TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/24 L504 2173575-2

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Veröffentlicht am 24.09.2020
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Entscheidungsdatum

24.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §57
VwGVG §13 Abs2

Spruch

1. L504 2173588-2/3E

2. L504 2173577-2/3E

3. L504 2173569-2/2E

4. L504 2173581-2/2E

5. L504 2173575-2/2E

6. L504 2173573-2/2E

7. L504 2173586-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von

1. XXXX , XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch RAe Dr. Peter Lechenauer u. Dr. Margrit Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2020, Zl. XXXX ,

2. XXXX , XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch RAe Dr. Peter Lechenauer u. Dr. Margrit Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2020, Zl. XXXX ,

3. XXXX , XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch RAe Dr. Peter Lechenauer u. Dr. Margrit Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2020, Zl. XXXX ,

4. XXXX , XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch RAe Dr. Peter Lechenauer u. Dr. Margrit Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2020, Zl. XXXX ,

5. XXXX , XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch RAe Dr. Peter Lechenauer u. Dr. Margrit Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2020, Zl. XXXX ,

6. XXXX , XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch RAe Dr. Peter Lechenauer u. Dr. Margrit Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2020, Zl. XXXX ,

7. XXXX , XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch RAe Dr. Peter Lechenauer u. Dr. Margrit Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2020, Zl. XXXX ,

zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

Mit Mandatsbescheiden vom 10.07.2020, zugestellt am 13.07.2020, wurde den beschwerdeführenden Parteien [bP 1-7] gem. § 57 Abs 1 FPG aufgetragen, binnen 3 Tagen bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX , zu nehmen.

Dagegen wurde durch ihren Rechtsfreund am 16.07.2020 Vorstellung erhoben. Moniert wurde, dass eine Wohnsitzauflage nur zulässig sei, wenn der Fremde seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, er werde sich dem Verfahren entziehen. Die Familie sei an bekannter Adresse gemeldet. Die Kinder würden die Schule besuchen. XXXX stehe unter ärztlicher Beobachtung. Die Mutter habe am 16.07.2020 einen Termin im T. Klinikum. Es gehe ihr gesundheitlich nicht gut. Auch wenn die „ordentliche Revision gegen die (Asyl)Entscheidungen nicht zugelassen worden sei, bestünde noch die rechtliche Möglichkeit, dass die gesamte Familie gegen die negative Entscheidung das außerordentliche Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, jeweils verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung, einzubringen“. Die Frist ende erst am 13.08.2020. Die bP hätten den Rechtsfreund damit beauftragt.

Die Wohnsitzauflage stelle einen massiven Eingriff auf das Privat- und Familienleben der Familie dar. Die Familie hätten ihre Reisepässe beim BFA abgegeben und es stehe „außer Frage“, dass sie bezüglicher ihrer Ausreiseverpflichtung nicht mitgewirkt hätten.

Die Familie wolle dennoch die ihr gebotene Möglichkeit der Höchstgerichtsbeschwerde wahren und bis Vorliegen einer Entscheidung in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben.

Mit Schriftsatz vom 16.07.2020 forderte das Bundesamt die anwaltlich vertretenen bP zur Stellungnahme auf. Eine solche langte am 04.08.2020 beim Bundesamt ein. Die Familie habe dem Mandatsbescheid bereits Folge geleistet und befinde sich bereits am vorgeschriebenen Ort. Es werde darauf hingewiesen, dass die Kinder vom regelmäßigen Schulbesuch abgehalten werden. „Bis Vorliegen einer Entscheidung möchte die Familie in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben“. Zudem sei auch ein gelinderes Mittel durch etwa eine wöchentliche Meldung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion in der Gemeinde XXXX völlig ausreichend.

Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid hat das Bundesamt gegen die beschwerdeführenden Parteien [bP 1-7] verfügt, dass gemäß § 57 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz ihnen aufgetragen werde, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der nachfolgend genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe sie unverzüglich nachzukommen: XXXX .

Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen.

Dagegen brachten die bP Beschwerde ein. Im Wesentlichen werden die Ausführungen von der Vorstellung wiederholt und eine Verhandlung beantragt. Die Frist für die noch einzubringende „höchstgerichtliche Beschwerde“ ende erst mit 12.10.2020 und werde eine solche fristgerecht noch abgefertigt. Bis zum Vorliegen der „Höchstgerichtsbeschwerde“ wolle die Familie in ihrem gewohnten Umfeld bleiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Zur Person

Die bP 1-7 sind irakischer Staatsangehörige. Die bP1 u. 2 sind die Eltern der minderjährigen bP 3-7. Aktuelle, lebensbedrohliche Erkrankungen kamen nicht hervor.

Zu ihrer rechtlichen Position in Österreich

Gegen die bP1-7 wurde eine Rückkehrentscheidung in den Irak rk. erlassen.

Seit der Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung mit 12.06.2020 sind die bP zur Ausreise

verpflichtet. Dieser Verpflichtung sind sie bis dato nicht nachgekommen.

Sie halten sich somit seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und weigern sich, der ihnen rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Die bP1-5 haben am 12.09.2015 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen

Schutz gestellt, für die bP6 wurde am 23.12.2015 und für die bP7 am 17.10.2016 ein solcher Antrag eingebracht.

Die bP haben sich noch während des behördlichen Asylverfahrens am 22.01.2016 für die freiwillige Rückkehr in den Irak angemeldet. Diese haben sie am 25.02.2016 widerrufen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde für die Familie gleichlautend mit Bescheiden des BFA (Bundesamt für Fremdwesen und Asyl) vom 11.09.2017, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist.

Nach Einbringung einer Beschwerde hat das BVwG (GZ: I408 2173588-1/23E) nach Durchführung einer Verhandlung die Beschwerden am 11.03.2020 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und hat dieser mit Beschluss vom 14.05.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Verfassungsgerichtshof hat folglich mit Beschluss vom 12.06.2020 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Die im Erkenntnis des BVwG auferlegte Frist zur freiwilligen Ausreise wurde seitens der bP missachtet.

Mit Mandatsbescheid vom 10.07.2020 wurde eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG erlassen. Dieser sind die bP lt. ZMR am 20.07.2020 nachgekommen und dort nach wie vor gemeldet. Den bisherigen Wohnsitz haben sie laut ZMR am 17.07.2020 aufgegeben.

Am 16.07.2020 erhoben die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Vorstellung gegen den Mandatsbescheid.

Die strafmündigen bP1-2 sind strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Ihr bisheriges Verhalten zeugt von einem fehlenden Rückkehrwillen und einer Missachtung der gültigen Gesetze und Rechtsnormen in Österreich.

Eine bereits erhobene ao Revision an den VwGH zur Bekämpfung des Erkenntnisses des BVwG ist bis dato nicht bekannt. Ebensowenig liegt eine aufschiebende Wirkung durch diesen vor.

Die verpflichtende Rückkehrberatung gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG (VAO

Rückkehrberatung vom 18.09.2017) haben die bP nachweislich nicht wahrgenommen.

Zu ihrem Privat- und Familienleben:

Mit dem zitierten Erkenntnis des BVwG wurden bis zur Erlassung alle privaten und familiären Umstände in Österreich berücksichtigt und kam das Gericht zum Ergebnis, dass für die gesamte Familie die Verpflichtung Österreich zu verlassen im öffentlichen Interesse notwendig und verhältnismäßig ist, sowie keinen Verstoß gegen Art 8 EMRK darstellt. Dies wurde auch seitens des Verfassungsgerichtshofes durch seine Entscheidung bestätigt.

Seit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bzw. Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise hält sich die Familie rechtswidrig in Österreich auf. Die Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung bzw. der nicht rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet stellt eine Verwaltungsübertretung dar.

Es kann nicht festgestellt werden, dass es in XXXX keine Schulen oder medizinische Versorgung geben würde.

Vorrausetzungen für die Erlassung der Wohnsitzauflage:

Gegen die bP besteht eine rechtskräftige und seit 12.06.2020 durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Eine aufrechte Duldung gemäß § 46a FPG liegt nicht vor.

