TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/3 W141 2234398-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.09.2020

Norm

AlVG §10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5

Spruch

W141 2234398-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER (in Vertretung des Richters Mag. Gerhard HÖLLERER gemäß § 10 Abs. 3 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2020) als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter FIGL-GATTINGER Rebecca und HERMANN Josef als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Michael KADLICZ, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 23.7.2020 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.7.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des AMS Wienerneustadt (in der Folge belangte Behörde oder AMS) vom 23.7.2020 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.7.2020 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das AMS mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.7.2020 eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum vom 18.6.2020 bis zum 29.7.2020 verhängt habe, da durch das Verhalten der BF das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung für einen Transitarbeitsplatz vereitelt habe.

Die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Hiezu werde festgestellt, dass die BF seit dem 21.1.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit vorliege und aktuell drei Exekutionen gegen sie geführt würden, wodurch die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung gefährdet erschiene.

Gegen den im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf fehlerhaften Feststellungen beruhe, da derzeit nicht drei sondern lediglich eine Exekution gegen die BF geführt werde, welche allerdings auch schon erledigt sei. Weiters bringt sie vor, dass von der belangten Behörde die, für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom Gesetz geforderte Interessenabwägung nicht durchgeführt worden wäre.

Mit Schreiben vom 25.8.2020 legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 23.7.2020 hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 3.7.2020 eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen.

In der gegen den Bescheid vom 23.7.2020 erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, dass, entgegen den Feststellungen der belangten Behörde derezeit nur eine Exekution gegen sie geführt werde, die jedoch bereits erledigt sei und dass die belangte Behörde die vom Gesetz vorgesehene Interessenabwägung nicht durchgeführt habe. Die BF ist jedoch in keiner Weise darauf eingegangen, inwiefern der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für sie zu einem unverhältnismäßigen Nachteil führen würde. Insbesondere macht die BF, mit Ausnahme der angesprochenen Exekutionen, keine Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt de des AMS, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. jüngst VwGH vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0065).

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Daraus folgt:

Da die BF gegen den Bescheid vom 23.7.2020, mit welchem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.7.2020 ausgeschlossen wurde, Beschwerde erhoben hat, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG zunächst ohne weiteres Verfahren unverzüglich über die Beschwerde hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden und den Akt im Anschluss der belangten Behörde rückzumitteln, da sich diese die Erlassung einer BVE vorbehalten hat.

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 f.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Wie festgestellt, macht die BF in ihrer Beschwerde keinerlei Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat jedoch die Beschwerdeführerin – unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Es ist demnach erforderlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Diese – zur Konkretisierungspflicht von Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergangene – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Wesentlichen auch auf die Erfordernisse von Beschwerden gegen einen durch die belangte Behörde vorgenommenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu übertragen, zumal Entscheidungen über die Zuerkennung wie auch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden – der Systematik der §§ 13 und 22 VwGVG folgend – stets eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien voraussetzen.

Gegenständlich führt die Beschwerdeführerin jedoch nicht näher aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der (vorläufigen) Exekution des Bescheides vom 3.7.2020 verbunden wären, sodass eine Interessenabwägung nicht vorgenommen werden konnte.

Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden [vgl. Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.]) vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.

Die Beschwerde war sohin abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt III. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitslosengeld aufschiebende Wirkung Interessenabwägung Konkretisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2234398.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten