TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/10 W121 2225417-1

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Veröffentlicht am 10.11.2020
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Entscheidungsdatum

10.11.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5

Spruch


W121 2225417-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Maria BUHR (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom XXXX ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom XXXX keine Notstandshilfe zustehe. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Beschwerde.

Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des AMS vom XXXX wurde der Beschwerde vom XXXX gemäß §§ 56 Abs. 2, 58 AlVG iVm § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin einen möglichen Arbeitsantritt vereitelt hätte. Das AlVG bezwecke arbeitslos gewordene Versicherte durch die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden. Die Beschwerdeführerin beziehe seit XXXX eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, sei sohin langzeitarbeitslos. Zudem handle es sich um die zweite Sanktion innerhalb von 12 Monaten. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit der vorliegenden Ausschlussfrist lasse die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu und sei auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, da die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung gefährdet sei. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Aus diesem Grund würde das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiegen.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom XXXX Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX (betreffend die aufschiebende Wirkung) an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX änderte die belangte Behörde den Spruch des Bescheids vom XXXX dahingehend ab, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX verloren habe. Dagegen richtete die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht (prot. zu hg XXXX ).

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:

"Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

2. Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das VwG regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (vgl. VwGH 02.11.2018, Ra 2018/03/0111 unter Hinweis auf VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, 24.5.2016, Ra 2016/07/0039, und 05.09.2018, Ra 2017/03/0105).

Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105).

Das VwG hat nach der eindeutigen Regelung des § 22 Abs. 3 VwGVG 2014 auch im Fall einer Beschwerde gegen den von der Behörde verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auf Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 5 [nunmehr: Abs. 4] VwGVG 2014 steht aber auch der Berücksichtigung jener für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Umstände nicht entgegen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegeben waren, die aber nicht Eingang in die Begründung des vor dem VwG angefochtenen Bescheids gefunden hatten. Dem VwG ist es daher bei der nach § 13 Abs. 5 [nunmehr: Abs. 4] letzter Satz VwGVG 2014 unverzüglich zu treffenden Entscheidung nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Abwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und das Beschwerdevorbringen zu stützen. Das VwG hat sich daher auch im Fall einer grob mangelhaften Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht darauf zu beschränken, diese Entscheidung ersatzlos zu beheben, sondern hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 5 [nunmehr: Abs. 4] bzw. § 22 VwGVG 2014 eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105).

Das VwG hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG 2014 gemäß § 13 Abs. 5 [nunmehr: Abs. 4] letzter Satz VwGVG 2014 "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG 2014) ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 unter Hinweis auf VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033).

Das VwG kann sich in seiner Entscheidung nach § 13 Abs. 5 [nunmehr: Abs. 4] VwGVG 2014 auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 unter Hinweis auf VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

§ 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).

Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105; Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).

3. Die belangte Behörde begründet den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Beschwerdeführerin bereits seit XXXX eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehe und bei ihr bereits die zweite Sanktion gemäß § 10 AlVG innerhalb eines Jahres vorliege.

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass der Leistungsausschluss nach § 10 AlVG nicht zu Recht erfolgt sei, da sie die konkrete Anweisung bei der Jobbörse am XXXX befolgt hätte, indem sie sich beim AMS-Mitarbeiter gemeldet und die nicht flexible Zeiteinteilung angegeben habe.

Die Prüfung, die zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führt, besteht wie dargelegt aus zwei Teilen, nämlich zunächst aus einer Interessensabwägung, die die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug den Parteiinteressen gegenüberstellt. Im Falle des Überwiegens der öffentlichen Interessen ist der Ausschluss aber nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. "Gefahr im Verzug" iSd § 13 Abs. 2 VwGVG bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als der Beschwerdeführerin) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31). Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll.

Gegenständlich steht für den erkennenden Senat außer Zweifel, dass die öffentlichen Interessen die Partikularinteressen der Beschwerdeführerin überwiegen und höher einzustufen sind. Das ergibt sich zunächst bereits aus dem Umstand, dass der Sanktionscharakter der Sperre nach § 10 AlVG ad absurdum geführt werden würde, wenn die Sanktion erst viel später - nämlich nach Rechtskraft des Bescheides - eintreten würde und über die Beschwerdeführerin ja bereits zwei Mal eine Sperre verhängt wurde. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen insbesondere keine Bescheinigungen vor, die es dem erkennenden Gericht nachvollziehbar machen, dass ihre Existenzgrundlage in irgendeiner Weise gefährdet sei. Die belangte Behörde hat die Gefahr im Verzug im gegenständlichen Fall jedoch nicht ausreichend dargelegt. Dem angefochtenen Bescheid sind keine Überlegungen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Beschwerdeabweisung nicht gewillt oder fähig wäre, den erhaltenen Betrag zurückzuzahlen. Allein aus dem Umstand, dass es sich um eine Langzeitarbeitslosigkeit und bereits um die zweite Sanktion gemäß § 10 AlVG in einem Jahr handle, lässt sich nicht automatisch schließen, dass eine Rückzahlung gefährdet ist. Dass bei jedem Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung die Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen Leistungen immanent wäre, wurde bereits vom Verfassungsgerichtshof verworfen. So ist der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu entnehmen, dass dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes der Vorrang zukommt und dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist (vgl. ausdrücklich bereits VfSlg. 11195/1986) und eine Abweichung von den allgemeinen Verfahrensregelungen nur dann getroffen werden dürfen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes unerlässlich sind (vgl. bereits VfSlg 8945/1980). So sah im Falle des AlVG § 56 Abs. 3 (welcher mit VfSlg. 19921/2014 als verfassungswidrig aufgehoben wurde) vor, dass Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge keine aufschiebende Wirkung haben und im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung unter näher angeführten Gründen die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann. Der Verfassungsgerichtshof führte in den Gründen, die zur Aufhebung der Bestimmung führten, aus, dass eine derartige Regelung nicht zulässt die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen der Verfahrenspartei abzuwägen, weshalb die Bestimmung dem Rechtsstaatsprinzip widerspricht (vgl. dazu näher VfSlg. 19921/2014). Nach Maßgabe des vorliegenden Sachverhaltes vermag das erkennende Gericht im konkreten Fall nicht davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, zumal sich hierfür aus den übermittelten Verwaltungsakten keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben. Eine dahingehend nachvollziehbare und schlüssige Begründung, inwieweit gegenständlich die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils für das öffentliche Wohl jedenfalls notwendig ist, ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der erkennende Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird und zu einem späteren Zeitpunkt gesondert erfolgt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Begründungsmangel Gefahr im Verzug Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W121.2225417.1.00

Im RIS seit

27.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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