Sie sind der ihnen auferlegten Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen.

Sie haben entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen.

2. Beweiswürdigung

Das Bundesamt führte im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes aus:

„Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes,

ihres historischen ZMR Auszuges, Vorstellung eingelangt am 16.07.2020, der

Stellungnahme eingelangt am 05.08.2020, etc.

Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus dem Akteninhalt und die Erkenntnis

des BVwG. Auch gehören Sie keiner Risikogruppe an. Sie sind 41 Jahre alt und gesund.

Bezüglich Ihrer Gesundheit wurde gegenteiliges nicht vorgebracht bzw. kam auch nicht

hervor.

Die Feststellungen betreffend Ihre rechtliche Position in Österreich ergeben sich aus dem

Akteninhalt. Sie haben am 12.09.2015 einen Antrag auf „Internationalen Schutz“ gestellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2017, Zl.

1086941807 - 151328562 wurde Ihr Antrag gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen, eine

Rückkehrentscheidung in den Irak wurde erlassen, Ihre Abschiebung in den Irak wurde für

zulässig erklärt. Sie erhoben gegen den Bescheid des BFA fristgerecht Beschwerde, welche

mit 11.03.2020 vonseiten des BVwG (GZ: I408 2173588-1/23E) abgewiesen wurde.

Aufgrund der Einbringung eines außerordentlichen Rechtsmittels an das VfGH, Zahl E

1313-1319/2020-5, wurde am 14.05.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am

12.06.2020, Zl: E1313-1319/2020-5 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und an das

VwGH zur Entscheidung abgetreten. Die Entscheidung des BFA ist mit 12.06.2020 in

Rechtskraft erwachsen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise endete mit 26.06.2020. aus den

genannten Gründen ist Ihr Aufenthalt bzw. der Aufenthalt Ihrer Familie im Bundesgebiet

unrechtmäßig.

Die Feststellungen betreffend Ihren bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich

aus dem Akteninhalt. So haben Sie das verpflichtete Rückkehrberatungsgespräch nicht

wahrgenommen, diesbezüglich haben Sie die Frist ergebnislos verstreichen lassen. Eine

Mitteilung der Rückkehrberatungsorganisation ist bis dato im Bundesamt nicht eingelangt.

Daher geht das BFA davon aus, dass Sie keine Rückkehrberatung wahrgenommen haben

und Sie bzw. Ihre Familie nicht rückkehrwillig sind/ist. Auch haben Sie und Ihre Familie

bereits am 22.01.2016 einen Antrag für die freiwillige Ausreise gestellt. Diese haben Sie

und Ihre Familie am 25.02.2016 zurückgezogen. Des Weiteren verfügen Sie, Ihre Ehefrau,

XXXX , geb. am XXXX (IFA: 1086941709), Ihre Tochter XXXX , geb. am XXXX (1086942107), Ihr Sohn XXXX , geb. am XXXX

(IFA: 1086941905) sowie Ihre Tochter XXXX , geb. am XXXX über einen

ungültigen, irakischen Reisepass. Auch verfügen Sie und die soeben genannten Personen

über einen irakischen Personalausweis. Ihre Tochter XXXX , geb. am
XXXX (IFA: 1132547208) sowie Ihr Sohn XXXX , geb. am XXXX

(IFA: 1100095204) verfügen über keine irakischen Reisedokumente. Eine Beschaffung von

Reisedokumente ist auch selbstständig und ohne Verfahren seitens des BFA möglich. Sie

haben für sich bzw. für Ihre Kinder als gesetzliche Vertretung bis dato keine

nachweislichen Schritte unternommen, um über die irakische Botschaft in Wien

Reisedokumente zu beantragen. Sie haben weder beim BFA um Ausfolgung einer

jeweiligen Kopie der Reisepässe angefragt noch haben Sie bis dato einen Antrag für eine

freiwillig unterstützte Rückkehr, seit der durchsetzbaren bzw. rk. Rückkehrentscheidung,

gestellt. Die Frist der freiwilligen Ausreise (endete am 26.06.2020) haben Sie und Ihre

