Entscheidungsdatum
21.10.2020Norm
AVG §64 Abs2Spruch
W259 2236127-1/3E, W259 2236127-1/3E
(TEILERKENNTNIS)
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2020, Zl. XXXX betreffend Spruchpunkt II., mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wurde: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 betreffend Spruchpunkt römisch zwei., mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wurde:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) vom XXXX 2015, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) vom römisch 40 2015, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2. Am XXXX 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein österreichischer Konventionsreisepass, Nr. XXXX , gültig bis XXXX 2020, ausgestellt. 2. Am römisch 40 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein österreichischer Konventionsreisepass, Nr. römisch 40 , gültig bis römisch 40 2020, ausgestellt.
3. Gegen den Beschwerdeführer erging ein Haftbefehl der Staatsanwaltschaft XXXX , weil der Beschwerdeführer verdächtig sei, gegen Bezahlung von € 500,- pro Person vier syrische Staatsangehörige in seinem PKW von Wien nach Deutschland gebracht zu haben. 3. Gegen den Beschwerdeführer erging ein Haftbefehl der Staatsanwaltschaft römisch 40 , weil der Beschwerdeführer verdächtig sei, gegen Bezahlung von € 500,- pro Person vier syrische Staatsangehörige in seinem PKW von Wien nach Deutschland gebracht zu haben.
4. Mit Beschluss des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2020 wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt.4. Mit Beschluss des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020 wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt.
5. Das BFA teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX 2020 mit, dass gegen ihn in Deutschland aufgrund des dringenden Verdachts der Schlepperei ermittelt werde. Er werde beschuldigt, vier syrische Staatsangehörige von Wien via Tschechien nach Deutschland geschleppt zu haben. Daher sei ihm der Konventionsreisepass zu entziehen. Ihm wurde zugleich die Möglichkeit geboten, zur beabsichtigten Vorgangsweise Stellung zu nehmen.5. Das BFA teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 2020 mit, dass gegen ihn in Deutschland aufgrund des dringenden Verdachts der Schlepperei ermittelt werde. Er werde beschuldigt, vier syrische Staatsangehörige von Wien via Tschechien nach Deutschland geschleppt zu haben. Daher sei ihm der Konventionsreisepass zu entziehen. Ihm wurde zugleich die Möglichkeit geboten, zur beabsichtigten Vorgangsweise Stellung zu nehmen.
6. Mit Stellungnahme vom 10.09.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er um Benzinkosten zu teilen, seine Freunde kontaktiert habe, ob jemand mit nach Deutschland fahren wolle. Er habe von einer unbekannten Nummer eine Nachricht erhalten, dass jemand mit ihm fahren wolle. Während der Fahrt habe er gewisse Anspannungen gespürt und selber Angst bekommen und bemerkt, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei. Er habe die Mitfahrer dann während der Fahrt gebeten, sein Auto zu verlassen. Er würde sich niemals in eine Schlepperei begeben und benötige für seine Arbeit seinen Pass.
7. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2020, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG der Konventionsreisepass, Nr. XXXX , entzogen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). 7. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG der Konventionsreisepass, Nr. römisch 40 , entzogen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin wurde im Wesentlichen angeführt, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe und hätte sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Gefährlichkeitsprognose jedenfalls ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen müssen. Im vorliegenden Fall könne nicht von Gefahr in Verzug ausgegangen werden. Es sei nicht bewiesen, ob überhaupt ein Sachverhalt der Schlepperei vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Am XXXX 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein österreichischer Konventionsreisepass, Nr. XXXX , gültig bis XXXX 2020, ausgestellt. Am römisch 40 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein österreichischer Konventionsreisepass, Nr. römisch 40 , gültig bis römisch 40 2020, ausgestellt.
Gegen den Beschwerdeführer wurde am XXXX 2020 ein Haftbefehl der Staatsanwaltschaft XXXX ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer verdächtig sei, gegen Bezahlung von € 500,- pro Person vier syrische Staatsangehörige in seinem PKW von Wien nach Deutschland gebracht zu haben. Mit Beschluss des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2020 wurde der Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt.Gegen den Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2020 ein Haftbefehl der Staatsanwaltschaft römisch 40 ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer verdächtig sei, gegen Bezahlung von € 500,- pro Person vier syrische Staatsangehörige in seinem PKW von Wien nach Deutschland gebracht zu haben. Mit Beschluss des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020 wurde der Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt.
Das BFA teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX 2020 mit, dass gegen ihn in Deutschland wegen des dringenden Verdachts der Schlepperei ermittelt werde und ihm daher der Konventionsreisepass zu entziehen sei. Ihm wurde zugleich die Möglichkeit gegeben Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 10.09.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er um Benzinkosten zu teilen, seine Freunde kontaktiert habe, ob jemand mit nach Deutschland fahren wolle. Er habe von einer unbekannten Nummer eine Nachricht erhalten, dass jemand mit ihm fahren wolle. Während der Fahrt habe er gewisse Anspannungen gespürt und selber Angst bekommen und bemerkt, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei. Er habe die Mitfahrer dann während der Fahrt gebeten, sein Auto zu verlassen. Er würde sich niemals in eine Schlepperei begeben und benötige für seine Arbeit seinen Pass. Das BFA teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 2020 mit, dass gegen ihn in Deutschland wegen des dringenden Verdachts der Schlepperei ermittelt werde und ihm daher der Konventionsreisepass zu entziehen sei. Ihm wurde zugleich die Möglichkeit gegeben Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 10.09.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er um Benzinkosten zu teilen, seine Freunde kontaktiert habe, ob jemand mit nach Deutschland fahren wolle. Er habe von einer unbekannten Nummer eine Nachricht erhalten, dass jemand mit ihm fahren wolle. Während der Fahrt habe er gewisse Anspannungen gespürt und selber Angst bekommen und bemerkt, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei. Er habe die Mitfahrer dann während der Fahrt gebeten, sein Auto zu verlassen. Er würde sich niemals in eine Schlepperei begeben und benötige für seine Arbeit seinen Pass.
Der Beschwerdeführer legte seinen Konventionsreisepass freiwillig am 31.08.2020 beim BFA vor und wurde dieser zum Akt genommen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den unbestrittenen Aktenteilen, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestanden.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A) Behebung des Spruchpunkt II. des angefochtenen BescheidesZu Spruchpunkt A) Behebung des Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
3.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde zusätzlich zur Entscheidung in der Hauptsache auch die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.3.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde zusätzlich zur Entscheidung in der Hauptsache auch die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028).Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Da der Judikatur zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen vergleiche VwGH 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028).
Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 747 ff). In der Interessensabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Dringend geboten ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung – respektive die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides – nur dann, wenn die fachliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch die Behörde zu dem Ergebnis führt, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).Nach dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 747 ff). In der Interessensabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 13, VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu Paragraph 13, VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Dringend geboten ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung – respektive die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides – nur dann, wenn die fachliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch die Behörde zu dem Ergebnis führt, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG mit Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, klargestellt hat, ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG mit Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, klargestellt hat, ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung.
Das BFA begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf die allgemeine Darstellung, dass es sich bei Delikten der „Schlepperei“ um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Fremden handle. Es bestehe daher ein besonders großes öffentliches Interesse daran, solche Straftaten zu verhindern. Dabei verwies das BFA darauf, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, in Besitz seines Konventionsreisepasses vier syrische Staatsangehörige nach Deutschland eingeschleust zu haben und bezieht sich dabei auf den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX 2020 und den Beschluss, mit dem der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wurde, des Amtsgerichtes XXXX vom 12.02.2020. Allfällige Interessen des Beschwerdeführers wurden nicht angeführt.Das BFA begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf die allgemeine Darstellung, dass es sich bei Delikten der „Schlepperei“ um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Fremden handle. Es bestehe daher ein besonders großes öffentliches Interesse daran, solche Straftaten zu verhindern. Dabei verwies das BFA darauf, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, in Besitz seines Konventionsreisepasses vier syrische Staatsangehörige nach Deutschland eingeschleust zu haben und bezieht sich dabei auf den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 2020 und den Beschluss, mit dem der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wurde, des Amtsgerichtes römisch 40 vom 12.02.2020. Allfällige Interessen des Beschwerdeführers wurden nicht angeführt.
Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG – was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt – "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13). Daraus folgt, dass eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Verfahren nicht durchzuführen war.Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG – was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt – "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat vergleiche dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13, VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). Daraus folgt, dass eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Verfahren nicht durchzuführen war.
Insofern liegt es bei der Behörde Umstände aufzuzeigen, die ins Gewicht fallen und den vorzeitigen Vollzug des Bescheides nach Durchführung einer Interessenabwägung wegen Gefahr im Verzug dringend gebieten. Nach Maßgabe des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, zumal auch der Beschwerdeführer von sich aus den Konventionsreisepass der belangten Behörde vorgelegt hat und die Verwirklichung des Straftatbestandes der Schlepperei in seiner Stellungnahme vom 10.09.2020 bestreitet (vgl. VwGH 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001). Der Beschwerdeführer ist zudem strafrechtlich unbescholten. Eine Interessensabwägung, die die Interessen des Beschwerdeführers und die berührten öffentlichen Interessen gegenüberstellt, findet sich in der Bescheidbegründung jedenfalls nicht wieder. Bedingt durch die fehlende Möglichkeit der Durchführung ergänzender Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der zitierten gesetzlichen Vorgaben, ist das Vorliegen von Gefahr in Verzug im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.Insofern liegt es bei der Behörde Umstände aufzuzeigen, die ins Gewicht fallen und den vorzeitigen Vollzug des Bescheides nach Durchführung einer Interessenabwägung wegen Gefahr im Verzug dringend gebieten. Nach Maßgabe des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, zumal auch der Beschwerdeführer von sich aus den Konventionsreisepass der belangten Behörde vorgelegt hat und die Verwirklichung des Straftatbestandes der Schlepperei in seiner Stellungnahme vom 10.09.2020 bestreitet vergleiche VwGH 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001). Der Beschwerdeführer ist zudem strafrechtlich unbescholten. Eine Interessensabwägung, die die Interessen des Beschwerdeführers und die berührten öffentlichen Interessen gegenüberstellt, findet sich in der Bescheidbegründung jedenfalls nicht wieder. Bedingt durch die fehlende Möglichkeit der Durchführung ergänzender Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der zitierten gesetzlichen Vorgaben, ist das Vorliegen von Gefahr in Verzug im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die vorliegende Entscheidung ist ein Teilerkenntnis. Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides. Die Entscheidung in der Hauptsache ergeht gesondert. Mit diesem Teilerkenntnis wird eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen.Die vorliegende Entscheidung ist ein Teilerkenntnis. Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides. Die Entscheidung in der Hauptsache ergeht gesondert. Mit diesem Teilerkenntnis wird eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung ersatzlose Teilbehebung Gefahr im Verzug Interessenabwägung Kassation Konventionsreisepass öffentliche Interessen private Interessen Schlepperei Spruchpunktbehebung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W259.2236127.1.00Im RIS seit
17.03.2021Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021