf Erlassung einer letztwilligen Anordnung nach dem Unionsrecht, auf Gewährung einer vorübergehenden aufschiebenden Wirkung dieser Vorstellung bzw. auf Hintanhaltung der Effektuierung des Mandatsbescheides stattzugeben.
3. Nach Eingang der Vorstellung wurde am 17.08.2020 vom BFA ein Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG eingeleitet und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, im Rahmen des Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.3. Nach Eingang der Vorstellung wurde am 17.08.2020 vom BFA ein Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 37, AVG eingeleitet und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, im Rahmen des Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
In der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.08.2020 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Covid-19-Pandemie das Gesundheitssystem im Irak in einem sehr schlechten Zustand sei. Die Krise führe zu niedrigen Ölpreisen, was das Budget des Landes stark belaste. Ein weiteres Problem sei die Stigmatisierung erkrankte Personen, weswegen viele ihrer Erkrankung verheimlichen würden. Durch die Pandemie verschlimmere sich die Vulnerabilität von Binnenvertriebenen und Rückkehrer. Für die Menschen im Irak sei es durch die Pandemie schwieriger, ihre primären Grundbedürfnisse zu decken.
Des Weiteren wurden in dieser Stellungnahme die vom BFA gestellten Fragen beantwortet, wobei zusammengefasst und für gegenständliches Verfahren relevant ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer keine irakischen Identitätsdokumente besitze und sich an seine letzte Wohnanschrift im Irak nicht mehr erinnern könne. Der Beschwerdeführer sei seit 2015 in Österreich aufhältig und habe im Irak keine Freunde mehr, weil alle geflüchtet seien. Sein Vater sei mittlerweile gestorben und seine Mutter sowie seine Geschwister würden nach wie vor im Irak leben. Ansonsten hätte er kaum noch Bindungen zu seinem Heimatstaat, da Österreich seine Heimat geworden sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich ohne Beschäftigung, da für ihn das Arbeiten nicht möglich sei, zumal er eine negative Entscheidung erhalten habe. Zuvor habe er in einem Restaurant gearbeitet und dort seinen Lebensunterhalt verdient. Der Beschwerdeführer wolle nicht in den Irak zurückkehren und wolle in Österreich einen Aufenthaltstitel erhalten. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich viele Freunde und Bekannte und führe eine Beziehung mit einer Österreicherin.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.09.2020, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX , zu nehmen, dieser Verpflichtung habe der Beschwerdeführer unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.09.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung römisch 40 , zu nehmen, dieser Verpflichtung habe der Beschwerdeführer unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
5. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 15.09.2020 zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 29.09.2020 Beschwerde erhoben.
Begründend wurde das Vorbringen, das bereits mit der der Vorstellung vom 13.08.2020 vorgebracht wurde, wiederholt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß
§ 18 Abs. 5 BFA-VG beantragt. Zudem wurden der Beschwerde ein Konvolut von Empfehlungsschreiben und eine Arbeitsplatzzusage beigelegt.Begründend wurde das Vorbringen, das bereits mit der der Vorstellung vom 13.08.2020 vorgebracht wurde, wiederholt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß , Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG beantragt. Zudem wurden der Beschwerde ein Konvolut von Empfehlungsschreiben und eine Arbeitsplatzzusage beigelegt.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes am 02.10.2020 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Er hat aber mit seiner Freundin zu keiner Zeit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig.
1.2. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.12.2016, Zl. 1070026109 - 150533702, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 1.2. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.12.2016, Zl. 1070026109 - 150533702, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mi hg. Erkenntnis vom 05.02.2020, Zl. L510 2144119-1/26E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 06.02.2020 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach. Die 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ist verstrichen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zum Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz, zum Bestehen einer Rückkehrentscheidung sowie einer Ausreiseverpflichtung und zum Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen führt und mit dieser zu keiner Zeit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, stützen sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers.
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3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
3.1.1. Rechtliche Bestimmungen
Gemäß § 57 Abs. 1 kann einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde (Z 1) oder nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird (Z 2).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, kann einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde (Ziffer eins,) oder nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird (Ziffer 2,).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat (Z 1); nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat (Z 2); an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt
(Z 3); im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen (Z 4); im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat (Z 5).Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat (Ziffer eins,); nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat (Ziffer 2,); an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt , (Ziffer 3,); im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen (Ziffer 4,); im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat (Ziffer 5,).
3.1.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall
Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich, dass die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht systematisch erfolgen soll, sondern jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen hat. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK – insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt – zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. In § 57 Abs. 2 FPG werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des§ 57 Abs. 1 Z 2 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend Paragraph 57, FPG ergibt sich, dass die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht systematisch erfolgen soll, sondern jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen hat. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Artikel 8, EMRK – insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt – zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. In Paragraph 57, Absatz 2, FPG werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des§ 57 Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.
Der Beschwerdeführer ist der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung – durchsetzbar seit 20.02.2020 – nicht nachgekommen; dies obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand und der Beschwerdeführer nachweislich darüber informiert und belehrt wurde. Zudem gab er vor der belangten Behörde unmissverständlich zu verstehen, dass er Österreich nicht verlassen werde und auch hinkünftig nicht gewillt sei, von sich aus seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Daraus ergibt sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, dass unter anderem auch in der Einhaltung der Bestimmungen des geltenden Fremdenrechtes liegt und ist daher die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen gemäß § 57 Abs. 1 FPG sind gegeben.Der Beschwerdeführer ist der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung – durchsetzbar seit 20.02.2020 – nicht nachgekommen; dies obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand und der Beschwerdeführer nachweislich darüber informiert und belehrt wurde. Zudem gab er vor der belangten Behörde unmissverständlich zu verstehen, dass er Österreich nicht verlassen werde und auch hinkünftig nicht gewillt sei, von sich aus seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Daraus ergibt sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, dass unter anderem auch in der Einhaltung der Bestimmungen des geltenden Fremdenrechtes liegt und ist daher die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG sind gegeben.
Wird durch eine Wohnsitzauflage in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Wohnsitzauflage in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Es ist daher zu prüfen, ob der Eingriff verhältnismäßig und auch mit Art. 8 EMRK vereinbar ist. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Es ist daher zu prüfen, ob der Eingriff verhältnismäßig und auch mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Verhängung von Wohnsitzauflagen nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Verhängung von Wohnsitzauflagen nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.
Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG liegt hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat und er seinen Unwillen zu einer hinkünftigen freiwilligen Ausreise unmissverständlich kundgetan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042;). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach Paragraph 57, FPG liegt hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer 2, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat und er seinen Unwillen zu einer hinkünftigen freiwilligen Ausreise unmissverständlich kundgetan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042;). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.
Der Beschwerdeführer hatte seinen Lebensmittelpunkt in Vorarlberg, in XXXX, sodass durch die Wohnsitzauflage in das bestehende Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wurde.Der Beschwerdeführer hatte seinen Lebensmittelpunkt in Vorarlberg, in römisch 40 , sodass durch die Wohnsitzauflage in das bestehende Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wurde.
Zu den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer ist ledig und führt seit Anfang Juni 2020 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, wobei er mit dieser zu keiner Zeit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Ansonsten hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach.
Auch hinsichtlich sonstiger sozialer Bindungen ist keine besondere Beziehungsintensität hervorgekommen. Besonders auch aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der im Akt enthaltenen Unterstützungserklärungen und sonstigen Schreiben sowie des Schreibens des vormaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer gesellschaftlich, beruflich oder in einer sonstigen Weise an seinen Wohnort gebunden war.
Demgegenüber wiegt die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung auch nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten.
Zudem muss sich der Beschwerdeführer bereits mit dem negativen Asylbescheid der belangten Behörde vom 21.12.2016 und spätestens seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2020 aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und der verstrichenen Frist für die freiwillige Ausreise dessen bewusst sein, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und hierbei insbesondere im Raum Vorarlberg nicht aufrechterhalten wird können. Bei der Interessenabwägung ist unter anderem auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Zudem muss sich der Beschwerdeführer bereits mit dem negativen Asylbescheid der belangten Behörde vom 21.12.2016 und spätestens seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2020 aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und der verstrichenen Frist für die freiwillige Ausreise dessen bewusst sein, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und hierbei insbesondere im Raum Vorarlberg nicht aufrechterhalten wird können. Bei der Interessenabwägung ist unter anderem auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Maßnahme der Wohnsitzauflage aus öffentlichen Interessen notwendig ist und geht dahingehend auch der Beschwerdeeinwand der Unverhältnismäßigkeit der Erteilung der Wohnsitzauflage ins Leere.
Im Erkenntnis vom 05.02.2020, Zl. L510 2144119-1/26E, setzte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits eingehend mit dem Kriterienkatalog des § 9 Abs. 2 BFA-VG in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers auseinander und wurde eine Rückkehrentscheidung sowie eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak für zulässig erklärt. Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich dahingehend weder aus der Vorstellung, noch aus der Stellungnahme, bzw. noch aus dem Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hätte. Im Erkenntnis vom 05.02.2020, Zl. L510 2144119-1/26E, setzte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits eingehend mit dem Kriterienkatalog des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers auseinander und wurde eine Rückkehrentscheidung sowie eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak für zulässig erklärt. Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich dahingehend weder aus der Vorstellung, noch aus der Stellungnahme, bzw. noch aus dem Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hätte.
Somit sind die allfälligen Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Wohnort in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden und geht dahingehen auch der Einwand, wonach es keiner Wohnsitzauflage bedürfe, ins Leere.
Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben und die Unterbringung des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten (vgl. BVwG 05.10.2018, W222 1435650-3/3E).Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben und die Unterbringung des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten vergleiche BVwG 05.10.2018, W222 1435650-3/3E).
Die Beschwerde war daher gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Wie unter Punkt 3.1 aufgezeigt, ist ein sofortiger Vollzug des Bescheides im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend erforderlich.
Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Durchsetzung der Wohnsitzauflage allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.
Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung faktisch erübrigt.
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BFA-VG sind daher erfüllt, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.Die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG sind daher erfüllt, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im gegenständlichen Fall wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen (weder im Mandatsbescheid noch im nunmehr angefochtenen Bescheid) substantiiert bestritten. Es sind im Verfahren vor dem BFA auch keine neuen, in Beurteilung zu ziehenden Aspekte hervorgekommen. Zudem bestreitet die Beschwerde den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nur völlig unsubstantiiert, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt.
Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die erläuternden Bemerkungen und die umseits zitierte Judikatur (vgl. VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042) zeigen, weicht die gegenständliche Entscheidung in Hinblick auf die Anordnung zur Unterkunftnahme in Bezug auf die öffentliche Gefährdung durch einen unrechtmäßigen Verbleib bzw. Aufenthalt im Bundesgebiet weder von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende höchstgerichtliche Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die erläuternden Bemerkungen und die umseits zitierte Judikatur vergleiche VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042) zeigen, weicht die gegenständliche Entscheidung in Hinblick auf die Anordnung zur Unterkunftnahme in Bezug auf die öffentliche Gefährdung durch einen unrechtmäßigen Verbleib bzw. Aufenthalt im Bundesgebiet weder von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende höchstgerichtliche Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrabsicht WohnsitzauflageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L507.2144119.3.00Im RIS seit
19.04.2021Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021