Familie ergebnislos verstreichen lassen. Da keine aufschiebende Wirkung bis heute im

Zuge der außerordentlichen Rechtsmittel zuerkannt wurde, sind Sie und Ihre Familie dazu

verpflichtet, der verpflichteten Ausreise Folge zu leisten. All dies haben Sie nachweislich

bis dato nicht wahrgenommen. Auch steht fest, dass eine Ausreise in den Irak auf

freiwillige Basis möglich ist, da Flüge in den Irak über Doha oder Istanbul möglich sind

(https://www.flightradar24.com/THY14YR/2531b048). Die o.a. Sachlage zeigt klar Ihren

Unwillen auf, die gesetzlichen Voraussetzungen zu akzeptieren bzw. Ihrer

Mitwirkungspflicht nachzukommen. Aufgrund der fehlenden Mitwirkungspflicht geht das

BFA davon aus, dass Sie der verpflichteten Ausreise nicht nachkommen wollen.

Am 10.07.2020 wurde gem. § 57 FPG mittels Mandatsbescheid eine Wohnsitzauflage

( XXXX ) erlassen. Dieser sind Sie fristgerecht nachgekommen. So befinden Sie

sich seitdem 16.07.2020 in der XXXX .

Das VfGH, hat mit Beschluss, Zl: E1313-1319/2020-5 vom 14.05.2020 die aufschiebende

Wirkung zuerkannt und mit Beschluss Zl: E1313-1319/2020-7 vom 12.06.2020, die

Behandlung der Beschwerde abgelehnt und an das VwGH zur Entscheidung abgetreten.

Die in der Vorstellung vorgebrachte Sachlage bezüglich außerordentlichem Rechtsmittel

(VwGH) ist seitens des BFA bis dato nichts bekannt. Eine diesbezügliche Information

seitens des VwGH liegt dem BFA bis heute nicht vor. Darüber hinaus stellt das BFA klar,

dass ein diesbezügliches Abwarten aller Rechtsmittel auch im Irak möglich ist.

Sie sind strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, dies geht aus dem Auszug des

Strafregisters der Republik Österreich, vom 11.08.2020, eindeutig hervor.

In der Gesamtbeurteilung bezüglich Ihres bisherigen Aufenthaltes sind Sie als nicht

vertrauenswürdig anzusehen.

Betreffend Ihr Privat- und Familienleben ist beweiswürdigend ebenfalls auszuführen, dass

Sie seit 12.06.2020 einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nachzukommen hätten.

Sie sind seit rk. Abschluss Ihres Verfahrens zur Ausreise verpflichtet. Alle danach eventuell

entstandenen Anbindungen wussten um Ihren unsicheren Aufenthaltsstatus und der

durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung. Darüber hinaus haben Sie im Zuge der Vorstellung

bzw. Stellungnahme keine Veränderungen bezüglich Ihres Privat-und Familienlebens

vorgebracht. Das Bundesamt geht davon aus, dass keine schwerwiegenden

Veränderungen hinsichtlich Ihres Privat- Familienlebens entstanden sind. Über die

Zulässigkeit eines Eingriffes in Ihr Privat und Familienleben wurde bereits in der

Rückkehrentscheidung ausführlich abgesprochen, die Abschiebung in den Irak wurde für

zulässig erklärt. Die Entscheidung des BVwG dazu ist ca. 5 Monate alt. Der Beschluss des

VfGH liegt 2 Monate zurück. Bezüglich Ihrer Familienmitglieder werden keine

anderslautenden Entscheidungen erlassen. Alle Familienmitglieder sind verpflichtet gem.

Wohnsitzauflage nach § 57 FPG in der Betreuungseinrichtung „ XXXX “

Unterkunft zu nehmen. Bezüglich der in der Vorstellung vorgebrachten Begründung

betreffend die schulpflichtigen Kinder wird seitens des BFA angemerkt, dass kein

Familienmitglied über ein gültiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Sie haben

alle das Bundesgebiet Richtung Herkunftsstaat Irak zu verlassen. Auch verweist

diesbezüglich das BFA auf die Erkenntnis des BVwG, Zl: I408 2173588-1/23E, vom

11.03.2020. Dabei wurde die Abschiebung in den Irak als zulässig erklärt. Des Weiteren

wird seitens des BFA darauf aufmerksam gemacht, dass, im Sinne der Kinder, eine rasche

Ausreise in den Irak vonseiten des BFA unterstützt wird, da die anschließende Integrierung

in eine irakische Schule schneller durchgeführt werden kann bzw. sichergestellt ist.

Die Feststellungen über die Voraussetzungen für die Erlassung der Wohnsitzauflage

ergeben sich aus dem Akteninhalt. Darin wurde zweifelsfrei festgestellt, dass eine

rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen Sie vorliegt. Zudem liegt keine aufrechte

Duldung nach § 46a FPG vor. Darüber hinaus sind Sie der Ihnen auferlegten und

bestehenden Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Sie haben, wie bereits

beweiswürdigt, an keinem Rückkehrberatungsgespräch teilgenommen. Sie sind zur

Ausreise verpflichtet, dieser Verpflichtung sind Sie bis dato nicht nachgekommen.

Bezüglich der in der Vorstellung vorgebrachten Bedenken betreffend die Vorgehensweise

des BFA bzw. die Erlassung eines Mandatsbescheides, weist das Bundesamt auf die

gegebenen gesetzlichen Rahmenbedingungen hin. Diese sind seitens des BFA umzusetzen

bzw. wurden diese wahrgenommen. Da Sie auch dazu verpflichtet sind, das Bundesgebiet

Richtung Herkunftsstaat Irak zu verlassen und dieser Verpflichtung bis dato nachweislich

nicht nachgekommen wurde, ist eine Wohnsitzauflage gem. § 57 Abs. 1 FPG rechtlich

vertretbar.

Betreffend der für das BFA nicht nachvollziehbaren Begründung seitens Ihrer

rechtsfreundlichen Vertretung, im Zuge der Vorstellung und Stellungnahme vorgebrachten

Annahme, dass eine Erlassung eines Festnahmeauftrages und eine Wohnsitzauflage nur

dann zulässig ist, wenn der Fremde gem. § 34 Abs. 8 BFA-VG iVm § 57 FPG aus eigenem

dem BFA oder dem BVwG seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gibt und nicht auf Grund

bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich dem Verfahren entziehen, sei

Klärend an dieser Stelle noch zu erwähnen, dass das Bundesamt nicht, wie fälschlich in der

Vorstellung angegeben, davon ausgeht, dass Fluchtgefahr bezüglich Ihrer Person besteht.

Bezüglich Fluchtgefahr ist im Mandatsbescheid lediglich angeführt, dass eine Missachtung

der Wohnsitzauflage ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein kann.

Darüber hinaus ist dem BFA bzgl. § 34 Abs. 8 BFA-VG iVm § 57 FPG nicht klar aus welchem

Gesetzeskontext diese Annahme seitens der rechtsfreundlichen Vertretung beruht.

Bezüglich die in der Vorstellung angeführten alternative, statt einer Wohnsitzauflage ein

gelinderes Mittel zu erlassen wird wie folgt entgegengetreten:

Die gesetzlichen Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für eine Verhängung des

gelinderen Mittels befinden sich gänzlich in einem anderen Gesetzeskontext als jene für

eine Wohnsitzauflage aufgrund einer nicht nachgekommenen Ausreiseverpflichtung. Wie

bereits zuvor beweisgewürdigt, ist eine Erlassung der Wohnsitzauflage nach § 57 FPG im

Falle der VP, aufgrund der bestehenden Ausreiseverpflichtung (der nicht nachgekommen

wurde), nachvollziehbar und auch im Gesetzeskontext klar ersichtlich. Da die VP auch dazu

verpflichtet ist, das Bundesgebiet Richtung Herkunftsstaat Irak zu verlassen und dieser

Verpflichtung bis dato nachweislich nicht nachgekommen wurde, ist eine Wohnsitzauflage

gem. § 57 Abs. 1 FPG rechtlich vertretbar welche auch einen wesentlich geringfügigeren

Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt als eine Verhängung des gelinderen Mittels

(Sicherungsmaßnahme) gem. § 77 FPG.“

Das BVwG schließt sich im Wesentlichen dieser Beweiswürdigung an und wird dieser auch im Rahmen der Beschwerde nicht konkret entgegen getreten.

Dass die bP trotz rk. Rückkehrentscheidung nach wie vor nicht ausreisewillig sind ergibt sich auch klar aus der Beschwerde. In dieser wird ausgeführt, dass man noch jedenfalls das „außerordentliche Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde“, verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung einbringen wolle und die Frist zur Erhebung „erst mit 12.10.2020 ende“. Die Familie beabsichtige bis zur endgültigen Entscheidung durch diesen in ihrem „gewohnten Umfeld“ zu verbleiben.

Da bist dato dem BVwG eine Zuerkennung der aW durch den Verwaltungsgerichtshof, noch ein an diesen gerichtetes Rechtsmittel, bekannt ist, ist der Aufenthalt im Bundesgebiet auch weiterhin rechtswidrig und die Weigerung das Bundesgebiet zu verlassen evident.

Nachweise, die eine gesetzeskonforme Mitwirkung an der Effektuierung der Ausreiseverpflichtung belegen würden, wurden in der Beschwerde nicht erbracht.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 13 Abs 5 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht über Bescheide, bei denen gem. § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wurde, nach Vorlage der Akten ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt I.

Wohnsitzauflage

§ 57 FPG

(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

Erl. zur Regierungsvorlage 311/ME XXV. GP:

Die Wohnsitzauflage gemäß § 57 kann als Anschlussstück zur Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG sowie als Ergänzung zur Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG und allfällig damit verbundene Auflagen gemäß § 56 gesehen werden. Die vorgeschlagene Bestimmung ist insofern in Einklang mit der GVV, als eine Wohnsitzauflage erst nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung – und sofern kein Fall einer Duldung vorliegt – ergehen kann und die in Betracht kommenden Personen somit nicht (mehr) Zielgruppe der GVV sind (Art. 1 Abs. 1 GVV). Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie – im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt – der Art. 8 EMRK zu berücksichtigen.

Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

Zu Abs. 1: Die Wohnsitzauflage kann in zwei Konstellationen angeordnet werden. Für beide Konstellationen ist die rechtskräftige Erlassung einer Rückkehrentscheidung Voraussetzung. Dies sorgt für eine deutliche Abgrenzung zur Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG, welche nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung Gültigkeit besitzen kann. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 15b Abs. 4 AsylG 2005 verwiesen. Die erste Konstellation umfasst jene Fälle, in denen eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 nicht gewährt wurde. Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird. Bei der Wohnsitzauflage handelt es sich um die Verpflichtung, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen. Bei derartigen Unterkünften handelt es sich um Betreuungseinrichtungen des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005, in denen vor Ort verstärkt Rückkehrberatungen und Rückkehrvorbereitungen angeboten und durchgeführt werden. Mit Aufnahme in eine solche Einrichtung soll der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen überdies bis zur Ausreise auf den politischen Bezirk beschränkt sein, solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird (§ 52a). Hinsichtlich der Versorgung in einer solchen Betreuungseinrichtung wird auf die Erläuterungen zu § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 verwiesen.
Zu Abs. 2:

In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren dann davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein. Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch andere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.

Zu Abs. 3: Abs. 3 zählt taxativ jene Fälle auf, in denen eine Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 keine Rechtswirkung entfaltet. Bei Wegfall der Gründe nach Abs. 3 lebt die Wohnsitzauflage nach Abs. 1 wieder auf, ohne dass die Erlassung eines neuerlichen Bescheides notwendig wäre. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 52a Abs. 2 verwiesen.

Zu Abs. 4: Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand „Gefahr in Verzug“ maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in beiden Fallkonstellationen des Abs. 1 von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist. Verletzt der Drittstaatsangehörige die Wohnsitzauflage, liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 121 Abs. 1a vor. Gleichzeitig kann die Verletzung der Wohnsitzauflage bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch zur Anordnung der Schubhaft führen. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu §§ 76 Abs. 3 Z 8 und 121 Abs. 1a verwiesen. Es erscheint daher geboten, eine Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verletzung im Mandatsbescheid vorzusehen.

Rechtsberatung und Rückkehrhilfe

§ 52a BFA-VG

(1)…

(2) Wird gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen oder einem Asylwerber eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt, ist dieser verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, sofern dies nicht bereits einmal in diesem Verfahren erfolgt ist. In einem Verfahren nach § 27a AsylG 2005 kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden. Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.

(3)…

(4)…

Abschiebung

§ 46 FPG

(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1.

die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2.

sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.

auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4.

sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.

Fallbezogen ergibt sich Folgendes:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und den bP1-7 gem. § 57 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FPG eine Wohnsitzauflage erteilt sowie einer Beschwerde dagegen gem. §13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

Mit zitiertem Erkenntnis des BVwG wurden gegen die bP1-7 ua. eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen. Eine Duldung im Sinne des § 46a FPG liegt nicht vor.

Die bP nutzten die Frist für die freiwillige Ausreise nicht und kehrten bis dato nicht in ihren Herkunftsstaat zurück.

Die bP1-2 sind dem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch unstreitig geblieben nicht nachgekommen. Aus ihren Beschwerdeerklärungen – und auch schon aus der Vorstellung – geht hervor, dass sie nach wie vor nicht ausreisewillig sind und den bisherigen und weiteren Verbleib damit argumentieren, dass sie – nach bisheriger erfolgloser Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - erst auch noch ao Revision an den Verwaltungsgerichtshof erstatten zu beabsichtigen und dort einen Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen wollen. Sie beabsichtigen bis Vorliegen dieser Entscheidung „in ihrem gewohnten Umfeld“ zu verweilen. Seit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sind sie nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Angesichts des beharrlichen, nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erweist sich die Wohnsitzauflage unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände als nicht unverhältnismäßig und bildet keinen Verstoß gegen Art 8 EMRK.

Die Wohnsitzauflage gilt als ultima ratio und soll daher nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Dies hat das Bundesamt auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse zur Recht angenommen und wird auch durch den Inhalt der Beschwerde untermauert.

Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn, wie hier, bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Resümierend hat das Bundesamt von seinem Ermessen zur Erlassung einer Wohnsitzauflage zu Recht und iSd Gebrauch gemacht.

Aus dem bisherigen Verhalten der bP1 u. 2 konnte die Behörde auch schließen, dass sie auch weiterhin nicht bereit sind diesbezüglich die österreichische Rechtsordnung zu beachten und damit unzweifelhaft die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Die mj, Kinder müssen sich hier das Verhalten der Eltern zurechnen lassen.

Das Bundesamt berücksichtigte dabei auch die privaten und familiären Anknüpfungspunkte.

Die auferlegte Wohnsitzauflage erweist sich somit als notwendig und verhältnismäßig.

Zu Spruchpunkt II.

Das Bundesamt hat der Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 13 VwGVG

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Wie sich aus obiger Begründung ergibt, ging das Bundesamt zu Recht von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen und angesichts der bisherigen, beharrlichen Unwilligkeit der gesetzlich auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen, von der Notwendigkeit eines vorzeitigen Vollzuges des angefochtenen Bescheides aus. Folglich war die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zudem ordnet § 13 Abs 5 VwGVG an, dass über eine derartige Beschwerde „unverzüglich ohne weiteres Verfahren“ zu entscheiden ist.

Auf Grund gegebener Deutschkenntnisse konnte eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Mandatsbescheid Minderjährige öffentliche Ordnung Wohnsitzauflage Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L504.2173575.2.00

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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